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   OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17   

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OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17 (https://dejure.org/2019,2369)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.02.2019 - 4 A 29/17 (https://dejure.org/2019,2369)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - 4 A 29/17 (https://dejure.org/2019,2369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Art. 3 GG, § 52a AMG, § 14 Abs. 1 SächsHKaG
    Kammerbeitrag; Apotheke; Versandhandel; Äquivalenzprinzip; Typisierung; Pauschalisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15

    Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Einer etwaigen mehrfachen Belastung des Klägers steht die zur Vermeidung solcher Doppelbelastungen geschaffene Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - entgegen, wonach Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 16) .

    Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2015 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 18 = GewArch 2017, 193 f.).

    Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20) hat unter Änderung der vom Kläger angeführten Entscheidung der Vorinstanz (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 28) die Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen wegen der insgesamt gewerblichen Tätigkeit eines gewerbesteuerbefreiten Krankenhausträgers, der zugleich gewerbesteuerpflichtig eine Cafeteria betrieb, unter Zugrundelegung der Kenndaten des Gesamtbetriebs bejaht.

  • VGH Bayern, 30.03.1992 - 21 B 91.01256
    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20).

    Der Rohertrag aus dem Einzelhandelsumsatz wird zu einem nicht unerheblichen Teil durch eine personalintensive und daher eher kostspielige Beratungstätigkeit aufgezehrt, soweit es sich nicht um nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments, wie Babynahrung und -pflegemittel sowie Kosmetikbedarf und um Umsätze aus der Belieferung ärztlicher Praxen mit einer niedrigeren Handelsspanne handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 33).

    Die Beklagte bewegt sich noch innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer typisierenden Gerechtigkeit und im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung sämtliche Umsatzarten gleich behandelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2008 - 8 LC 31/07

    Erheben eines Kammerbeitrags eines Apothekeninhabers uneingeschränkt nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Der Senat ist deshalb bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786; NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39).

    Dies reicht für die Annahme einer überproportionalen und das Äquivalenzprinzip verletzenden Inanspruchnahme des Klägers nicht aus (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf VG Gießen, Urt. v. 24. September 2003 - 8 E 2022/01 -, juris Rn. 34).

    Die Privilegierung von Krankenhausapotheken bei der umsatzbezogenen Beitragserhebung ist ebenfalls vom Satzungsermessen der Beklagten gedeckt und nicht gleichheitswidrig (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris Rn. 21 = BVerwGE 125, 384).

    Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris Rn. 21 = BVerwGE 125, 384).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2008 - 5 A 3533/06

    Berechnung eines von einem Apothekeninhaber zu zahlenden Kammerbeitrags

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Es ist aber nicht zwingend erforderlich, zwischen Umsätzen aus apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einerseits und Umsätzen aus nicht apothekenpflichtigen Randsortimenten andererseits zu differenzieren, solange damit nicht die Grenze der zulässigen Typisierung und Pauschalierung überschritten wird und die beitragsmäßige Berücksichtigung von Umsätzen aus nicht apothekenpflichtigen Waren zu einem groben Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil und damit zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führt (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - 5 A 601/07 -, juris Rn. 22 ff. und - 5 A 3533/06 -, juris Rn. 22 - 25, jeweils m. w. N.; VG Bayreuth, GB v. 3. März 2008 - B 1 K 07.591 -, juris Rn. 23 - 24; Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 31 - 32, jeweils m. w. N.).

    Dies rechtfertigt eine typisierende Beitragsbemessung allein anhand des Umsatzes und unter Verzicht auf eine Differenzierung nach den Quellen dieses Umsatzes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - 5 A 3533/06 -, juris Rn. 10 - 25 m. w. N.).

  • BVerwG, 25.07.1989 - 1 B 109.89

    Äquivalenzprinzip - Gleichheitssatz - Ärztekammerbeiträge

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Der Senat ist deshalb bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786; NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39).

    Wie bereits dargelegt (s. o. Rn. 24), kann die Beklagte als Satzungsgeberin in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786).

  • BVerwG, 14.02.2002 - 6 B 73.01

    Vereinbarkeit von Satzungsrecht mit der Handwerksordnung und dem Grundgesetz im

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Der Senat ist deshalb bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786; NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39).

    Wie bereits dargelegt (s. o. Rn. 24), kann die Beklagte als Satzungsgeberin in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786).

