Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.10.2008

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,103
BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06 (https://dejure.org/2006,103)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 (https://dejure.org/2006,103)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 2006 - 4 A 2001.06 (https://dejure.org/2006,103)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,103) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    FluglärmG § 3 Anlage; GG Art. 2 Abs. 2, Art. ... 14 Abs. 1 und 3; LuftVG § 6, § 8, § 9 Abs. 2, § 10, § 27c, § 29b Abs. 1 Satz 2; LuftVO § 27a; LuftVZO § 48a und b; ROG § 15 Abs. 2; SächsLPlG § 16; UVPG § 5; VwVfG § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 76; 23. BImSchV § 2 Abs. 2
    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare Betroffenheit; Umfang der Rügebefugnis mittelbar Betroffener; Umweltverträglichkeitsprüfung, Scoping; Ziele der Raumordnung; Planrechtfertigung; Standortalternative; Flughafendimensionierung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben "Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn Süd mit Vorfeld"; Rechtswidrigkeit der Umweltverträglichkeitsstudie aufgrund des Verzichts auf Durchführung ...

  • Judicialis

    FluglärmG § 3 Anlage; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. ... 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; LuftVG § 6; ; LuftVG § 8; ; LuftVG § 9 Abs. 2; ; LuftVG § 10; ; LuftVG § 27c; ; LuftVG § 29b Abs. 1 Satz 2; ; LuftVO § 27a; ; LuftVZO § 48a; ; LuftVZO § 48b; ; ROG § 15 Abs. 2; ; SächsLPlG § 16; ; UVPG § 5; ; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; ; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3; ; VwVfG § 76; ; 23. BImSchV § 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lärmschutz beim Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle - Planrechtfertigung auch bei mittelbaren Beeinträchtigungen von Grundeigentümern - erhöhter Rechtfertigungsbedarf für Nachtflugbetrieb - Lärmschutzkonzept aufgrund Dosis-Wirkungsbeziehung - Beteilung Dritter am ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planfeststellung für Verkehrsflughafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Luftverkehrsrecht - Die Flughäfen Schönefeld, Leipzig/Halle, Frankfurt und Kassel-Calden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2007, 610)

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 9.11.2006)

    Recht auf Nachtruhe // Kein vermeidbarer Verkehrslärm in der Kernzeit der Nacht

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 95
  • NVwZ 2007, 445
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (241)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116).

    Die Landesplanung kann sich - wie hier - darauf beschränken, in Richtung auf die örtliche Planung Rahmenbedingungen zu schaffen, und die weitere Konkretisierung nachfolgenden Planungen zu überlassen (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

    Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 182).

    Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. hierzu Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 179, 183 f.).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (Urteile vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 182).

    § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG erlegt u.a. der Zulassungsbehörde im Planfeststellungsverfahren die Verpflichtung auf, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 269).

    Inzwischen steht überdies fest, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld als Alternative ausscheidet, weil dort ein regulärer Nachtflugbetrieb in den Kernstunden der Nacht - jedenfalls nach den bei Erlass des dortigen Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 maßgebenden Verhältnissen - weitgehend unzulässig ist (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 267 ff.).

    Dazu gehören insbesondere Erwägungen über flugbetriebliche Beschränkungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 268 m.w.N.).

    Altbestand und Änderung können - insbesondere auch mit Blick auf den gebotenen Lärmschutz - nicht isoliert voneinander beurteilt werden (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 285).

    Das besondere Gewicht der Lärmschutzbelange ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus der - hier eher geringen - Zahl der Betroffenen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 283), sondern daraus, dass den Lärmbetroffenen durch den Expressfrachtgutverkehr schon eine massive Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe zugemutet wird.

    Die Verkehre reklamieren keinen standortspezifischen Nachtflugbedarf, der im Unterschied zur Mehrzahl der anderen deutschen Flughäfen einen unbeschränkten Nachtflugbetrieb zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 271).

