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   LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05   

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LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05 (https://dejure.org/2006,4870)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05 (https://dejure.org/2006,4870)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 4 (9) Sa 933/05 (https://dejure.org/2006,4870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen lang anhaltender Erkrankung; Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit; Notwendigkeit der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements für eine ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 1 KSchG, 14 TzBfG, 84 SGB IX, 102 BetrVG
    Kündigung - lang anhaltende Krankheit - Prognose - betriebliche Auswirkungen - Möglichkeit zur Ersatzeinstellung

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; TzBfG § 14; ; SGB IX § 84; ; BetrVG § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1; TzBfG § 14; SGB IX § 84; BetrVG § 102
    Ordentliche Kündigung bei lang anhaltender Erkrankung auch ohne betriebliches Eingliederungsmanagement

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2006, 2362
  • NZA-RR 2007, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 514/04

    Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Würde eine Umsetzungsmöglichkeit bestehen, könnte die Krankheit zudem nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (vgl. BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 514/04 - n.v., Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26).

    Nur eine aus der Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige und unvollständige und damit irreführende Darstellung stellt keine ordnungemäße Anhörung dar (so BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 514/04 - n.v., Urteil vom 24.06.2003 - 2 AZR 461/03 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Kündigungserklärung).

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billiger Weise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (so BAG vom 12.04.2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271; vom 21.02.1992 - 2 AZR 399/01 - AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    In seiner weiteren Entscheidung vom 29.04.1999 (- 2 AZR 431/98 - NZA 1999, 978, 980) hat das Bundesarbeitsgericht einschränkend die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nur dann einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleichgestellt, wenn in absehbarer Zeit mit einer anderen - als der negativen - Prognose nicht gerechnet werden kann und hierbei als absehbare Zeit - unter Hinweis auf die Regelung in § 1 Abs. 1 BeschFG - einen Zeitraum bis zu 24 Monaten angesehen.

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billiger Weise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (so BAG vom 12.04.2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271; vom 21.02.1992 - 2 AZR 399/01 - AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Auch in der Entscheidung vom 12.04.2002 (- 2 AZR 148/01 - NZA 2002, 1081, 1085) bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach von einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen - zweite Stufe - in aller Regel auch ohne weitere Darlegung auszugehen ist, wenn bei Ausspruch der Kündigung für die nächsten 24 Monate keine positive Prognose möglich ist, wobei vor dem Ausspruch der Kündigung liegende Krankheitszeiten außer Betracht zu bleiben haben.

  • LAG Berlin, 27.10.2005 - 10 Sa 783/05

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Diesem Zweck dient auch das vorgeschriebene Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt, §§ 85, 87 Abs. 2 SGB IX. Spätestens in diesem Verfahren wird unter Hinzuziehung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung geprüft, ob geeignete Rehabilitationsmaßnahmen eine Entlassung des betroffenen schwerbehinderten Menschen vermeiden lassen (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein vom 17.11.2005 - 4 Sa 328/05 - n.v.; LAG Berlin vom 27.10.2005 - 10 Sa 783/05 - LAGE Nr. 37 zu § 1 KSchG Krankheit).
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.11.2005 - 4 Sa 328/05

    Kündigung, krankheitsbedingt, Kleinbetrieb, Kündigungsschutzgesetz,

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Diesem Zweck dient auch das vorgeschriebene Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt, §§ 85, 87 Abs. 2 SGB IX. Spätestens in diesem Verfahren wird unter Hinzuziehung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung geprüft, ob geeignete Rehabilitationsmaßnahmen eine Entlassung des betroffenen schwerbehinderten Menschen vermeiden lassen (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein vom 17.11.2005 - 4 Sa 328/05 - n.v.; LAG Berlin vom 27.10.2005 - 10 Sa 783/05 - LAGE Nr. 37 zu § 1 KSchG Krankheit).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Nur eine aus der Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige und unvollständige und damit irreführende Darstellung stellt keine ordnungemäße Anhörung dar (so BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 514/04 - n.v., Urteil vom 24.06.2003 - 2 AZR 461/03 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Kündigungserklärung).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Würde eine Umsetzungsmöglichkeit bestehen, könnte die Krankheit zudem nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (vgl. BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 514/04 - n.v., Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26).
  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97

    Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Als ausreichender sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 620 Abs. 1 BGB hat das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung des Großen Senats vom 12.10.1960 (AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) Vertretungsfälle angesehen (vgl. Urteil vom 06.12.2000 - BAGE 96, 320, vom 11.11.1998 - AP Nr. 204 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), insbesondere auch den Fall einer lang anhaltenden Erkrankung eines Mitarbeiters, auch wenn hierbei ein Zeitraum von zwei Jahren überschritten wird (so in der Entscheidung vom 23.01.2002 - 7 AZR 440/00 - NZA 2002, 665).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    Als ausreichender sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 620 Abs. 1 BGB hat das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung des Großen Senats vom 12.10.1960 (AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) Vertretungsfälle angesehen (vgl. Urteil vom 06.12.2000 - BAGE 96, 320, vom 11.11.1998 - AP Nr. 204 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), insbesondere auch den Fall einer lang anhaltenden Erkrankung eines Mitarbeiters, auch wenn hierbei ein Zeitraum von zwei Jahren überschritten wird (so in der Entscheidung vom 23.01.2002 - 7 AZR 440/00 - NZA 2002, 665).
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05
    b) Von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen geht das Bundesarbeitsgericht seit seiner Entscheidung vom 21.05.1992 (- 2 AZR 399/91 -, NZA 1993, 497, 499) bei einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses aus.
  • BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 262/99

