Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 23.10.2015 - 38 O 82/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de
Sportschuhsohlen haben keine wettbewerbliche Eigenart
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweilige Verfügung bzgl. des Verbots des Inverkehrbringens von Sportschuhen; Geltendmachung einer wettbewerbsrechtlichen unzulässigen Nachahmung einer Sohlengestaltung; Wettbewerbliche Eigenart eines Leistungsergebnisses
- kanzlei.biz
Zur wettbewerblichen Eigenart einer Schuhsohle
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Sportschuhsohlen haben keine wettbewerbliche Eigenart
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein wettbewerblicher Leistungsschutz hinsichtlich Sportschuhsohlen aus expandiertem thermoplastischem Polyurethan
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein wettbewerblicher Leistungsschutz hinsichtlich Sportschuhsohlen aus expandiertem thermoplastischem Polyurethan
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 23.10.2015 - 38 O 82/15
- OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 143/15
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 143/15
Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf …
Durch Urteil vom 25.09.2015 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 82/15, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit der die Antragstellerin begehrt hatte, es den Antragsgegnerinnen bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Schuhe, die eine Sohle aufweisen, die wie nachfolgend abgebildet gestaltet ist (allerdings unabhängig von der konkreten Farbwahl des Oberschuhs), selbst oder über Dritte zu bewerben, anzubieten, anzukündigen, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen:.Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2015 - Az. 38 O 82/15 aufzuheben und wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen.