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BayObLG, 02.08.1995 - 3Z BR 143/95 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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FGG § 20 Abs. 1; LöschG § 2 Abs. 3
Papierfundstellen
- BB 1995, 2184
- DB 1995, 2059
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 14.10.2014 - 20 W 288/12
Anwendung von § 273 IV 1 AktG auf Bestellung von GmbH-Nachtragsliquidator
Letzteres gilt unabhängig davon, ob der gelöschten Gesellschaft - die nach streitiger Auffassung trotz der möglicherweise mit der Anmeldung der Beendigung der Liquidation verbundenen Amtsniederlegung beider ehemaliger einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren im Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators durch diese vertreten sein soll (…u.a. Koch a.a.O., Rn. 20, m.w.N., ohne allerdings auf das Problem der möglicherweise vorliegenden konkludenten Amtsniederlegung einzugehen) - ein Beschwerderecht gegen die entsprechende Bestellung eines Nachtragsliquidators zusteht und/oder deren Gesellschafterin jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren mit vermögensrechtlichem Bezug ein solches Beschwerderecht hat, was ebenfalls umstritten ist (so KG Berlin…, Beschluss vom 30.08.2005, Az. 1 W 25/04, zitiert nach juris, Rn. 7, 8 m.w.N. auch zur Gegensansicht; wohl auch BayObLG, Beschluss vom 02.08.1995, Az. 3Z BR 143/95, zitiert nach juris, Rn. 9, 10, 11; a.A. u.a. OLG Koblenz…, Urteil vom 09.03.2007, Az. 8 U 228/06, Rn. 20, ohne weitere Begründung). - BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 197/03
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Registergerichts im Rahmen des § 66 Abs. 5 …
bb) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen zu § 2 Abs. 3 LöschG a.F. bisher offen gelassen, ob die statthafte Beschwerde eine befristete oder unbefristete ist (BayObLGZ 1983, 130/133; 1993, 332/333; FGPrax 1995, 244). - OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 3 Wx 185/14
Auswahl des Nachtragsliquidators der Komplementärin einer GmbH & Co. KG
Das ist in der Vergangenheit in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Rechtsmittels eines Gesellschafters gegen den Bestellungsbeschluss ausgesprochen worden (BayObLG FGPrax 1995, S. 244 f;… KG NZG 2005, S. 934 f).