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   BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04   

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BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04 (https://dejure.org/2004,6612)
BayObLG, Entscheidung vom 25.02.2004 - 3Z BR 9/04 (https://dejure.org/2004,6612)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 3Z BR 9/04 (https://dejure.org/2004,6612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers, Betreuerentlassung

  • Judicialis

    BGB § 1908b Abs. 1; ; BGB § 1837 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1 § 1837 Abs. 3
    Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung; Pflicht zur Erschöpfung sämlicher möglicher Aufsichtsmaßnahmen bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld; Wiederholte Verstöße gegen die Berichtspflicht wie auch gegen die Nichterstellung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1323 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02

    Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung - verspätete Abgabe der

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04
    Als Gründe für die Entlassung kommen hiernach in Betracht z.B. Verstöße gegen die Berichtspflicht (BayObLG BtPrax 2002, 218) wie auch die Nichterstellung eines geeigneten Vermögensverzeichnisses (BayObLG FamRZ 2000, 514).

    Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; BtPrax 2002, 218); die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250).

    Das Vormundschaftsgericht hat somit zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechtes einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 403/404; BtPrax 2002, 218).

    Verstößt der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg gegen seine Berichtspflicht, kann dies seine Entlassung rechtfertigen, wenn dadurch Nachteile für den Betroffenen entstehen können (BayObLG BtPrax 2002, 218 m.w.N.).

  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 118/97

    Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04
    Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; BtPrax 2002, 218); die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250).

    Das Vormundschaftsgericht hat somit zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechtes einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 403/404; BtPrax 2002, 218).

  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02

    Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04
    Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404 m.w.N.).

    Das Vormundschaftsgericht hat somit zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechtes einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 403/404; BtPrax 2002, 218).

  • BayObLG, 14.09.1999 - 3Z BR 187/99

    Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04
    Als Gründe für die Entlassung kommen hiernach in Betracht z.B. Verstöße gegen die Berichtspflicht (BayObLG BtPrax 2002, 218) wie auch die Nichterstellung eines geeigneten Vermögensverzeichnisses (BayObLG FamRZ 2000, 514).
  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 120/00

    Eignung des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04
    Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; BtPrax 2002, 218); die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250).
  • OLG München, 25.01.2007 - 33 Wx 6/07

    Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen durch Betreuer - kein Entlassungsgrund bei

    Das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; FamRZ 2003, 403/404; BtPrax 2004, 153/154).

    Die Beurteilung der (fehlenden) Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250; BtPrax 2004, 153/154; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1897 Rn. 4).

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 25 Wx 25/09

    Anforderungen an die Sachaufklärung im Betreuungsverfahren; Voraussetzungen der

    Das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 153, 154; OLG München FamRZ 2007, 853).

    Die Beurteilung der (fehlenden) Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249, 1250; BayObLG BtPrax 2004, 153, 154; OLG München NJW 2007, 3506, 3507; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1897 BGB, Rdn. 4).

  • OLG München, 07.02.2007 - 33 Wx 210/06

    Entlassung eines Betreuers bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung - Umfang der

    Das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; FamRZ 2003, 403/404; BtPrax 2004, 153/154).

    Die Beurteilung der (fehlenden) Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250; BtPrax 2004, 153/154; Senatsbeschluss vom 25.1.2007 - 33 Wx 6/07; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1897 Rn. 4).

  • BayObLG, 21.12.2004 - 3Z BR 229/04

    Entlassung des Betreuers bei Beeinträchtigung der Vermögenssorge durch

    Das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; FamRZ 2003, 403/404; BtPrax 2004, 153/154).

    Die Beurteilung der (fehlenden) Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250; BtPrax 2004, 153/154; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1897 Rn. 4).

  • OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05

    Entlassung des Betreuers zur Vermögenssorge bei unzureichender Abrechnung von

    Das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 153/154 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2008 - 20 W 247/08

    Betreuungsrecht: Mangelnde Eignung des Betreuers

    Die diesbezügliche Beurteilung des Landgerichts als letzter Tatsacheninstanz kann im Rechtsbeschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob die Vorinstanz von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 12 FGG ausreichend erforscht hat, bei ihrer Würdigung alle wesentliche Umstände berücksichtigt und bei Bewertung relevanter Umstände keine unrichtigen Maßstäbe zugrunde gelegt hat und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 153 m.w.N.; Brandenburgisches OLG FamRZ 2007, 1356; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 30).
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