    Die Verhältnisse auf den meisten deutschen Flughäfen mit nächtlichen Flugbeschränkungen lassen sich als Beleg dafür werten, dass sich der Passagierverkehr (Linien-, Charter- und Touristikverkehr) ohne existenzgefährdende Einbußen jedenfalls außerhalb der Kernzeit der Nacht (0:00 Uhr bis 5:00 Uhr) abwickeln lässt (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 281).

    Starts und Landungen von Flugzeugen ohne Expressfracht dürfen nicht ohne erkennbare Notwendigkeit gerade in diesen Zeitraum - und damit außerhalb der unter Lärmgesichtspunkten weniger problematischen Tagesstunden - gelegt werden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 287 f.).

    Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Lärmschutz in den Nachtrandstunden nicht dasselbe hohe Gewicht wie für die Nachtkernzeit besitzt, die nach der Entscheidung des Senats vom 16. März 2006 (a.a.O.) grundsätzlich von Flugaktivitäten frei zu halten ist.

    Dabei ist dem Lärmschutz ein umso höheres Gewicht beizumessen, je näher die zuzulassenden Flugbewegungen zeitlich an den Kernzeitraum heranrücken würden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 287 f.).

    Der Senat hat diesen in der Praxis gängigen Wert bisher nicht bemängelt (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 338 m.w.N. und vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - Rn. 27, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht auf die maximale technische Kapazität, sondern auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen abzustellen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 354 m.w.N.).

    Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder sonstige persönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 325).

    Den Betroffenen ist zuzumuten, während einer Störung durch einen Überflug, die sich auf einen Zeitraum zwischen 30 und 40 Sekunden zu beschränken pflegt, die Stimme zu heben und sich mit einer Sprachverständlichkeit von 99 % zu begnügen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 327).

    Für sie eine Beweiserleichterung vorzusehen, ist ausreichend (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 320 f.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 362 m.w.N.) und wird von den Klägern auch nicht angezweifelt.

    Die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) wird dem Erfordernis gerecht, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 368 f.).

    Ob das Abwägungsgebot einen derartigen Anspruch hergeben kann, weil planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 24. Mai 1996 a.a.O. S. 389) und die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erreicht ist, wenn die Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 404), mag dahinstehen; denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Grundeigentum durch die Wertverluste, die auch der Beklagte für möglich hält (PFB S. 598 f.), praktisch funktionslos werden könnte.

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Der Beigeladenen, die als Anbieter von Flughafenleistungen in einem bundes- und europaweiten Wettbewerb mit anderen Flughafenanbietern steht, war es nicht verwehrt, sich durch die Ertüchtigung des Flughafens Leipzig/Halle nachfragegerecht zu verhalten (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 ).

    Eine Bedürfnisprüfung etwa in dem Sinne, dass zu fragen wäre, ob längere Transportzeiten, die sich bei einer Verlegung der Nachtflüge in die Tagesrandzeiten oder einer Güterbeförderung auf der Straße oder der Schiene ergäben, den von der Nachtfluggenehmigung Begünstigten zugemutet werden könnten, findet nicht statt (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 ).

    Zwar wird die Anwohnerschaft in der Umgebung des Flughafens nach dessen Ausbau zu einem Luftfrachtdrehkreuz massiv durch nächtlichen Fluglärm belastet werden - der Beklagte rechnet bei grober Schätzung mit 100 Flugbewegungen von Expressfrachtfliegern, die in den Spitzenzeiten im Minutentakt stattfinden -, die umstrittene Planung durfte aber deshalb höher gewichtet werden, weil sie einer tatsächlichen, aktuell vorhandenen Nachfrage nach Nachtflugmöglichkeiten für den Transport von Expressgut und nicht nur einer möglichen Bedarfslage Rechnung trägt (vgl. Urteile vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 368 und vom 20. April 2005 a.a.O. S. 268).

    Effektiver Lärmschutz setzt eine Beschränkung der Anzahl der Flugbewegungen und ihrer Häufigkeit in einem bestimmten Zeitraum nicht notwendig voraus (Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 ).