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00

    Befristung des Arbeitsvertrags/Vertretung

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines

    Eine solche Übertragung wird zT befürwortet (vgl. Schiefer RdA 2016, 196, 203; Baumeister/Richter ZfA 2010, 3, 23; im Ergebnis ohne Begründung ebenso LAG Nürnberg 21. Juni 2006 - 4 (9) Sa 933/05 - Rn. 45).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2021 - 3 Sa 363/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzerkrankung - dauerhafte

    Auch die Möglichkeit, bei einer lang andauernden Erkrankung eines Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG eine Ersatzkraft auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet einzustellen, führt nach LAG Nürnberg (21.06.2006 NZA-RR 2007, 75) nicht dazu, bei der Prüfung der negativen Gesundheitsprognose und der betrieblichen Störungen auf einen längeren als zweijährigen Zeitraum ab Ausspruch der Kündigung abzustellen, innerhalb dessen nicht mit einer Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters gerechnet werden kann.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2020 - 3 Sa 127/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose - ordnungsgemäße

    Auch die Möglichkeit, bei einer lang andauernden Erkrankung eines Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG eine Ersatzkraft auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet einzustellen, führt nach LAG Nürnberg (21.06.2006 NZA-RR 2007, 75) nicht dazu, bei der Prüfung der negativen Gesundheitsprognose und der betrieblichen Störungen auf einen längeren als zweijährigen Zeitraum ab Ausspruch der Kündigung abzustellen, innerhalb dessen nicht mit einer Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters gerechnet werden kann.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2023 - 3 Sa 196/22

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auch die Möglichkeit, bei einer lang andauernden Erkrankung eines Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG eine Ersatzkraft auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet einzustellen, führt nach LAG Nürnberg (21.06.2006 NZA-RR 2007, 75) nicht dazu, bei der Prüfung der negativen Gesundheitsprognose und der betrieblichen Störungen auf einen längeren als zweijährigen Zeitraum ab Ausspruch der Kündigung abzustellen, innerhalb dessen nicht mit einer Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters gerechnet werden kann.
  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG -

    Ob der Ausnahmefall fehlender Mitwirkung - zweite Alternative in § 90 Abs. 2a SGB IX - vorliegt, ist nicht erkennbar; entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten ist für die Kammer nicht erkennbar, ob die Kündigung letztlich wirksam oder unwirksam ist; die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt jedenfalls keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung im Rechtssinne dar (ausführlich LAG Nürnberg vom 21.06.2006, 4 (9) Sa 933/05, BB 2006, 2362).
  • ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08

    Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen

    67 Ob der weder normativ noch empirisch (vgl. Zwanziger/Deinert, in: Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 7. Aufl. [2008], SGB IX § 84 Rn. 27: "ohne Begründung"), sondern eher pragmatisch begründeten Annahme einer solchen Vermutung auch für § 84 Abs. 2 SGB IX zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend LAG Nürnberg [21.06.2006] - 4 (9) Sa 933/05 - NZA-RR 2007, 75 (77); folgend Jabben, Beck'scher Online-Kommentar, SGB IX § 84, Rn 4; ebenso Arnold/Fischinger, BB 2007, 1894 (1896 f.) zuvor der Sache nach auch LAG Schleswig-Holstein [17.11.2005] - 4 Sa 328/05 - BeckRS 2006 40264; dezidiert ablehnend Zwanziger/Deinert, in: Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 7. Aufl. [2008], SGB IX § 84 Rn. 27; in diese Richtung wohl auch Gagel/Schian, http://www.iqpr.de/iqpr/download/foren/B_2-2008.pdf:"keine Kündigungserleichterung").
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2014 - 3 Sa 372/13

    Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit -

    Nach Auffassung des BAG (12.07.2007 EzA § 84 SGB IX Nr. 3; 23.04.2008 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55; 24.03.2011 EzA § 84 SGB IX Nr. 8 = NZA 20011, 992; LAG Düsseld. 30.01.2009 LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 1; LAG Köln 13.04.2012 LAGE § 81 SGB IX Nr. 10 a; s. dazu Arnold/Fischinger BB 2007, 1894 ff. Kohte DBG 2008, 582 ff.; Joussen DB 2009, 286 ff.) gilt insoweit Folgendes: Kündigt der Arbeitgeber, ohne zuvor dieses Präventionsverfahren durchzuführen, so führt dies für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung; die Einhaltung des Verfahrens gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten (ebenso LAG Nbg. 21.906.2006 NZA-RR 2007, 75 = ZTR 2007, 108) und begründet auch keine Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung (BAG 28.04.2011 EzA § 22 AGG Nr. 4).
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