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   BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 55/97   

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https://dejure.org/1997,6542
BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 55/97 (https://dejure.org/1997,6542)
BayObLG, Entscheidung vom 26.02.1997 - 3Z BR 55/97 (https://dejure.org/1997,6542)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 3Z BR 55/97 (https://dejure.org/1997,6542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 12, § 69i
    Verfahren über Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Ablehnung bei psychisch Krankem aufgrund letzter tatrichterlicher Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Verfahren bei Aufhebung einer Betreuung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 323
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94

    Voraussetzung für die Fortsetzung einer Betreuung entgegen eines Antrags auf

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 55/97
    b) Sachlich-rechtlich hat das Landgericht beachtet, daß ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 BGB noch vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1519 [LS]).

    Die Qualifikation des Sachverständigen als Landgerichtsarzt und zudem Facharzt für Psychiatrie steht außer Zweifel (vgl. BGH NJW 1970, 1981; BayObLGZ 1993, 63, 65; FamRZ 1995, 1519 ).

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 55/97
    Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung von Sachverständigengutachten, die Sache des Tatrichters ist (vgl. BayObLGZ 1993, 18, 19 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 55/97
    Die Qualifikation des Sachverständigen als Landgerichtsarzt und zudem Facharzt für Psychiatrie steht außer Zweifel (vgl. BGH NJW 1970, 1981; BayObLGZ 1993, 63, 65; FamRZ 1995, 1519 ).
  • BayObLG, 21.07.1994 - 3Z BR 170/94

    Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 55/97
    Insbesondere sind die Regelungen des § 69i Abs. 3 und 6 FGG nicht anzuwenden (BayObLG FamRZ 1994, 1602 ).
  • BGH, 16.06.1970 - 1 StR 27/70

    Anforderungen an die Verletzung des Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts bei

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 55/97
    Die Qualifikation des Sachverständigen als Landgerichtsarzt und zudem Facharzt für Psychiatrie steht außer Zweifel (vgl. BGH NJW 1970, 1981; BayObLGZ 1993, 63, 65; FamRZ 1995, 1519 ).
  • OLG München, 22.12.2005 - 33 Wx 176/05

    Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Sachverständigengutachten

    Besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen dann nicht, wenn das Vormundschaftsgericht dem Antrag auf Aufhebung der Betreuung nicht entsprechen will (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 323).

    Für den Umfang der Ermittlungen des Tatsachenrichters gilt dementsprechend § 12 FGG (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 323; FamRZ 1994, 1602).

  • KG, 27.06.2006 - 1 W 177/06

    Verfahren der Aufhebung einer mit Zustimmung des Betroffenen vorgenommenen

    Soweit in § 69i Abs. 3 FGG solche enthalten sind, gelten diese nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht die Betreuung tatsächlich auch aufhebt, nicht jedoch, wenn es einem darauf gerichteten Antrag, der als Anregung aufzufassen ist, von Amts wegen tätig zu werden, wie im vorliegenden Fall nicht entspricht (BayObLG, FamRZ 1994, 1602 = Juris, Rdn. 7; FamRZ 1998, 323 = Juris, Rdn. 6).
  • BayObLG, 09.04.2002 - 3Z BR 65/02

    Erneutes Gutachten bei Aufhebung der Betreuung

    Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gilt § 12 FGG, besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen nicht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1602; 1998, 323).
  • KG, 17.03.2008 - 1 W 45/08

    Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung einer Betreuung: Übertragung

    Soweit in § 69i Abs. 3 FGG solche enthalten sind, gelten diese nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht die Betreuung tatsächlich auch aufhebt, nicht jedoch, wenn es einem darauf gerichteten Antrag, der als Anregung aufzufassen ist, von Amts wegen tätig zu werden, wie im vorliegenden Fall nicht entspricht (BayObLG, FamRZ 1994, 1602 = Juris, Rdn. 7; FamRZ 1998, 323 = Juris, Rdn. 6).
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