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   BayObLG, 31.01.1994 - 3Z BR 10/94   

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https://dejure.org/1994,32411
BayObLG, 31.01.1994 - 3Z BR 10/94 (https://dejure.org/1994,32411)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.1994 - 3Z BR 10/94 (https://dejure.org/1994,32411)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 1994 - 3Z BR 10/94 (https://dejure.org/1994,32411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringungsgenehmigung, Befangenheit des Sachverständigen, Vierjahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 3Z BR 10/94
    Das Vormundschaftsgericht muß eine Unterbringung genehmigen, solange sie zum Wohle des Betreuten jedenfalls deshalb erforderlich ist, (a) weil auf Grund einer psychischen Krankheit des Betreuten dieser seinen Willen nicht frei bestimmen kann und die Gefahr besteht, daß er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt ( § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 18/19), oder (b) weil eine notwendige Heilbehandlung ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann ( § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ).

    Dieses muß die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohle des Betreuten jedenfalls deshalb erforderlich ist, (a) weil auf Grund einer psychischen Krankheit des Betreuten dieser seinen Willen nicht frei bestimmen kann und die Gefahr besteht, daß er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt ( § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 18/19), oder (b) weil eine notwendige Heilbehandlung ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann ( § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ).

    und 2.9.1993, ihr mündlich bei der Anhörung durch das Amtsgericht am 16.9.1993 ergänzend erstattetes Gutachten und das mündlich bei der Anhörung vor dem Landgericht am 21.12.1993 erstattete Gutachten des Nervenarztes Dr. H. Die Würdigung von Gutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat ( § 25 FGG ), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19f. m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 30.07.1991 - BReg. 3 Z 112/91

    Mündel; Bezirkskrankenhaus; Geschlossene Station; Einverständnis; Widerruf;

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 3Z BR 10/94
    Dagegen hat das Vormundschaftsgericht keine bestimmte Einrichtung anzugeben; denn die Auswahl der Einrichtung, in der der Betreute untergebracht werden soll, obliegt dem Betreuer, nicht dem Vormundschaftsgericht (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 105/106; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. Anm. 2b, Keidel/Kuntze Rn. 3, je zu § 70f FGG ; Palandt/Diederichsen BGB53. Aufl. § 1906 Rn. 7).
  • BayObLG, 02.10.1986 - BReg. 3 Z 30/86

    Beschwerdeentscheidung; Landgericht; Beschwerde; Rüge; Mitwirkung; Richter;

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 3Z BR 10/94
    Auf keinen Fall kann die Rechtsbeschwerde etwa auf eine Befangenheit der Stationsärztin Dr. W gestützt werden; über eine Besorgnis der Befangenheit ist ausschließlich im gesonderten Ablehnungsverfahren bindend für das weitere Verfahren zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1986, 366).
  • BGH, 07.10.2020 - XII ZB 167/20

    Dauer und Verlängerung einer Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen

    Allerdings sind Zeiträume zurückliegender Unterbringungen grundsätzlich nicht in die Fristberechnung einzubeziehen, wenn sich der Betroffene zwischenzeitlich in Freiheit befunden hat, so dass für den Fristbeginn auf das Wirksamwerden (§ 324 FamFG) derjenigen Unterbringungsgenehmigung abzustellen ist, die bis zum Fristlablauf ununterbrochen vollzogen wird (vgl. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 329 Rn. 14; vgl. auch - zur Vorgängervorschrift des § 70 i Abs. 2 Satz 2 FGG - BayObLG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 3Z BR 10/94 - juris Rn. 11).
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