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   VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13   

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VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13 (https://dejure.org/2015,20176)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04.05.2015 - 4 A 1269/13 (https://dejure.org/2015,20176)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13 (https://dejure.org/2015,20176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreibensaufforderung zur Vorlage einer Klagebegründung

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    61Bei der (sog. uneigentlichen) gesetzlichen Frist nach § 92 Abs. 2 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO stattfindet (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris, Rn. 14 zur entsprechenden Vorschrift des § 33 AsylVfG; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010 - 19 K 198.09 -, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.).

    Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16; VG Ansbach, Beschl. v. 13. Jan. 2010 - AN 14 K 09.01998 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 24).

    Rechtsanwälte haben zwar Fristsachen mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit zu behandeln, aber andererseits sind die Anwälte gezwungen, gewisse einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, ihrem Büro zu überlassen, damit sie im Stande sind, ihre eigentlichen Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (so BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918, hier zitiert aus juris, Rn. 5; VG B-Stadt, Urt. v. 30. August 2011 - 3 A 491/07 -).

    50Ob dabei die fehlende - nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend vorgeschriebene - Klagebegründung als solche bereits für eine Betreibensaufforderung ausreicht (dazu BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001, a. a. O., juris, Rn. 6), muss nicht abschließend entschieden werden, ebenso wenig, ob es generell eine "Schonfrist" zur Vorlage einer Klagebegründung bei Gerichten mit (leider) langen Verfahrenslaufzeiten gibt.

  • VG Berlin, 15.06.2010 - 19 K 198.09

    Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Frist zum Beitreiben des Verfahrens;

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    61Bei der (sog. uneigentlichen) gesetzlichen Frist nach § 92 Abs. 2 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO stattfindet (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris, Rn. 14 zur entsprechenden Vorschrift des § 33 AsylVfG; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010 - 19 K 198.09 -, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.).

    Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16; VG Ansbach, Beschl. v. 13. Jan. 2010 - AN 14 K 09.01998 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 24).

  • VG Ansbach, 13.01.2010 - AN 14 K 09.01998

    Einstellung des Verfahrens wegen gesetzlicher Rücknahmefiktion auf Grund

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16; VG Ansbach, Beschl. v. 13. Jan. 2010 - AN 14 K 09.01998 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 25.11.2002 - 8 B 112.02
    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    Eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung ist allerdings im Falle höherer Gewalt analog §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 25. Nov. 2002 - 8 B 112/02 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010 - 10 N 44.07 -, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    Zumindest in einem solchen Fall kann dann aus dem Ausbleiben einer solchen angekündigten Klagebegründung der Rückschluss auf Zweifel an einem Klagefortführungsinteresse gezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Jan. 1987 - 9 C 259/86 -, juris, Rn. 11; VG Hamburg, Urteil vom 11. April 2012 - 4 K 411/10 -, juris Rn. 24 m. w. N.; Clausing, a. a. O., § 92 Rn. 46 m. w. N.; Bamberger, a. a. O, § 92 Rn. 21).
  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1766/12

    Widerruf einer Gnadenentscheidung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. insoweit vorliegend Art. 19 Abs. 4 GG), die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften zu überspannen (BVerfG, Beschl. v. 27. Sept. 2012 - 2 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 20. Nov. 2011 - VI ZB 28/11 -, juris, Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05

    Voraussetzungen für eine fiktive Antragsrücknahme aus verfassungsrechtlichen

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. Jan. 2012 - 11 ME 420/11 -, juris, Rn. 7; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 92 Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2012 - 11 ME 420/11

    Möglichkeit der Verwirkung des Rechts zum Verlangen der Fortsetzung eines nach §

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. Jan. 2012 - 11 ME 420/11 -, juris, Rn. 7; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 92 Rn. 19).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 28/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. insoweit vorliegend Art. 19 Abs. 4 GG), die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften zu überspannen (BVerfG, Beschl. v. 27. Sept. 2012 - 2 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 20. Nov. 2011 - VI ZB 28/11 -, juris, Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07

    Betreibensaufforderung; Fiktion der Klagerücknahme; Antrag auf Fortsetzung des

  • VG Schwerin, 31.08.2012 - 4 A 658/12

    Betreibensaufforderung zur Vorlage einer Klagebegründung - zur Nachsichtgewährung

  • VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10

    Betreibensaufforderung; Klagebegründung; Verlängerungsantrag; Ausweisung

  • SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten ( vgl dazu auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f ).

    Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss ( vgl §§ 103, 106 SGG ), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere "ältere" Verfahren terminiert wird ( vgl Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53 ).

    Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen während der laufenden Frist erkennbar geworden wäre, dass die Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätten ( vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 59 ).

  • SG Neuruppin, 24.04.2020 - S 26 AS 115/20
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten ( vgl dazu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 34 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f ).

    Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss ( vgl §§ 103, 106 SGG ), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere "ältere" Verfahren terminiert wird ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 37 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53 ).

    dddd) Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen - während der laufenden Frist - erkennbar geworden wäre, dass die Klägerin entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätte ( vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. Dezember 2016 - S 26 AS 301/15, RdNr 38 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 59 ).

  • SG Neuruppin, 15.12.2015 - S 26 AS 1677/15
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten ( vgl dazu auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f ).

    Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss ( vgl §§ 103, 106 SGG ), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere "ältere" Verfahren terminiert wird ( vgl Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53 ).

    Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen während der laufenden Frist erkennbar geworden wäre, dass die Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätten ( vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 59 ).

  • SG Neuruppin, 09.12.2016 - S 26 AS 301/15
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten ( vgl dazu auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f ).

    Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss ( vgl §§ 103, 106 SGG ), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere "ältere" Verfahren terminiert wird ( vgl Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53 ).

    Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen -während der laufenden Frist - erkennbar geworden wäre, dass der Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätte ( vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 59 ).

  • SG Neuruppin, 15.12.2015 - S 26 AS 1676/15
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (vgl dazu auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f).

    Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss (vgl §§ 103, 106 SGG), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere "ältere" Verfahren terminiert wird (vgl Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53).

    Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen während der laufenden Frist erkennbar geworden wäre, dass die Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätten (vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 59).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15
    Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass bei fehlender Mitwirkung ein Gericht nicht verpflichtet ist, von sich aus in jede nur mögliche Richtung ("ins Blaue hinein") zu ermitteln und Beweis zu erheben, bei einer fehlenden Klagebegründung - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt - die Anwendbarkeit der Vorschriften übe die Rücknahmefiktion angenommen wird, sind diese Fälle dadurch gekennzeichnet, dass ein Kläger weder im außergerichtlichen noch im gerichtlichen Verfahren sein Begehren begründet hat und dem Gericht auch von Amts wegen keine Ansatzpunkte für eine sachgerechte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes aufdrängen (vgl. BSG, Urteile vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09, BSGE 106, 254 und - B 13 R 74/09; VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2015 - 4 A 1269/13 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2015 - L 16 KR 224/15

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Soweit ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses naheliegen soll, wenn eine Klagebegründung angekündigt, dann aber nicht vorgelegt wird (so auch Müller a.a.O. Rn. 22; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2015 - 4 A 1269/13, juris), weist der Senat darauf hin, dass hier der Gegenstand des Klagebegehrens den Ausführungen des Klageschriftsatzes nebst Anlagen ohne Weiteres zu entnehmen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 8 B 2/01, Rn. 6, juris).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2019 - L 10 AS 361/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - fehlende Klagebegründung

    Die Klägerin wäre gehalten gewesen, durch eine Reaktion ihrerseits dieses Indiz zu widerlegen und sei es auch nur durch eine Mitteilung, dass doch kein weiterer Vortrag erfolgen solle (so ausdrücklich auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.07.2015, L 12 AS 1287/13; ähnlich VG Schwerin, Entscheidung vom 04.05.2015, 4 A 1269/13).
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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 25.02.2015 - 4 A 1269/13   

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https://dejure.org/2015,31736
VG Schwerin, 25.02.2015 - 4 A 1269/13 (https://dejure.org/2015,31736)
VG Schwerin, Entscheidung vom 25.02.2015 - 4 A 1269/13 (https://dejure.org/2015,31736)
VG Schwerin, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 4 A 1269/13 (https://dejure.org/2015,31736)
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