Weitere Entscheidung unten: VG Schwerin, 05.01.2017

Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2868/15   

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https://dejure.org/2017,31371
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2868/15 (https://dejure.org/2017,31371)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.08.2017 - 4 A 2868/15 (https://dejure.org/2017,31371)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. August 2017 - 4 A 2868/15 (https://dejure.org/2017,31371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mängel bei der Terminierung der Feuerstättenschau bei verfrühter Durchführung

  • rechtsportal.de

    Mängel bei der Terminierung der Feuerstättenschau bei verfrühter Durchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 8 A 935/09
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2868/15
    vgl. zu diesen Erfordernissen OVG NRW, Beschlüsse vom 22.5.2017 - 4 A 825/15 -, juris, Rn. 13, und vom 25.3.2010 - 8 A 935/09 -, DVBl. 2010, 797 = juris, Rn. 43 f., m. w. N.
  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2868/15
    Der Annahme, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.1.2017 - 7 B 1.16 -, juris, Rn. 29, m. w. N., steht vorliegend indes schon entgegen, dass der Beklagte für die Folgejahre keine gleichermaßen verkürzten Zeiträume festgesetzt hat.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2868/15
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2017 - 4 A 825/15

    Bewilligung der Sportförderung eines Vereins durch Mitgliedschaft und Einbindung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2868/15
    vgl. zu diesen Erfordernissen OVG NRW, Beschlüsse vom 22.5.2017 - 4 A 825/15 -, juris, Rn. 13, und vom 25.3.2010 - 8 A 935/09 -, DVBl. 2010, 797 = juris, Rn. 43 f., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2018 - 4 A 218/16

    Feiertagsschutz; Karfreitag; stiller Feiertag; Veranstaltungsverbot; Wohnung;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 - 4 A 2868/15 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2018 - 4 E 548/17

    Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren über eine Ordnungsverfügung zur

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2017 - 4 A 2868/15 -, juris, vor Rn. 1, Rn. 16, und vom 19.9.2016 - 4 E 549/16 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
  • VGH Bayern, 21.12.2018 - 22 C 18.2138

    Streitwert wegen Nachrüstung eines Kachelofens

    Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 14b SchfHwG haben Gerichte in der Vergangenheit auf den niedrigen Streitwert des § 14b SchfHwG dann zurückgegriffen, wenn der Rechtsstreit einen Sachverhalt in engem zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit einem Feuerstättenbescheid betraf, so z.B. bei der Klage gegen einen Zweitbescheid, der der behördlichen Durchsetzung eines Feuerstättenbescheids diente (BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - juris; VG Magdeburg, B.v. 11.4.2018 - 3 B 319/17 - juris), bei Rechtsbehelfen, die sich gegen die Anordnung der Duldung oder gegen die Vollziehung der zur Erstellung des Feuerstättenbescheids regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau richteten (OVG NW, B.v. 23.10.2018 - 4 A 1547/17, B.v. 22.10.2018 - 4 E 548/17 - und Beschlüsse vom 18.9.2018 - 4 B 286/18 und 4 B 299/18 - alle jeweils juris) und bei der Klage gegen die festgelegten Zeitabstände für Schornsteinfegerarbeiten (OVG NW, B.v. 28.8.2017 - 4 A 2868/15 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2018 - 4 B 1638/18

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Ablaufs der

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 - 4 A 2868/15 -, juris, vor Rn. 1, Rn. 16.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2017 - 4 A 1924/14
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 - 4 A 2868/15 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15 SN   

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https://dejure.org/2017,5477
VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15 SN (https://dejure.org/2017,5477)
VG Schwerin, Entscheidung vom 05.01.2017 - 4 A 2868/15 SN (https://dejure.org/2017,5477)
VG Schwerin, Entscheidung vom 05. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN (https://dejure.org/2017,5477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Schwerin, 04.02.2010 - 4 A 2284/05

    Gebührenbescheid für Niederschlagswasser

    Auszug aus VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15
    Eine Satzungsbestimmung zur Entstehung einer Benutzungsgebühr, die der Verwaltung die Wahl überlässt, zwischen verschiedenen Abrechnungsintervallen zu wählen, ist rechtlich nicht zulässig (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 06.09.2005, Az.: 1 L 489/04, juris, Rn. 15; VG Schwerin, Urt. v. 04.02.2010, Az.: 4 A 2284/05, juris, Rn. 36).
  • OVG Sachsen, 07.11.2013 - 5 A 474/11

    Exakte Bestimmung des Veranlagezeitraums für Wassergebühren erforderlich

    Auszug aus VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15
    Nach Auffassung des Sächsischen OVG (Beschl. v. 07.11.2013, Az.: 5 A 474/11) müsse der Gebührenschuldner jedoch anhand der Bestimmungen der Satzung in der Lage sein zu erkennen, zu welchem genauen Zeitpunkt und in welchen Abständen er Gebühren zu entrichten habe.
  • VG Schwerin, 30.07.2015 - 4 A 202/11

    Erhebung von Benutzungsgebühren, hier: Trink- und Schmutzwassergebühren; von

    Auszug aus VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15
    Die Frage der teilumfänglichen Heranziehung für zwei satzungsrechtliche Erhebungszeiträume, also ein "Crossover" von Quartalen der Kalenderjahre 2013 und 2014, stellt sich vorliegend nicht (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 30.07.2015, Az.: 4 A 202/11).
  • BVerwG, 21.12.1989 - 7 B 21.89

