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   OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A   

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OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A (https://dejure.org/2019,46421)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A (https://dejure.org/2019,46421)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A (https://dejure.org/2019,46421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 55a Abs. 3, VwGO § 55a Abs. 6, VwGO § 60, AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, ERVV § 6 Abs. 1 Nr. 4
    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 15.08.2018 - 2 AZN 269/18

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass diese Vorschrift, die inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen gilt, gemäß ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634 S 26/27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO]) eng auszulegen ist und nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft, nicht aber die gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO davon zu unterscheidende rechtswirksame Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3, 18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.), die vorliegend allein in Frage steht.

    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs.

  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass diese Vorschrift, die inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen gilt, gemäß ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634 S 26/27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO]) eng auszulegen ist und nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft, nicht aber die gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO davon zu unterscheidende rechtswirksame Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3, 18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.), die vorliegend allein in Frage steht.

    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs.

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs.
  • BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02

    Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst.

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet, sondern selbst bei fristgebundenen Schriftsätzen nur gehalten, eine Übermittlung zu wählen, die erfahrungsgemäß nicht länger dauert als die im Regelfall auch heute noch - jedenfalls bei führender Papierakte - vorherrschende Versendung mit der Post (vgl. zur Weiterleitung einer beim unzuständigen Ausgangsgericht eingereichten Berufungsbegründung ans Rechtsmittelgericht: BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 -, juris Rn. 9, m. w. N.).
  • BVerwG, 02.02.2000 - 7 B 154.99
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs.
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs.
  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    7 c) Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wonach ausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterzeichneter bestimmender Schriftsatz beachtlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 -, juris Rn. 1), führt im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs jedenfalls dann nicht weiter, wenn - wie hier - einem per EGVP übermittelten elektronischen Dokument der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV nötige Herkunftsnachweis fehlt und damit keine Übermittlung aus einem beBPo vorliegt.
  • BVerwG, 09.09.2005 - 2 B 44.05

    Bestimmung der Anforderungen an das Verschulden einer Behörde hinsichtlich einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    Sie haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass - jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die den Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherstellt und den Nachweis darüber ermöglicht (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 9. September 2005 - 2 B 44.05 -, juris Rn. 2/3, m. w. N.).
  • BVerwG, 19.12.2001 - 3 B 33.01

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen eines Verfahrensmangels

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    8 Denn um nach dieser Rechtsprechung die Schriftform zu wahren, muss sich aus dem nicht eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, ihn in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - A 3 S 2890/18

    Übermittlung von elektronischen Dokumenten zwischen dem besonderen elektronischen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19
    Soweit sie unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 4/5) geltend macht, bei Einreichung über ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedürfe es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person, sondern nur deren einfacher elektronischer Signatur, trifft das zwar zu, ist aber bedeutungslos, weil die Beklagte ihr beBPo nicht verwendet hat.
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19

    Besonderes elektronisches Behördenpostfach; EGVP; Wiedereinsetzung

    Dies erfordert die Übermittlung eines Herkunftsnachweises (BT-Drs. 645/17, S. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5).

    Allein der - wie hier - einfach signierte Versand über das EGVP gewährleistet eine solche Identifizierung des versendenden Postfachinhabers aufgrund des fehlenden Herkunftsnachweises nicht (Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5 f.; BT-Drs. 645/17, S. 14).

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schriftformerfordernis (Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 -) anführt, dass auch bei der vorliegenden konkreten Art der Übermittlung zu erkennen sei, dass der Zulassungsantrag mit diesem Inhalt in den Verkehr gebracht werden sollte und dieser deshalb ausnahmsweise als formwirksam einzustufen sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9).

    Solche Anhaltspunkte sind vorliegend bereits nicht erkennbar (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9; darüber hinaus § 55a VwGO als abschließend betrachtend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Darüber hinaus soll gerade der - vorliegend fehlende - Herkunftsausweis gewährleisten, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten durch eine zugangsberechtigte Person übermittelt wurde (Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9).

    Der Beklagten war auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG zu gewähren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 8; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    So hat sie insbesondere auch nicht dargelegt, weshalb ihr nicht möglich gewesen sein sollte, etwa über die das beBPo betreuenden externen Dienstleister, das Sendeprotokoll - entsprechend dem gerichtlichen Eingangsprotokoll - auch auf die Angabe des Übermittlungsweges zu erweitern (in diesem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 16 bis 19; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.) und so etwaige diesbezügliche Fehler (wie sie vorliegend aufgetreten sind) erkennen zu können.