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 39.95

    Fernstraßenrecht: Wertminderung von Außenbereichsgrundstücken durch Autobahnbau,

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Einen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planvorhaben auslöst, vermittelt § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht (Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - UPR 1996, 388).

    Ob das Abwägungsgebot einen derartigen Anspruch hergeben kann, weil planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 24. Mai 1996 a.a.O. S. 389) und die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erreicht ist, wenn die Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 404), mag dahinstehen; denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Grundeigentum durch die Wertverluste, die auch der Beklagte für möglich hält (PFB S. 598 f.), praktisch funktionslos werden könnte.

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Das gesetzlich eingeforderte Rücksichtnahmegebot führt zwar nicht zwingend zu einem Nachtflugverbot als dem allein rechtmäßigen Abwägungsergebnis (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ), vor seinem Hintergrund bedarf die Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses indes gesteigerter Rechtfertigung.

    Zwar wird die Anwohnerschaft in der Umgebung des Flughafens nach dessen Ausbau zu einem Luftfrachtdrehkreuz massiv durch nächtlichen Fluglärm belastet werden - der Beklagte rechnet bei grober Schätzung mit 100 Flugbewegungen von Expressfrachtfliegern, die in den Spitzenzeiten im Minutentakt stattfinden -, die umstrittene Planung durfte aber deshalb höher gewichtet werden, weil sie einer tatsächlichen, aktuell vorhandenen Nachfrage nach Nachtflugmöglichkeiten für den Transport von Expressgut und nicht nur einer möglichen Bedarfslage Rechnung trägt (vgl. Urteile vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 368 und vom 20. April 2005 a.a.O. S. 268).

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 A 44.00

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; mittelbare (optische) Beeinträchtigung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - NVwZ 2003, 209 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt als Anspruchsgrundlage § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - NVwZ 2003, 209 ).

  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Wohngebieten der verfassungsrechtlich kritische Bereich (Urteile vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 und vom 10. November 2004 - BVerwG 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 ).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Verfassungsmäßigkeit der straßenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Der Einwendungssausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (vgl. Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Wohngebieten der verfassungsrechtlich kritische Bereich (Urteile vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 und vom 10. November 2004 - BVerwG 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 ).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Vielmehr steht das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt auf dem Prüfstand (vgl. Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72) und ist die luftrechtliche Genehmigung für den Altbestand gegebenenfalls nach § 6 Abs. 4 LuftVG zu ändern.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1996 - 8 S 3060/95

    Wasserrechtliche Planfeststellung: Einwendungsausschluß iSv WasG BW § 107 Abs 2;

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
    Dass andere Einwender ihre Schlafräume mit Klimaanlagen ausgerüstet wissen wollten, kommt den Klägern nicht zugute; denn die materielle Präklusionsregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG wirkt gegenüber dem einzelnen Einwender individuell (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 1996 - 8 S 3060/95 - NVwZ-RR 1997, 88 zur Präklusion nach § 107 Abs. 2 LWG).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerwG, 21.02.1973 - IV CB 69.72

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Flughafens

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 16.07.1965 - IV C 30.65

    Verwaltungsaktqualität der Mitwirkung der Zustimmungsbehörde - Beschränkung der

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Dass das Vorhaben lediglich erforderlich in dem Sinne sein muss, dass es "vernünftigerweise geboten" ist, entspricht auch der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 132, 261 m.w.N.), wurde von den Ausgangsgerichten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 1 BvR 3139/08 ebenfalls vertreten und deckt sich mit den an die so genannte Planrechtfertigung gestellten Anforderungen der Rechtsprechung im Fach- und Bauleitplanungsrecht (vgl. etwa BVerwGE 120, 1 ; 125, 116 ; 127, 95 und zu § 1 Abs. 3 BauGB BVerwGE 119, 25 ; ferner BVerwGE 116, 144 ).
  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 34; Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - Rn. 13).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung bedarf die Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses in den Kernstunden der Nacht gesteigerter Rechtfertigung (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 53 m.w.N.).

    Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis reicht demgegenüber nicht aus, um diesen Verkehren die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten (Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 71 unter Bezugnahme auf Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 271).