    Anfechtungsklage - Maßgeblicher Zeitpunkt - Veränderung der Sachlage

    Auszug aus VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15
    Da es insoweit im Benutzungsgebührenrecht kein abweichendes materielles Recht gibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige des Erlasses der Widerspruchsbescheide (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1989, Az.: 7 B 21/89, juris, Rn. 4; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 97 f. m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2014 - 1 L 49/14

    Straßenreinigungsgebühr; Bestimmung des Gebührenschuldners; Verhältnis von StrWG

    Auszug aus VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15
    Für diesen Rechtsgrundsatz besteht nur dann kein Raum, wenn für die beiden sich widersprechenden Regelungen eine normerhaltende Auslegung möglich ist, die beiden Vorschriften einen Anwendungsbereich belässt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014, Az.: 1 L 49/14, juris, Rn. 31).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2005 - 1 L 489/04

    Entstehen der Gebühr, Fälligkeit der Gebühr, Mindestinhalt einer Abgabensatzung

    Auszug aus VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15
    Eine Satzungsbestimmung zur Entstehung einer Benutzungsgebühr, die der Verwaltung die Wahl überlässt, zwischen verschiedenen Abrechnungsintervallen zu wählen, ist rechtlich nicht zulässig (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 06.09.2005, Az.: 1 L 489/04, juris, Rn. 15; VG Schwerin, Urt. v. 04.02.2010, Az.: 4 A 2284/05, juris, Rn. 36).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2015 - 1 K 28/11

    Benutzungsgebührenrecht; hier: Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15
    In diesem Zusammenhang ist zwar prinzipiell der Grundsatz der Periodengerechtigkeit zu beachten, der besagt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 07.10.2015, Az.: 1 K 28/11, juris, Rn. 26; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, § 6 Rn. 92).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

    Unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN und 4 A 552/16 SN - werden die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2014 und 12. Dezember 2015 - Kundennummern ...1, ...2, ...3, ...4 und ...5 - in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 29. Juni 2015 und 1. Juli 2015 bzw. 24. Februar 2016 aufgehoben.

    Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin zum Az. 4 A 2868/15 SN Anfechtungsklage erhoben.

    die Urteile des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN und 4 A 552/16 SN - abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2014 und 12. Dezember 2015 - Kundennummern ...1, ...2, ...3, ...4 und ...5 - in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 29. Juni 2015 und 1. Juli 2015 bzw. 24. Februar 2016 aufzuheben.

  • VG Schwerin, 06.12.2018 - 4 A 3080/16

    Teilbarkeit des Bescheides über Trink-und Schmutzwassergebühren â€" modifizierter

    Zu fordern ist lediglich, dass es für den gesamten Erhebungszeitraum jeweils eine mehrkalenderjährige oder hier zwei einkalenderjährige Gebührenkalkulationen gibt (nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, OVG Az.: 1 LZ 191/17).
  • VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20

    Straßenreinigungsgebühr

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin, unter dem "Zeitpunkt der Entstehung" sei die abstrakte Gebührenpflicht zu verstehen, da der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, die mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vergleichbar ist, nicht zu entnehmen sei, dass in einer Satzung eine zusätzliche Regelung im Hinblick auf die hierauf beruhende konkrete Gebührenschuld erforderlich sei und sich ein solches Erfordernis dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris, Rn. 17), überzeugt nicht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28. August 2019 - 4 A 595/17 -, juris, Rn. 24 ff.).
  • VG Schleswig, 14.01.2021 - 4 A 238/18

    Straßenreinigungsgebühren - Entstehungszeitpunkt

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin, unter dem "Zeitpunkt der Entstehung" sei die abstrakte Gebührenpflicht zu verstehen, da der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, die mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vergleichbar ist, nicht zu entnehmen sei, dass in einer Satzung eine zusätzliche Regelung im Hinblick auf die hierauf beruhende konkrete Gebührenschuld erforderlich sei und sich ein solches Erfordernis dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris, Rn. 17), überzeugt nicht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28. August 2019 - 4 A 595/17 -, juris, Rn. 24 ff.).
  • VG Schleswig, 28.08.2019 - 4 A 595/17

    Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr durch eine

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin, unter dem "Zeitpunkt der Entstehung" sei die abstrakte Gebührenpflicht zu verstehen, da der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, die mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vergleichbar ist, nicht zu entnehmen sei, dass in einer Satzung eine zusätzliche Regelung im Hinblick auf die hierauf beruhende konkrete Gebührenschuld erforderlich sei und sich ein solches Erfordernis dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 05.01.2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris, Rn. 17), überzeugt nicht.
  • VG Potsdam, 22.09.2021 - 8 K 6265/17
    Diese Normen führen aber nicht dazu, dass die satzungsrechtlich vorgesehenen Erhebungszeiträume nicht mehr in direkter Beziehung zu den Kalkulationszeiträumen stehen müssten (in diese Richtung für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern wohl VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris Rn. 33; mittlerweile aufgehoben durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 - juris).
  • VG Potsdam, 30.09.2021 - 8 K 2384/17
    Diese Normen führen aber nicht dazu, dass die satzungsrechtlich vorgesehenen Erhebungszeiträume nicht mehr in direkter Beziehung zu den Kalkulationszeiträumen stehen müssten (in diese Richtung für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern wohl VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris Rn. 33; mittlerweile aufgehoben durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 - juris).
  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 830/16
    Jedoch ist die Entstehung der Gebührenpflicht - jedenfalls bei Gebühren, die für die dauernde Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, also etwa Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren - nicht mit dem Beginn bzw. dem Entstehen der Gebührenschuld identisch (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris Rn. 18; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 182; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 721a).
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