    Soweit dies technisch möglich ist, umfasst die gebotene und der Beklagten zumutbare Sorgfaltspflicht auch eine wirksame Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung, insbesondere die fehlerfreie Absendung fristwahrender Schriftsätze (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.; vgl. hierzu auch ausführlich Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 11 bis 14).

    Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Verpflichtung, auf offenkundige Formmängel hinzuweisen (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht selbst, bei dem der Zulassungsantrag der Beklagten zunächst eingegangen ist, war demgegenüber zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet (Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 20).

    Unabhängig davon, ob es hierauf im vorliegenden Fall überhaupt ankommt, hat das Verwaltungsgericht dem Oberverwaltungsgericht die Akten auch nicht in relevanter Weise verzögert übersandt (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 19; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 2 LA 722/19

    Ausgangskontrolle; beBPo; EGVP; einfache Signatur; Elektronisches

    Der Versand einer einfach signierten Rechtsmittelschrift durch eine Behörde über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfüllt nicht die Voraussetzungen des sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO (Anschluss an NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris, Beschl. v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris und SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris).

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:.

    Es fehlt damit nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019, - 4 A 1158/19.A -, Rn. 6; ebenso OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; ThürOVG, Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 3 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 11 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 8; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19./.A -, juris Rn. 3; OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 7 ff.) aus:.

    a) In Bezug auf den von der Beklagten - wohl bundesweit mit Schriftsätzen vergleichbaren Inhalts unter dem 29. November 2019 - gestellten Wiedereinsetzungsantrag führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.1.2020 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 ff.) zum Organisationsverschulden der Beklagten aus:.

    Danach hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur formwirksamen Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten (so auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 16 und im Anschluss hieran ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 29 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 14; so auch HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 8 f.) zu konstatieren:.

    Mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 18 ff.; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 34 ff.), das einen vergleichbaren Sachverhalt zu prüfen hatte, bei dem der nicht formgerechte Zulassungsantrag fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen war, ist dazu weiter auszuführen:.

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19

    BeBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale

    Eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts liegt nicht vor, wenn ein Hinweis des Berufungsgerichts auf Fehler bei der elektronischen Übermittlung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht mehr innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG erfolgen konnte nachdem der Antrag ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vom erstinstanzlichen Gericht zugeleitet worden ist (im Anschluss an SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris).

    Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 5) führt dazu aus:.

    Es fehlt damit nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 6).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso OVG SH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O. Rn. 7 ff.) aus:.

    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 16) zu konstatieren:.

    Mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 18 ff.), das einen vergleichbaren Sachverhalt zu prüfen hatte, bei dem - wie hier - der Zulassungsantrag ebenfalls am 8. November 2019 beim Verwaltungsgericht einging und die Frist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gleichfalls am 11. November 2019 endete, ist dazu weiter auszuführen:.

  • VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nutzung des besonderen

    Der in der Gerichtsakte befindliche, dem Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 zugehörige Transfervermerk (Bl. 187 GA) enthält den vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis "sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" nicht (vgl. dazu auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rdnr. 5 f).

    Nur dadurch wird belegt, dass das elektronische Dokument mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde (vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rdnr. 9).

    Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Implementierung derartiger technischer Maßnahmen möglich ist (vgl. dazu auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, Rdnr. 12; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rdnr. 18).

    Ihren oben beschriebenen Sorgfaltspflichten hätte sie nur genügt, wenn sie - ggf. unter Mithilfe der von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleister - für geeignete technische Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hätte (so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A juris Rdnr. 12; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2020- 3 ZKO 796/19 -, juris Rdnr. 19).

    Ob das Verwaltungsgericht überhaupt verpflichtet war, die Beklagte anstelle des Rechtsmittelgerichts auf den Mangel bei der elektronischen Übermittlung des Zulassungsantrages hinzuweisen (verneinend OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rdnr. 20), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Die Prozessbeteiligten können lediglich erwarten, dass eingehende Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang innerhalb angemessener Zeit auf offenkundige Formmängel überprüft und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden (vgl. insoweit zur fehlenden Unterschrift eines fristwahrenden Schriftsatzes: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 7 B 154/99 -, juris Rdnr. 1; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, m.w.N.).

  • OVG Bremen, 12.02.2020 - 1 LB 276/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übersendung eines elektronischen

    Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll, seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk, die Information "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. die Information zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php, abgerufen am 10.03.2020, v.a. die dort verlinkte Information der Arbeitsgruppe "IT-Standards in der Justiz" zum Herkunftsnachweis; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt deshalb nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 6; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4).

