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   VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19   

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VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19 (https://dejure.org/2020,27271)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26.02.2020 - 4 A 271/19 (https://dejure.org/2020,27271)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 (https://dejure.org/2020,27271)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 18 BMG, § 31 Abs 2 BVerfGG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 2 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr SH, § 3 RdFunkBeitrStVtr SH
    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Er berufe sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.).

    Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dem Grunde nach verfassungsgemäß ist und auch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 dargelegt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 - juris).

    Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung kann sich danach im Zeitpunkt dieser Entscheidung mangels Rechtsgrundlage im RBStV allein unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - (BGBl. 2018 Teil 1 S. 1349) ergeben.

    Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder - wie vorliegend (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 151) - unvereinbar oder für nichtig erklärt.

    Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf den Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16) übergangsweise geregelt hat, dass auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien ist, wer nachweislich als Inhaber seiner Erstwohnung seiner Rundfunkbeitragspflicht nachkommt (BVerfG a.a.O., Rn. 155, juris) und damit das Innehaben einer Erstwohnung zum Tatbestandsmerkmal bestimmt hat, sieht sich die Kammer dazu berufen, diese Tatsachenfrage jedenfalls dann selbst zu überprüfen, wenn Zweifel am Vorliegen einer Erstwohnung bestehen.

    Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend versteht, der "Nachweis", den vollen Rundfunkbeitrag im Außenverhältnis entrichtet zu haben, könne auch durch den Beleg erbracht werden, dass ein anderer Inhaber der Hauptwohnung die Rundfunkbeiträge schuldbefreiend entrichtet hat - dafür spricht neben der Praktikabilität der Umstand, dass das Gericht im Tenor und in den Entscheidungsgründen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 150, juris) zur Begründung der Beitragspflicht neben § 2 Abs. 1 RBStV auch § 2 Abs. 3 heranzieht - so sprechen Sinn und Zweck der Entscheidung und Normsystematik des RBStV gleichwohl dagegen, dass die Auffassung des Klägers zutrifft, er komme seiner Rundfunkbeitragspflicht nach, indem er sich an dem Beitrag für die Hauptwohnung im Innenverhältnis beteilige.

    Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O, Rn. 107).

    Mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung sei der Vorteil abgeschöpft, so dass insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht komme (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 106, 107).

    Für dieses Verständnis spricht die Begründung des Gerichts, dass der Rundfunkbeitrag von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden könne (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107).

    Diese Argumentation greift das Gericht auch noch einmal auf, wenn es darauf abstellt, dass der fehlende Nachweis der Entrichtung "eines vollen Rundfunkbeitrags" für die Erstwohnung durch "sie selbst" (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 111, juris), das Absehen von einer Befreiung rechtfertigen kann.

    Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht erörterten Sachverhalt eines sowohl für Haupt- als auch Zweitwohnung herangezogen Beitragspflichtigen, dem der Vorteil auch in mehreren Wohnungen denklogisch nur einmal zu Gute kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107), ist durch das Innehaben einer zweiten Wohnung vorliegend der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch Innehaben der Zweitwohnung erhöht (VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, Rn. 44 ff., juris), denn der Kläger und der Beigeladene können in beiden Wohnungen das Rundfunkangebot gleichzeitig nutzen.

    Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a.a.O., Rn. 110).

    Demgegenüber geht es bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung um die Wahrung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - juris, Orientierungssatz 2 d).

  • VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Das Argument des VG Greifswald (Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris), es sei ohne Bedeutung, ob beim Beitragsservice beide Wohnungen entweder auf den Kläger oder auf dessen Ehefrau oder jeweils auf die unterschiedlichen Ehepartner angemeldet seien, da die Beitragspflicht nach § 2 RBStV nicht daran anknüpfe, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung sei (VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris), ist in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht überzeugend.

    Die Argumentation des VG Greifswald übersieht, dass der Beklagte die Anmeldung eines Kontos nicht für die Subsumtion unter den Tatbestand des Beitragsschuldners nutzt (so aber VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris: "Hierbei hat der Beklagte jedoch die Regelung des § 2 RBStV nicht richtig angewandt. Wie erwähnt, knüpft die Beitragspflicht nach dieser Norm nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung ist."), sondern für die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal "nachkommen".