  • VG Bayreuth, 01.03.2005 - B 1 K 04.139
    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Es ist aber nicht zwingend erforderlich, zwischen Umsätzen aus apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einerseits und Umsätzen aus nicht apothekenpflichtigen Randsortimenten andererseits zu differenzieren, solange damit nicht die Grenze der zulässigen Typisierung und Pauschalierung überschritten wird und die beitragsmäßige Berücksichtigung von Umsätzen aus nicht apothekenpflichtigen Waren zu einem groben Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil und damit zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führt (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - 5 A 601/07 -, juris Rn. 22 ff. und - 5 A 3533/06 -, juris Rn. 22 - 25, jeweils m. w. N.; VG Bayreuth, GB v. 3. März 2008 - B 1 K 07.591 -, juris Rn. 23 - 24; Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 31 - 32, jeweils m. w. N.).

    Der Rohertrag aus dem Einzelhandelsumsatz wird zu einem nicht unerheblichen Teil durch eine personalintensive und daher eher kostspielige Beratungstätigkeit aufgezehrt, soweit es sich nicht um nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments, wie Babynahrung und -pflegemittel sowie Kosmetikbedarf und um Umsätze aus der Belieferung ärztlicher Praxen mit einer niedrigeren Handelsspanne handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 33).

  • VG Gießen, 24.09.2003 - 8 E 2022/01

    Betriebsstätte iSd § 2 Abs 1 IHKG - Berechnungsmaßstab für den IHK-Beitrag -

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Dies reicht für die Annahme einer überproportionalen und das Äquivalenzprinzip verletzenden Inanspruchnahme des Klägers nicht aus (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf VG Gießen, Urt. v. 24. September 2003 - 8 E 2022/01 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17
    Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88

    Gewerberecht: Bemessung des Beitrags für die Handwerksinnung bei Mischbetrieben

  • BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11

    Beitrag; Kammerbeitrag; Kammermitglied; Grundbeitrag; Umlage; Äquivalenzprinzip;

  • VG Würzburg, 26.01.2009 - W 7 K 08.837

    Kammerbeitrag; Bemessung nach Apothekenumsatz; Gleichheitsgrundsatz;

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2015 - 8 LB 191/13

    Äquivalenzprinzip; allgemeiner Gleichheitssatz; IHK;

  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 345/15

    Abfallbeseitigungsrecht - Untersagung einer Altkleidersammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2008 - 5 A 601/07

    Verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kammerbeiträge für einen

  • VG Bayreuth, 03.03.2008 - B 1 K 07.591

    Beitrag zur Bayerischen Landesapothekerkammer; Beitragsbemessung nach dem Umsatz;

  • OVG Sachsen, 13.03.2019 - 4 A 596/16

    Apothekenversandhandel; Beitrag; Äquivalenzprinzip; Umsatz; Ertrag;

    Aufgrund der den berufsständischen Kammern wegen ihrer Selbstverwaltungsautonomie für die Regelung des Beitragsrechts zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die nur durch gesetzliche Leitlinien und die Grundsätze des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips bezüglich der Vorteilshöhe begrenzt wird, können diese den Umsatz als Grundlage für die Beitragsbemessung heranziehen (Senatsurt. v. 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Der Senat ist deshalb bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (Senatsurt. v. 5. Februar 2019 a. a. O., Rn. 25 f. m. w. N.).

    Eine weitere Differenzierung - etwa nach Umsätzen, die im Präsenzhandel, im Großhandel, im Versandhandel oder in der Krankenhausversorgung erzielt werden - wäre zwar zulässig; sie ist indessen nicht geboten (Senatsurt. v. 5. Februar 2019 a. a. O., Rn. 28 f. m. w. N.).

    Die Beklagte bewegt sich noch innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer typisierenden Gerechtigkeit und im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung sämtliche Umsatzarten gleich behandelt, auch wenn dadurch aufgrund erhöhter Umsätze aus dem Versandhandel ein höherer Kammerbeitrag zu leisten ist als bei niedrigeren und im reinen Einzelhandel erzielten Umsätzen mit gleich hohen oder gar höheren Gewinnen (Senatsurt. v. 5. Februar 2019 a. a. O., juris Rn. 33 f.).

    Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere und vor allem in der Wahrnehmung des apothekerschaftlichen Gesamtinteresses durch die Kammer liegt (Senatsurt. v. 5. Februar 2019 a. a. O., juris Rn. 20 m. w. N.).