    Ohne Herkunftsnachweis ist dagegen für den Empfänger nicht ohne weitere Ermittlung feststellbar, ob der Versand durch eine der gemäß § 8 ERVV zugangsberechtigten oder durch andere Personen erfolgt ist, gleichgültig welchen Inhalt die Nachricht oder die beigefügten elektronischen Dokumente haben (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 7 ff.; OVG S-H, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19, juris Rn. 4; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 7 ff.).

    Es hätte ihr oblegen, sich bei den von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleistern, welche ihr EDV-System technisch betreuen, um geeignete technische Vorkehrungen zu bemühen, damit derartige Fehler in ihrem Machtbereich nicht auftreten oder rechtzeitig bemerkt werden (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 12; OVG Thüringen, Besch. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 16 ff.; a. A.: OVG S-H, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19, juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 21 ZB 19.33891

    Übermittlung der Berufungszulassungsschrift als elektronisches Dokument

    § 55a Abs. 6 VwGO erfasst nur Fälle, in denen eingereichte elektronische Dokumente - anders als von § 55a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 2, 5 ERVV geboten - für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet sind, nicht jedoch auch Fälle des Fehlens einer wirksamen Übermittlung im Sinne von § 55a Abs. 3 VwGO (BVerwG, B.v. 7.9.2018 - 2 WDB 3, 18 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 - juris Rn. 4; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 - 1 LB 276.19 - juris Rn. 37; Ulrich in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 55a Rn. 98, 100 und 103; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 55a Rn. 19).

    Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Implementierung derartiger technischer Maßnahmen möglich ist und auch bereits im Jahr 2019 gewesen wäre, zumal die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass zu Beginn des Versandes über das besondere elektronische Behördenpostfach entweder eine Versendung über dasselbe nicht möglich gewesen sei, wenn nicht die erforderlichen technischen Voraussetzungen implementiert gewesen seien, oder systemseitig eine klare Fehlermeldung erfolgt sei (vgl. dazu auch SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 12; HessVGH, 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A. - juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 - 1 LB 276.19 - juris Rn. 35; ThürOVG, B.v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796.19 - juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 19).

    Ihren oben beschriebenen Sorgfaltspflichten hätte sie nur genügt, wenn Sie - gegebenenfalls unter Mithilfe der von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleister - für geeignete technische Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hätte (so auch SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 12; ThürOVG, B.v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796.19 - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A. - juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 - 1 LB 276.19 - juris Rn. 35; a.A. OVG SH, B.v. 18.12.2019 - 1 LA 72.19 - juris Rn. 5, das allein auf die fehlende Erkennbarkeit der nicht erfolgten Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg abstellt).

    Allerdings hätte hier ein gerichtlicher Hinweis des Senats im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Versäumung der Zulassungsfrist nicht (mehr) verhindern können, da die Frist zur Stellung des Zulassungsantrags am Tage des Eingangs der Akten beim Verwaltungsgerichtshof am 8. November 2019 bereits abgelaufen war (SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 17; ThürOVG, B.v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796.19 - juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 6.5.2020 - 2 LA 722.19 - juris Rn. 31 u. 36).

    Denn im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs sind keine Eilmaßnahmen (beispielsweise Telefax oder Telefonanruf) geboten (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).

  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20

    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo);

    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • OVG Hamburg, 21.09.2023 - 3 Bs 88/23

    Beschwerdeerhebung unter Missachtung der erforderlichen qualifizierten

    Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll (seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk) die Information "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5 - mit Verweis auf die Informationen zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach, abgerufen am 9.9.2023, v.a. die dort verlinkte Information zum Herkunftsnachweis; sowie Müller, eJustice-Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, S. 110, 306/307 und 355 ff.; dem folgend OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.5.2020, 2 LA 722/19, EzAR-NF 98 Nr. 134, juris Rn. 6 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 31.5.2022, 1 M 56/22, juris Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4/21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 6.4.2023, I ZB 103/22, juris Rn. 15).

    Sie muss vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird (vgl. hierzu OVG Weimar, Beschl. v. 28.1.2020, 3 ZKO 796/19, LKV 2020, 284, juris Rn. 11 ff.; vgl. auch: OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 12; OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020, 1 LB 276/19, juris Rn. 35; VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.2020, 8 A 2672/19.Z.A, MMR 2020, 431, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2020, 11 A 4443/19.A, Asylmagazin 2020, 168 [Ls], juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.5.2020, 2 LA 722/19, EzAR-NF 98 Nr. 134, juris Rn. 20 ff.).