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.2015 - 2 LB 7/15

    Zweitwohnungssteuer; Haupt- und Nebenzweitwohnung; Melderecht; Tatbestandswirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 - 2 LB 7/15 -, Rn. 27, juris), folgt die Kammer dieser Auffassung für den Bereich des RBStV nicht.

    Zum einen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von anderen Oberverwaltungsgerichten durchaus aufgegriffen worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 -, Rn. 2, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 S 2515/12 -, Rn. 13, juris), zum anderen wird vorliegend - anders als im Zweitwohnungssteuerrecht - Bundesrecht angewendet (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) und liegt eine dem Zweitwohnungssteuerrecht nicht vergleichbare Interessenlage zugrunde, die einer zu erwartenden vom Betroffenen ausgehenden Korrektur unrichtiger Meldedaten (vgl. zu diesem Argument: OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 - 2 LB 7/15 -, Rn. 27, juris) entgegenwirkt.

  • VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19

    Rückwirkende Befreiung von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Die Entrichtung ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, sondern findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV (VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 -, Rn. 45 ff., juris).
  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. April 2011 (6 C 10/10 - juris Rn. 3) für das Rundfunkgebührenrecht entschieden, dass es sich bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO handelt.
  • VG Leipzig, 26.09.2018 - 1 K 582/18
    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht erörterten Sachverhalt eines sowohl für Haupt- als auch Zweitwohnung herangezogen Beitragspflichtigen, dem der Vorteil auch in mehreren Wohnungen denklogisch nur einmal zu Gute kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107), ist durch das Innehaben einer zweiten Wohnung vorliegend der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch Innehaben der Zweitwohnung erhöht (VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, Rn. 44 ff., juris), denn der Kläger und der Beigeladene können in beiden Wohnungen das Rundfunkangebot gleichzeitig nutzen.
  • VG Würzburg, 26.02.2019 - W 3 K 19.50

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Damit wird allein an abgaberechtliche Grundsätze angeknüpft (VG Würzburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 - W 3 K 19.50 -, Rn. 12, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2018 - 19 A 1692/18

    Anspruch auf Erteilung einer unentgeltlichen Meldebestätigung gem. § 24 Abs. 2 S.

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Hiergegen spricht bereits seine Mitteilung, berufsbedingt den Zweitwohnsitz angemeldet zu haben, woraus folgt, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit im Einzugsbereich seiner Wohnung in xxx und nicht in A-Stadt nachgeht (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 19 A 1692/18 -, Rn. 3, juris).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten;

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12/01 -, Rn. 21, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 2 S 2515/12

    Inhaber einer Zweitwohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
    Zum einen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von anderen Oberverwaltungsgerichten durchaus aufgegriffen worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 -, Rn. 2, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 S 2515/12 -, Rn. 13, juris), zum anderen wird vorliegend - anders als im Zweitwohnungssteuerrecht - Bundesrecht angewendet (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) und liegt eine dem Zweitwohnungssteuerrecht nicht vergleichbare Interessenlage zugrunde, die einer zu erwartenden vom Betroffenen ausgehenden Korrektur unrichtiger Meldedaten (vgl. zu diesem Argument: OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 - 2 LB 7/15 -, Rn. 27, juris) entgegenwirkt.
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2010 - 9 LA 318/08

    Melderechtlicher Begriff der Hauptwohnung bei Zweitwohnungsteuer

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 981/17

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.1993 - 2 L 37/92

    Abwasserbeseitigung; Gemeindliche Abwassersatzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 19 A 1060/16

    Aufenthalt in der Wohnung als Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im

  • VG Schleswig, 04.07.2006 - 4 A 26/06
  • BVerwG, 09.12.2019 - 6 C 20.18

    Auslandsaufenthalt; Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht;

  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 376/20

    Rundfunkbeitrag; Nebenwohnung; Ehegatte; Übergangsregelung

    29 Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) (so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. 24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. ; VG Schleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. ; Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. ; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - ; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. ; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - ; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 26 ff. ; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - 2 A 2781/19

    Heranziehung eines Inhabers einer Wohnung zur Rundfunkbeitragspflicht; Befreiung

    vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drucks. 17/8130, S. 29.; vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. sowie auch das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des VG T. vom 23. November 2020 - 3 K3781/20 -, S. 6 f., m. w. N .

    vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drucks. 17/8130, S. 29.; vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. und VG T. , Urteil vom 23. November 2020 - 3 K3781/20 -, S. 6 f. m. w. N .