    Einen standortspezifischen Nachtflugbedarf hat der Senat bisher - abgesehen von besonderen Bedarfslagen wie Regierungs- oder Katastrophenschutzflügen - ausschließlich für Frachtflüge zum Transport von Expressfracht anerkannt (Urteile vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 53 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 59).

    Jedenfalls was den Flughafen Leipzig/Halle anbetraf, konnten nach Auffassung des Senats Verkehre, die nicht dem Transport von Expressfracht dienen, die Durchführung von Flugverkehr in der Nachtkernzeit grundsätzlich nicht rechtfertigen (Urteile vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 68 und vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 61).

    Jeder zusätzliche Flug bedeutet eine zusätzliche Belastung, jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung (vgl. Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 76).

    Auch die von ihr angeführte Bemerkung des Senats im Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (BVerwGE 127, 95 Rn. 86), vorrangiges Nachtschutzziel müsse es sein, dafür Sorge zu tragen, dass fluglärmbedingte Aufwachreaktionen möglichst vermieden werden, ist nicht als Festlegung auf eine bestimmte Methode zu verstehen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13017
BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06 (https://dejure.org/2008,13017)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06 (https://dejure.org/2008,13017)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06 (https://dejure.org/2008,13017)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,13017) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 und vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 Rn. 8).

    13 2. Die Rechtssache ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO analog an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückzuverweisen, da der Senat hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten im Einzelnen eine weitere Aufklärung und Glaubhaftmachung für erforderlich hält (vgl. zu dieser Verfahrensweise Beschlüsse vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 Rn. 12 und vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 - Rn. 6).

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1001.08

    Anerkennung von Reisekosten eines Sachverständigen als erstattungsfähige Kosten

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
    13 2. Die Rechtssache ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO analog an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückzuverweisen, da der Senat hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten im Einzelnen eine weitere Aufklärung und Glaubhaftmachung für erforderlich hält (vgl. zu dieser Verfahrensweise Beschlüsse vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 Rn. 12 und vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 - Rn. 6).
  • BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01

    Erstattungsfähige Kosten; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
    Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (Beschluss vom 11. April 2001 BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
    Denn der Senat hatte im Eilbeschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - (NVwZ 2005, 940) die Planrechtfertigung auch unter Bezugnahme auf die Luftfrachtprognose der P. bejaht, allerdings betont, dass ihm das Fazit des Gutachtens nur für das Eilverfahren genüge, und sich damit eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 und vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 Rn. 8).
  • BVerwG, 06.12.2007 - 4 KSt 1004.07
    Auszug aus BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
    Wegen der gebotenen ex ante-Sicht ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die Sachverständigen tatsächlich vom Gericht angehört worden sind oder auf sonstige Weise an der Verteidigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Verlauf der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 4 KSt 1004.07 Rn. 5) und ob die Erörterung entscheidungserheblicher Punkte Erkenntnisse der Sachverständigen zu Tage gefördert hat, die über diejenigen hinausgehen, die sich schon aus den schriftlichen Gutachten und Stellungnahmen ergeben.
  • BVerwG, 03.07.2000 - 11 KSt 2.99

    Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (Beschluss vom 3. Juli 2000 BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35).
  • VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten eines beigeladenen

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2020 - GrSen 1.19 -, BVerwGE 168, 39 Rn. 15, vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris Rn. 4; vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 -, juris Rn. 8 und vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).

    Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 8 = BeckRS 2015, 54989; vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris Rn. 10 und vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris m. Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 8 E 86/18 -, juris Rn. 5 und vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 22 M 21.40010 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 5 S 1743/95 -, juris Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2015 - 7 OB 62/14

    Naturschutzrechtliche Bedenken gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.2001, a.a.O.; Beschl. v. 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 20.04.2011 - 11 F 429/11 -, juris; Nds. OVG, Beschlüsse v. 15.01.2014 und v. 10.07.2014, a.a.O.).