    Die bloße Unkenntnis über den Versand ohne den nötigen Herkunftsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann den Antragsgegner aufgrund des ihm zurechenbaren Organisationsverschuldens im Übrigen nicht entlasten (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 12; OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020, 1 LB 276/19, juris Rn. 35; VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.2020, 8 A 2672/19.Z.A, MMR 2020, 431, juris Rn. 12; im Ergebnis auch OVG Weimar, Beschl. v. 28.1.2020, 3 ZKO 796/19, LKV 2020, 284, juris Rn. 17 f.; a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2019, 1 LA 72/19, juris Rn. 5 zur allerdings nicht tiefergehend begründeten Annahme des Funktionswegfalls des beBPo aus technischen Gründen).

    Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner die Antragsfrist bis zum vorletzten Tag ausgenutzt hatte, konnte er auch nicht erwarten, dass der Zulassungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang so zeitig an das Beschwerdegericht weitergeleitet werden würde, dass dies die Zulässigkeit der Beschwerde noch vor Fristablauf hätte prüfen und die Formunwirksamkeit hätte feststellen können (so auch OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2020, 11 A 4443/19.A, Asylmagazin 2020, 168 [Ls], juris Rn. 23 bei Ausnutzung der Frist bis zum letzten Tag; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 19 bei Ausnutzung der Frist bis zu dem auf einen Montag fallenden Fristablauf vorangehenden Freitag).

    Das Verwaltungsgericht war - über die Zuleitung des formunwirksam eingegangenen Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht im normalen Geschäftsgang hinaus - nicht verpflichtet, solche Maßnahmen gegenüber dem Antragsgegner zu ergreifen oder außerordentlich für eine beschleunigte Zuleitung an das Beschwerdegericht zu sorgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2023, 6 Bf 16/23.Z, AuAS 2023, 139, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2020, 11 A 4443/19.A, Asylmagazin 2020, 168 [Ls], juris Rn. 24; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 20; VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.2020, 8 A 2672/19.Z.A, MMR 2020, 431, juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 21 B 19.33586

    Asylrecht (Syrien), Elektronische Übermittlung einer Berufungsbegründung, Keine

    Das den Eingang der Berufungsbegründung im EGVP dokumentierende Prüfprotokoll vom 15. Oktober 2019 enthält nicht den sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis, denn es fehlt der Vermerk "sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. dazu HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 5).
  • VGH Hessen, 26.02.2020 - 8 A 2672/19
    (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, Rn. 7 - 9, juris).

    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass diese Vorschrift, die inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen gilt, gemäß ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines elektronischen Dokuments, nicht aber dessen rechtswirksame Übermittlung, die vorliegend allein in Frage steht, betrifft (BVerwG, Beschluss vom 07. September 2018 - 2 WDB 3/18 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, Rn. 14 m. w. N., juris).

    (so auch: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, Rn. 21, juris).

  • OVG Bremen, 15.04.2020 - 1 B 32/20

    Sicherstellung eines Hundes - beBPo; Formwirksam; Prüfprotokoll; Sicherer

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 2 LA 317/19

    BeBPo; EGVP; elektronische Form; elektronischer Rechtsverkehr; Hinweispflicht des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2020 - 11 A 4443/19

    Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig wegen

  • OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23

    Die ein einfach signiertes Dokument signierende Person muss mit der des

  • OVG Bremen, 12.02.2020 - 1 LB 305/18

    Kein genereller Abschiebungsschutz wegen der schwierigen wirtschaftlichen und

  • VGH Bayern, 01.07.2021 - 21 B 19.33586

    Keine Flüchtlingseigenschaft für syrischen Staatsangehörigen wegen Entziehung vom

  • OVG Bremen, 20.05.2020 - 2 B 34/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2020 - 3 N 352.19

    Beachtung eines sicheren Übermittlungsweg bei Einlegung eines Rechtsmittels

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Sorgfaltspflichten bei der

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2023 - 10 A 881/23

    Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist; Gewährung

  • LG Kleve, 27.09.2022 - 4 T 82/22
  • AG Moers, 15.06.2022 - 505 M 352/22
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22

    Einreichung einer elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift durch eine

  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 21 B 19.33749

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2020 - 2 LA 686/19

    BeBPO; Divergenzrüge; Fristversäumnis; offenkundiger Formmangel; ordnungsgemäßer

  • OVG Sachsen, 14.01.2022 - 6 A 838/20

    Asylrecht; Russische Föderation; Tschetschenien, ; Versäumung der Antragsfrist;

  • VGH Bayern, 29.09.2021 - 21 B 19.33743

    Syrien: Berufung der Beklagten erfolgreich; keine Flüchtlingseigenschaft bei

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