Rechtsprechung
VG Göttingen, 02.08.2007 - 4 A 182/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 10 Abs. 2 Nr. 10a BNatSchG; § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG
Beschlagnahme zweier Schildkröten mangels Vorlage von Herkunftsnachweisen; Verbot der Inbesitznahme von Tieren besonders geschützter Arten; Nachweis einer Besitzberechtigung über Tiere besonders geschützter Arten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschlagnahme zweier Schildkröten mangels Vorlage von Herkunftsnachweisen; Verbot der Inbesitznahme von Tieren besonders geschützter Arten; Nachweis einer Besitzberechtigung über Tiere besonders geschützter Arten
Kurzfassungen/Presse (6)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Beschlagnahme von Schildkröten geschützter Arten rechtmäßig.
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Geschützte Schildkrötenarten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Geschützte Schildkrötenarten
- juraforum.de (Kurzinformation)
Beschlagnahme von Schildkröten geschützter Arten rechtmäßig
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Artenschutz - Schildkröte
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Beschlagnahme von Schildkröten geschützter Arten rechtmäßig
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 06.07.2005 - 8 LA 121/04
Pflicht des Besitzers zum Nachweis einer artenschutzrechtlichen …
Auszug aus VG Göttingen, 02.08.2007 - 4 A 182/05
Dieser notwendige Nachweis ist nicht schon dann erbracht, wenn überhaupt nur ein Dokument über die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung für ein lebendes Tier, der in Betracht kommenden besonders geschützten Art vorgelegt wird; zusätzlich muss das vorgelegte, eine Besitzberechtigung bescheinigende Dokument auch eindeutig dem jeweils streitigen Exemplar zugeordnet werden können, was etwa durch eine unveränderliche Kennzeichnung des Exemplars oder durch seine genaue Bezeichnung in den vorgelegten Dokumenten erfolgen kann (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss v. 6.7.2005 -8 LA 121/04 -mit weiteren Nachweisen, der den Beteiligten im Wortlaut bekannt ist).