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   BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01   

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BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01 (https://dejure.org/2001,4747)
BayObLG, Entscheidung vom 17.12.2001 - 3Z BR 386/01 (https://dejure.org/2001,4747)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Dezember 2001 - 3Z BR 386/01 (https://dejure.org/2001,4747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freie Willensbestimmung, Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung

  • Judicialis

    UnterbrG Art.1 Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 70m Abs. 3; ; FGG § 69g Abs. 5 Satz 1; ; FGG § 70g Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbringung des Betreuten - Wirksamkeit aufhebender Beschwerdeentscheidung mit Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betreeung; Unterbringung; Psychische Anomalie; Gefahr krimineller Handlungen; Freie Willensbestimmung

Verfahrensgang

  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 382/01
  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 91
  • FamRZ 2002, 909
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01
    aa) Inhalt und Reichweite dieser Rechtsgrundlage für eine Freiheitsentziehung sind so auszulegen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1999, 216/217).

    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1999, 216/217 f.).

    Auch um zu vermeiden, dass in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit des Betroffenen eingegriffen wird, ist es erforderlich, dass der Persönlichkeitsstörung ein die Freiheitsentziehung rechtfertigender Schweregrad zukommt (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806; BayObLGZ 1999, 216/218; Marschner/Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4.Aufl. Kap. A Rn.27, 103, 114; Kap.B Rn.111, 112).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Beurteilung nur auf Rechtsfehler überprüfen, d.h. dahin, ob der Tatrichter die in Art. 1 Abs. 1 UnterbrG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1999, 216/218; 2001 Nr. 69).

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01
    aa) Inhalt und Reichweite dieser Rechtsgrundlage für eine Freiheitsentziehung sind so auszulegen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1999, 216/217).

    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775), d.h. wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfG NJW 1994, 1806).

    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1999, 216/217 f.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01
    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1999, 216/217 f.).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 2 BvR 677/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen bei

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01
    Auch um zu vermeiden, dass in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit des Betroffenen eingegriffen wird, ist es erforderlich, dass der Persönlichkeitsstörung ein die Freiheitsentziehung rechtfertigender Schweregrad zukommt (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806; BayObLGZ 1999, 216/218; Marschner/Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4.Aufl. Kap. A Rn.27, 103, 114; Kap.B Rn.111, 112).
  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 25/99

    Unerlässlichkeit eines Platzverweises

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01
    bb) Aus diesen Feststellungen, von denen auch der Senat bei der materiell-rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auszugehen hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; § 561 ZPO; vgl. BayObLGZ 1999, 17/20), hat das Landgericht zutreffend den Schluss gezogen, dass eine Unterbringung nicht in Betracht kommt, weil eine psychische Krankheit oder Störung des Betroffenen von der nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG geforderten Art und Erheblichkeit nicht vorliegt.
  • VerfGH Bayern, 07.10.1992 - 5-VII-91
    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01
    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1999, 216/217 f.).
  • VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 24/14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Unterbringungsverfügung

    Die betroffenen Rechtsgüter unterliegen der Disposition des Patienten, der, soweit er darüber einen freien Willen bilden kann, ggf. zu entlassen ist (BayObLG, Beschl. v. 17.12.2001 - 3Z BR 386/01 -, juris Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.06.2006 - 3 W 98/06 -, juris Rn 13; Dornis, PsychKG Schleswig-Holstein, Praxiskommentar, 2012, § 7 Rn. 29).
  • OLG Schleswig, 18.07.2007 - 2 W 93/07

    Voraussetzungen einer Unterbringung; Verhältnis öffentlich-rechtlicher zu

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 2002, 909).
  • OLG Schleswig, 11.01.2006 - 2 W 231/05

    Vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG: Erforderlichkeit konkreter und

    Die Vorschriften des PsychKG dienen der Unterbringung von kranken Personen, nicht hingegen der allgemeinen Vermeidung von Gefahrenlagen (BayObLG FamRZ 2002, 909, 910 f.; Probst, a.a.O.).
  • OLG Naumburg, 13.03.2006 - 8 Wx 4/06

    Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung

    Aus der Vorschrift zu § 67b StGB lässt sich also die zwingende Schlussfolgerung ziehen, dass eine Unterbringung nach einem landesrechtlichen PsychKG lediglich gegenüber einer zu vollstreckenden strafrechtlichen Unterbringungs-maßnahme, nicht aber gegenüber bloßer Führungsaufsicht oder gar einer Entziehung der Fahrerlaubnis subsidiär ist (so auch LK-Hanack, StGB, 11. Auflage, § 63 Rn 113 m. w. N.; ferner im Erg. Reckers, PsychKG-LSA, 2. Auflage, § 13 Anm 8 und BayObLG, FamRZ 2002, 909, 910).
  • OLG Schleswig, 13.09.2002 - 2 W 158/02

    Allein aus dem Gebrauch des Wortes "Bedrohung" ohne näheren Bezug kann noch nicht

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG NJW 1998, 1774, 1775; BayObLG FamRZ 2002, 909, 910).
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