  • VG Hamburg, 26.11.2020 - 3 K 2012/20

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht nachprüfbar ist und es dementsprechend diesbezüglich schon am vom Bundesverfassungsgericht geforderten "Nachweis" (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675 u.a., juris, Rn. 150) dafür mangeln dürfte, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum ihrer Rundfunkbeitragspflicht für ihre Hauptwohnung nachgekommen ist, ist allein eine solche - ohnehin jederzeit ohne Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt änderbare - rein privatrechtliche Abrede zwischen mehreren Nutzern einer Wohnung nicht geeignet, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags inhaltlich zu bestimmen, und daher auch nicht geeignet, eine Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu erzeugen bzw. eine befreiende Wirkung für eine der im Innenverhältnis an einer solchen Abrede beteiligten Personen zu begründen (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 271/19, juris, Rn. 38 ff.).

    Selbst wenn der Ansicht zu folgen sein sollte, dass für die Zeit zwischen Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 und dem Inkrafttreten von § 4a RBStV ein Befreiungsanspruch in solchen Fällen besteht, in denen Haupt- und Nebenwohnung jeweils von Ehegatten gemeinschaftlich genutzt werden - so etwa auch die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des VG Greifswald (Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris) -, ist diese erweiternde Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 271/19, juris, Rn. 44).

  • VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20

    Rundfunkbeitragspflicht: Nachweis das Innehaben einer Erst- und einer

    Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Befreiungsbegehrens ist, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Verpflichtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2020 - 4 A 342/18; Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 - für Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 1993 - 2 L 37/92; VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2006 - 4 A 26/06 -, Rn. 29, juris).

    Die Kammer hat in einem Urteil vom 26. Februar 2020 (4 A 271/19) Ausführungen zur Verbindlichkeit des Melderechts betreffend Haupt- und Nebenwohnung bei einem Befreiungsverfahren betreffend die Nebenwohnung gemacht.

  • VG Schleswig, 15.01.2021 - 4 B 37/20

    Eilrechtsschutz gegen eines Festsetzungsbescheid wegen rückständiger

    Damit wird ein Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, d.h. der Einräumung der Möglichkeit der Rundfunknutzung als Vorteil einerseits und der Abgabenpflicht andererseits konstituiert (vgl. VG Dresden, Urteil vom 25. August 2015 - 2 K 2873/14 -, juris, Rn. 27;VG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris, Rn. 20).
  • VG Karlsruhe, 29.03.2021 - 2 K 2535/20

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für einen Zweitwohnungsinhaber; der

    Diese Abrede ist nicht geeignet, im Außenverhältnis zu den jeweiligen Landesrundfunkanstalten eine Abgeltung des jeweiligen personenbezogenen Vorteils des Rundfunkempfangs zu bewirken (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 271/19, juris, Rn. 39 f.).
  • VG Düsseldorf, 19.10.2022 - 27 K 5670/20
    "Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) (so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. 24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. ; VG Schleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. ; Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. ; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - ; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. ; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - ; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 26 ff. ; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ).
  • VG Bayreuth, 23.08.2022 - B 3 K 21.701

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, Festsetzungsbescheid, Nebenwohnung,

    In dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U.v. 26.2.2020 - 4 A 271/19 - juris Rn. 44 ff.; OVG Greifswald, U.v. 21.9.2021 - 1 LB 345/20 OVG - BeckRS 2021, 49843 Rn. 23 ff.).
  • VG Trier, 19.04.2021 - 6 K 3346/20

    (Anwendung des

    27 3. Der Kläger hat den Rundfunkbeitrag seit dem 1. Januar 2020 für seine Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt dadurch "entrichtet", dass sein Vater den Rundfunkbeitrag im Hinblick auf diese Wohnung aufgrund seiner eigenen Beitragspflicht entrichtet und hierdurch gemäß § 2 Abs. 3 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - auch die diesbezügliche Beitragsschuld des Klägers als Gesamtschuldner erfüllt hat (vgl. Düren, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 166. Lieferung 05.2021, § 44 Rn. 17 f.; vgl. - zur früheren Rechtslage - VG Greifswald, Urteile vom 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, Rn. 28 ff., und vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31 und 33; a.A. z.B. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 7 ZB 20.2880 -, Rn. 7; VG Bayreuth, Urteil vom 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, Rn. 20 f.; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, Rn. 23 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, Rn. 38 ff.; jew. juris).
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