Rechtsprechung
LG Köln, 28.12.2017 - 39 T 205/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
§ 765a ZPO
P-Konto
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags des Pfändungsschutzkontos
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages wegen beabsichtigter Rückzahlung nach irrtümlicher Doppelzahlung durch den Arbeitgeber der Schuldnerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Keine Freibetragserhöhung bei irrtümlicher Doppelzahlung des Lohns auf das P-Konto
Verfahrensgang
- AG Wipperfürth, 01.09.2017 - 52 M 790/09
- LG Köln, 28.12.2017 - 39 T 205/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- AG Berlin-Neukölln, 17.03.2016 - 30 M 5886/13
Auszug aus LG Köln, 28.12.2017 - 39 T 205/17
Daher kann ein Schuldner nicht mit Erfolg beantragen, Gelder von der Pfändung ausnehmen zu lassen, weil diese ohne Rechtsgrund auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen worden sind und nunmehr von ihm deren Rückzahlung begehrt wird (vgl. Amtsgericht Neukölln, Beschluss vom 17.03.2016, Aktenzeichen: 30 M 5886/13; Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 05.02.2016, Aktenzeichen: 44 M 5789/03 u.a., jeweils zitiert nach: juris). - AG Wolfenbüttel, 29.12.2014 - 23 M 6509/14
Pfändungsschutzkonto: Berücksichtigungsfähigkeit von außerhalb der …
Auszug aus LG Köln, 28.12.2017 - 39 T 205/17
Diejenigen Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel erwirken und auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung betreiben, dürfen nicht schlechter stehen als die Arbeitgeberin der Schuldnerin, die nunmehr ebenfalls - als weitere Gläubigerin - einen Anspruch gegen die Schuldnerin hat (vgl. Amtsgericht Wolfenbüttel, Beschluss vom 29.12.2014, Aktenzeichen: 23 M 6509/14 u.a., zitiert nach: juris). - AG Wipperfürth, 01.09.2017 - 52 M 790/09
Auszug aus LG Köln, 28.12.2017 - 39 T 205/17
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 01.09.2017 - 52 M 0790/09 - aufgehoben. - AG Wuppertal, 05.02.2016 - 44 M 5789/03
Pfändungsschutzkonto
Auszug aus LG Köln, 28.12.2017 - 39 T 205/17
Daher kann ein Schuldner nicht mit Erfolg beantragen, Gelder von der Pfändung ausnehmen zu lassen, weil diese ohne Rechtsgrund auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen worden sind und nunmehr von ihm deren Rückzahlung begehrt wird (vgl. Amtsgericht Neukölln, Beschluss vom 17.03.2016, Aktenzeichen: 30 M 5886/13; Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 05.02.2016, Aktenzeichen: 44 M 5789/03 u.a., jeweils zitiert nach: juris).