Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 22.05.2015 - 38 O 119/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Bezeichnung "Detox" für einen Kräutertee als gesundheitsbezogene Angabe
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
"Detox" ist eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Bezeichnung für Kräutertee
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertrieb und Werbung einer Kräutermischung unter der Bezeichnung "Detox" bzgl. unlauteren Wettbewerbs
- kanzlei.biz
Begriff "Detox" ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Bewerbung eines Kräutertees mit "Detox" verstößt gegen Health-Claims-Verordnung - unzulässige gesundheitsbezogene Angabe bei Lebensmitteln
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
"Detox" - nicht zugelassene Bezeichnung für Kräutertee
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 22.05.2015 - 38 O 119/14
- OLG Düsseldorf, 15.03.2016 - 20 U 75/15
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15
Wettbewerbsverstoß durch gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung mit dem …
Mit der Vorsilbe "De" wird der Bedeutungsgehalt einer Verringerung oder Herabsetzung verknüpft (z.B. Dekontamination, Deflation, Deregulierung etc.; vgl. zum Ganzen auch: LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2015 - 38 O 119/14, juris Tz. 19 ff). - OLG Düsseldorf, 15.03.2016 - 20 U 75/15
Wettbewerbswidrigkeit der Benennung einer Kräuterteemischung mit der Bezeichnung …
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 119/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug genommene, nachstehend wiedergegebene Anlage K 1 dem Urteil beigefügt wird:.Durch Urteil vom 22.05.2015 (Bl. 64 ff. GA) hat das Landgericht Düsseldorf, Az. 38 O 119/14, der Beklagten antragsgemäß untersagt, bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr eine Kräuterteemischung, bestehend aus Brennnesseln, Mate, Wacholderbeeren, Rotbusch, Grüner Tee, Löwenzahnkraut, Melisse und Pfefferminze unter der Bezeichnung "Detox" in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 22.05.2015 - Az.: 38 O 119/14 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.