    Die Zulässigkeit der Bemessung des Pflichtbeitrags zu berufsständischen Kammern anhand des von dem Kammermitglied erzielten Umsatzes und der Vereinbarkeit dieses Bemessungskriteriums mit dem Äquivalenzprinzip ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei Apothekerkammern (dazu Senatsurt. v. 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 29. November 2012 - 17 A 1696/12 -, juris Rn. 5 ff.), sondern - soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen - auch bei sonstigen berufsständischen Kammer allgemein anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 - juris Rn. 17 ff. und nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 1998 - 1 BN 3.98 -, juris Rn. 6 [Ärztekammerbeitrag]; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 -, juris Rn. 12 ff. [Beitrag zur Rechtsanwaltskammer]; OVG NRW, Urt. v. 17. November 1989 - 5 A 865/88 -, juris Rn. 13 [Beitrag zur Steuerberaterkammer]; vgl. auch BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 20 [honorarbasierte Verwaltungskosten einer Kassenärztlichen Vereinigung]), weil der Umsatz ein tauglicher Indikator für die Leistungsfähigkeit des Kammermitglieds ist.

  • VG München, 02.07.2020 - M 16 K 19.1606

    Beitragspflicht an Landesapothekerkammer

    Schließlich ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 26.1.1993 - 1 C 33.89 - juris Rn. 17; U.v. 26.4.2016 - 6 C 19.05 - juris Rn. 20 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 25.9.2008 - 8 LC 31/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG Sachsen, U.v. 5.2.2019 - 4 A 29/17 - juris Rn. 26 ff.; zur Typisierungsbefugnis vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.6.2015 - 8 LB 191/13 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    Die in der Beitragsordnung der Beklagten getroffene Unterscheidung zwischen Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, deren Beitrag nach dem Umsatz bemessen wird, und sonstigen, also nicht selbständigen Apothekern, die einen Festbetrag entrichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen, U.v. 5.2.2019 - 4 A 29/17 - juris Rn. 28; OVG Lüneburg, U.v. 25.9.2008 - 8 LC 31/07 - juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, U.v. 13.3.1962 - BVerwG I C 155.59 - NJW 1962, 1311).

    Diese Differenzierung, die ersichtlich auch andere Apothekerkammern vornehmen (vgl. Beitragsordnung der Apothekenkammer Niedersachsen; Beitragsordnungen der Apothekenkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe; Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer; Müller-Bohn, Kammerbeiträge, Deutsche ApothekerZeitung 2017, 24), ist in angemessener Weise vorteilsbezogen, entspricht dem sozialen Gedanken und berücksichtigt wie jeder an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfende Beitragsmaßstab, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsfähigere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 25.9.2008 - 8 LC 31/07 - juris Rn. 42; OVG Sachsen, U.v. 5.2.2019 - 4 A 29/17 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 13.3.1962 - BVerwG I C 155.59 - NJW 1962, 1311; U.v. 26.1.1993 - 1 C 33.89 - juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 A 193/21

    Großhandel mit Arzneimitteln; Mitgliedsbeiträge zur Landesapothekerkammer

    b) Soweit der Kläger eine Verletzung des Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitssatzes mangels Differenzierung zwischen Vertriebsformen rügt, hat sich der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem den Beitrag des Klägers für das Jahr betreffenden Verfahren mit Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 - (juris Rn. 25 bis 39) mit sämtlichen hier erneut vorgebrachten Argumenten befasst und Folgendes ausgeführt:.

    Der Kläger übersieht dabei, dass der Senat die Frage, soweit er sie für entscheidungserheblich hielt, durchaus in seinem Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 - (juris Rn. 25 ff.) im verneinenden Sinn beantwortet hat.

  • OVG Sachsen, 13.07.2022 - 6 A 162/20

    Versorgungswerk für Apotheker; Ermäßigungsantrag; Härtefallklausel;

    In diesem Rahmen steht es den berufsständischen Kammern daher weitgehend frei, welchen Bezugspunkt sie als Grundlage für die Beitragsbemessung zugrunde legen (vgl. etwa zur Rechtsanwaltsversorgung: SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 24 - zur Veröffentlichung vorgesehen; zur Bemessung des Kammerbeitrags in der in der Sächsischen Landesapothekenkammer nach dem Umsatz: SächsOVG, Urt. v. 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris Rn. 23).
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