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   VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 39-IV-99   

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https://dejure.org/2001,33560
VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 39-IV-99 (https://dejure.org/2001,33560)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22.02.2001 - 39-IV-99 (https://dejure.org/2001,33560)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 39-IV-99 (https://dejure.org/2001,33560)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 15-IV-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 39-IV-99
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise für unbeachtlich erachten (SächsVerfGH, Beschluß vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93-).

    Eine solche wäre gegeben, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt hätte, der vorher nie Gegenstand der Erörterung gewesen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbevollmächtigter - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsansichten - nicht zu rechnen brauchte (SächsVerfGH, Beschluß vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93-).

    Eine Grundrechtswidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierfür zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgemäßheit oder Billigkeit sich streiten läßt (SächsVerfGH, Beschluß vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93-).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 39-IV-99
    Unabhängig davon sind allerdings bei der Auslegung der Sächsischen Verfassung Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK zu berücksichtigen, sofern damit keine Einschränkung oder Minderung des Sächsischen Grundrechtsschutzes verbunden ist (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50, 59 f.).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Entscheidungen zusammen mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von den Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind, sofern damit keine Einschränkung oder Minderung des sächsischen Grundrechtsschutzes verbunden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2009 - Vf. 36-IV-09; Beschluss vom 22. Februar 2001 - Vf. 39-IV-99; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, BVerfGE 111, 307 [317, 323] [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] ; Beschluss vom 26. Februar 2008, BVerfGE 120, 180 [200 f.]; Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [366 ff.]), folgt aus der durch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK gewährleisteten Informationsfreiheit keine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gefangenen einen Zugang zum Internet oder zu bestimmten Webseiten zu ermöglichen (EGMR, Kalda/Estland, Urteil vom 19. Januar 2016, Nr. 17429/10, § 45; Jankovskis/Litauen, Urteil vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, § 55; vgl. hierzu Esser NStZ 2018, 121, [124 ff.], Knauer in: Pollähne/Lange-Joest, www.Wahnsinn-Wohl.Wehe.de? Gefangen(e) im Netz zwischen cyber-Forensik und Kriminalpolitik 2.0, S. 43 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2003 - 46-IV-02
    Eine Grundrechtswidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierfür zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgemäßheit und Billigkeit sich streiten lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - Vf. 39-IV-99).
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