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   AG Frankenthal, 21.07.2016 - 3a C 183/16   

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https://dejure.org/2016,28760
AG Frankenthal, 21.07.2016 - 3a C 183/16 (https://dejure.org/2016,28760)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 21.07.2016 - 3a C 183/16 (https://dejure.org/2016,28760)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 3a C 183/16 (https://dejure.org/2016,28760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 242 BGB, § 535 BGB, § 541 BGB, Art 5 GG, Art 14 GG
    Wohnraummiete: Anspruch auf Entfernung einer ohne Zustimmung des Vermieters angebrachten Parabolantenne; Grundrecht des ausländischen Mieters auf Information

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung der Parabolantenne auf dem Balkon einer gemieteten Wohnung durch den Mieter mangels Zustimmung des Vermieters; Informationsrecht des Vermieters

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heimatsender über Internet zu empfangen: Parabolantenne vertragswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermieter muss Anbringung einer Parabolantenne seitens des Mieters nicht dulden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fernsehen für Mieter: Satellitenschüssel, Kabelanschluss oder Internet-TV?

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Heimatsender über das Internet zu empfangen: Parabolantenne vertragswidrig! (IMR 2017, 12)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 5/05

    Recht des Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung

    Auszug aus AG Frankenthal, 21.07.2016 - 3a C 183/16
    Der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen (z. B. BGH NZM 2006, 98).

    Die Fernwirkung von Grundrechten in die Beziehungen von Vertragsparteien bedeutet daher notwendigerweise eine einzelfallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der §§ 535, 242 BGB zu erfolgen hat, wobei stets die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend sind und sich jede schematische Lösung verbietet (BGH NZM 2006, 98).

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