    15 a) Die Kosten für die Teilnahme der Sachverständigen Prof. Dr. E., Prof. Dr. F. und Dr. I. an der Berufungsverhandlung sind dem Grunde nach erstattungsfähig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, wobei sich die Frage der Erstattungsfähigkeit nach den zuvor zu der Beauftragung von privaten Sachverständigengutachten wiedergegebenen Grundsätzen richtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - 16 E 370/14

    Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf die Bechwerde;

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, NVwZ 2001, 919 = juris, Rn. 3, und vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06 -, juris, Rn. 4.
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2016 - 12 OA 54/16

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein Privatgutachten bei nachträglicher

    Die Notwendigkeit von Kosten der Teilnahme eines privaten Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung beurteilt sich, wenn sein Erscheinen nicht durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst worden war, nach denselben Grundsätzen, die für die Erstattung der Kosten von Privatgutachten gelten (BVerwG, Beschl. v. 8.10.2008 - BVerwG 4 KSt 2000.08 [BVerwG 4 A 2001.06] -, juris, Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2015 - 1 OA 13/15

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Sachverständigengutachten

    JURIS-Rdnrn. 10 -12, 17 und 30f.; B. v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000.08 -, insbes.
  • VG Ansbach, 13.02.2023 - AN 3 M 22.1540

    Erfolgreiche Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Kosten für ein

    Offensichtlich ungeeignete Gutachten, die zu für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblichen Fragen Stellung nehmen oder sonst nicht geeignet sind, den Sachvortrag des Betroffenen hinreichend zu substantiieren und die Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen zu beeinflussen, sind nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2001 - 9 KSt 2.01 - NVwZ 2001, 919 = juris Rn. 2; B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000.08 - juris Rn. 4; B.v. 20.4.2010 - 9 KSt 19.09 u.a. - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 48; B.v. 2.3.2020 - GrSen 1.19 - BVerwGE 168, 39-48 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 8 M 11.40017 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 3.3.2020 - 8 C 19.1826 - juris Rn. 9; B.v. 7.4.2022 - 8 M 22.584 - juris Rn. 11 ff.; VGH BW, B.v. 22.12.2009 - 5 S 1904/09 - RdL 2010, 76 = juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 03.03.2020 - 8 C 19.1826

    Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens

    Offensichtlich ungeeignete Gutachten, die zu für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblichen Fragen Stellung nehmen oder sonst nicht geeignet sind, den Sachvortrag des Betroffenen hinreichend zu substanziieren und die Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen zu beeinflussen, sind nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2001 - 9 KSt 2.01 - NVwZ 2001, 919 = juris Rn. 2; B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000.08 - juris Rn. 4; B.v. 20.4.2010 - 9 KSt 19.09 u.a. - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 48; BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 8 M 11.40017 - juris Rn. 7 ff.; VGH BW, B.v. 22.12.2009 - 5 S 1904/09 - RdL 2010, 76 = juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 4 OA 203/20

    Aufwendungen; Erstattungsfähigkeit; Privatgutachten; Stundensatz; Zeitpunkt

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach dem Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06 - m. w. N.).
  • VGH Bayern, 19.02.2019 - 1 C 17.1871

    Erstattungsfähigkeit von privaten Sachverständigenkosten im Verwaltungsprozess

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte (vgl. BVerwG" B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000.08 u.a. - juris Rn. 4.; OVG NRW, B.v. 19.8.2015 - 16 E 370/14 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 18.12.2019 - 1 M 19.1782

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für Gutachten in Normenkontrollverfahren

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2009 - 4 KSt 1009.07 u.a. - juris Rn. 34; B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000.08 u.a. - juris Rn. 4; B.v. 11.4.2001 - 9 KSt 2.01 u.a. - NVwZ 2001, 919; BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 1 M 09.2344 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 28.3.2017 - 9 E 572/16 - juris Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.2.2015 - 3 S 2432/14 - juris Rn. 11; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 162 Rn. 28).
  • VG Augsburg, 13.03.2023 - Au 9 M 22.1539

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, fehlende Anhörung, Gebührenerhöhung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht