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   LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95   

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https://dejure.org/1996,30842
LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95 (https://dejure.org/1996,30842)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.1996 - 4 O 237/95 (https://dejure.org/1996,30842)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Februar 1996 - 4 O 237/95 (https://dejure.org/1996,30842)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95
    Soweit der I. Senat des Bundesgerichtshofes in seinen Entscheidungen "Indorektal/Indorexal" (GRUR 1995, 50, 54) und "Gaby" (GRUR 1988, 307, 308) diese Ansicht vertreten hat, stimmt die Kammer ihr aus den in ihren Urteilen vom 4. Oktober 1988 (GRUR 1989, 583, 586 -Strickwarenhandel) und vom 31. Oktober 1989 (GRUR 1990, 117, 118- Strickwarenhandel II) dargelegten Gründen nicht zu.
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95
    Auch der für die Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes folgt der vorgenannten Rechtssprechung des I. Zivilsenates nicht (vgl. BGHZ 117, 264, 278 f.- Micola) .
  • LG Düsseldorf, 04.07.1995 - 4 O 211/95

    Lehre von der internationalen Erschöpfung ist seit Inkrafttreten des MarkenG

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95
    Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 4. Juli 1995 - 4 0 211/95, WRP 1995, 979, 981 f. - im einzelnen ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
  • LG Düsseldorf, 31.10.1989 - 4 O 40/89
    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95
    Soweit der I. Senat des Bundesgerichtshofes in seinen Entscheidungen "Indorektal/Indorexal" (GRUR 1995, 50, 54) und "Gaby" (GRUR 1988, 307, 308) diese Ansicht vertreten hat, stimmt die Kammer ihr aus den in ihren Urteilen vom 4. Oktober 1988 (GRUR 1989, 583, 586 -Strickwarenhandel) und vom 31. Oktober 1989 (GRUR 1990, 117, 118- Strickwarenhandel II) dargelegten Gründen nicht zu.
  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95
    Soweit der I. Senat des Bundesgerichtshofes in seinen Entscheidungen "Indorektal/Indorexal" (GRUR 1995, 50, 54) und "Gaby" (GRUR 1988, 307, 308) diese Ansicht vertreten hat, stimmt die Kammer ihr aus den in ihren Urteilen vom 4. Oktober 1988 (GRUR 1989, 583, 586 -Strickwarenhandel) und vom 31. Oktober 1989 (GRUR 1990, 117, 118- Strickwarenhandel II) dargelegten Gründen nicht zu.
  • BGH, 14.01.1977 - I ZR 170/75
    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95
    Da der Schadenersatz bei Markenverletzungen in aller Regel nur zu schätzen ist und nach der Lizenzanalogie zu berechnen sein wird, hat die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Mitteilung der Bezugs- und Abgabepreise und der einzelnen Angebote, sondern nur auf Mitteilung der aus den Verletzungshandlungen erzielten Umsätze und der in diesem Rahmen betriebenen Werbung (vgl. BGH GRUR 1973, 375 -Miss Petite; 1977, 491, 494 - ALLSTAR).
  • BGH, 16.02.1973 - I ZR 74/71

    Miss Petite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95
    Da der Schadenersatz bei Markenverletzungen in aller Regel nur zu schätzen ist und nach der Lizenzanalogie zu berechnen sein wird, hat die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Mitteilung der Bezugs- und Abgabepreise und der einzelnen Angebote, sondern nur auf Mitteilung der aus den Verletzungshandlungen erzielten Umsätze und der in diesem Rahmen betriebenen Werbung (vgl. BGH GRUR 1973, 375 -Miss Petite; 1977, 491, 494 - ALLSTAR).
  • LG Düsseldorf, 04.12.1997 - 4 O 343/07

    MarkenG

    Die Kammer ist daher mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 8. Juli 1997, 20 U 45/96 - 4 0 237/95 LG Düsseldorf) der Auffassung, daß zwar in Fällen des teilweisen tatsächlichen Zusammenfallens der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 MarkenG mit denen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, jedoch von ihm zu verlangen ist, daß er Umstände vorträgt, die jedenfalls einige Anhaltspunkte dafür bieten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß die in Frage stehenden Markenwaren aus Importen stammen, die ohne Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
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