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   OVG Sachsen, 03.12.2013 - 4 A 567/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34772
OVG Sachsen, 03.12.2013 - 4 A 567/11 (https://dejure.org/2013,34772)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.12.2013 - 4 A 567/11 (https://dejure.org/2013,34772)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 4 A 567/11 (https://dejure.org/2013,34772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1; SächsKAG § 33

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die vollständige Übertragung öffentlicher Aufgaben auf einen privaten Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1; SächsKAG § 33
    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die vollständige Übertragung öffentlicher Aufgaben auf einen privaten Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • sachsen.de PDF (Pressemitteilung)

    Private GmbH darf keine behördlichen Bescheide erlassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der von einem Privaten erlassene Verwaltungsakt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Private GmbH darf keine behördlichen Bescheide erlassen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Private GmbH darf keine behördlichen Bescheide erlassen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beauftragung einer privaten juristischen Person mit Erlass von Abgabenbescheiden kann unzulässig sein

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Zur Beitragsfestsetzung durch einen Eigenbetrieb der Gemeinde

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beauftragung einer privaten juristischen Person mit Erlass von Abgabenbescheiden kann unzulässig sein

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Private GmbH darf keine behördlichen Bescheide erlassen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Übertragung öffentlicher Aufgaben auf private Dritte unzulässig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Übertragung öffentlicher Aufgaben auf private Dritte unzulässig!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 536
  • DÖV 2014, 447
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Dresden, 16.02.2010 - 2 K 201/09

    Ersatz der Kosten für den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung oder

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2013 - 4 A 567/11
    Ausfertigung Az.: 4 A 567/11 2 K 201/09.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Februar 2010 - 2 K 201/09 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Februar 2010 - 2 K 201/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2013 - 4 A 567/11
    Kann aber selbst eine Willenserklärung ohne Verwaltungsaktqualität durch einen Widerspruchsbescheid in einen Verwaltungsakt umgestaltet werden, muss es erst recht möglich sein, einen bloß formal der Behörde zuzurechnenden Verwaltungsakt durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 23. August 2011, BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20, m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09

    Benutzungsgebührenrecht; Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2013 - 4 A 567/11
    Die Grenze der Verwaltungs- und Erfüllungshilfe ist dagegen überschritten, wenn der Helfer - wie hier die Stadtentwässerung Dresden GmbH - eigenständig die vollständige Einzelveranlagung übernimmt (vgl. ThürOVG, Urt. v. 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -, juris Rn. 34 f.).
  • OVG Sachsen, 23.02.2012 - 5 A 331/10

    Erlass eines Gebührenbescheides durch einen privaten Verwaltungshelfer, Heilung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.12.2013 - 4 A 567/11
    Eine Behörde verstößt gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn sie eine juristische Person des Privatrechts mit dem inhaltlichen Erlass der Abgabenbescheide beauftragt (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2012 - 5 A 331/10 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • OVG Sachsen, 13.04.2015 - 5 A 670/13

    Veröffentlichung, Rückwirkung, Zweckverband, Verbandsversammlung, Gebühren,

    Dies folgt bereits daraus, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen zwei Gemeinden eine kommunalpolitische Vereinbarung ist, die keine Wirkungen zu Gunsten oder zu Lasten Dritter, hier des beklagten Zweckverbands und der Kläger, entfaltet (SächsOVG, Urt. v. 3. Dezember 2013 - 4 A 567/11 -, juris Rn. 29 ff.).

    Deshalb können sich die Kläger auf die Vereinbarung nicht berufen (SächsOVG, Urt. v. 3. Dezember 2013 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 18.12.2014 - 5 A 193/12

    öffentliche Abwassereinrichtung

    Dies stellt keine bloße Verwaltungs- und Erfüllungshilfe dar, weil der Helfer eigenständig die vollständige Einzelveranlagung übernimmt, und verstößt gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, der Gemeinden (und auch Zweckverbände, soweit ihnen gemeindliche Aufgaben übertragen wurden) verpflichtet, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, d. h. mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (BVerwG, Urt. v. 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 12 bis 14; SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2012 - 5 A 331/10 -, juris Rn. 12 bis 16; SächsOVG, Urt. v. 3. Dezember 2013 - 4 A 567/11 -, juris Rn. 23/24).

    30 (1) Der Widerspruchsbescheid, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst seine endgültige, den Gegenstand der Anfechtungsklage bildende Gestalt verleiht, kann einen nur formal der Behörde zurechenbaren, inhaltlich aber von einer Privatperson erlassenen Verwaltungsakt durch das Nachholen einer von der Behörde materiell verantworteten Regelung zu einem rechtmäßigen Verwaltungsakt umgestalten, jedenfalls sofern die Widerspruchsbehörde eine umfassende Kontrollbefugnis besitzt (BVerwG, Urt. v. 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 19 bis 23; dem folgend: SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2012 - 5 A 331/10 -, juris Rn. 27 bis 34; SächsOVG, Urt. v. 3. Dezember 2013 - 4 A 567/11 -, juris Rn. 25).

  • VG München, 14.11.2022 - M 31 K 20.6830

    Koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag, Beteiligung eines

    Abgesehen davon, dass es auf die subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien für die Einordung des Vertrags nicht ankommt (vgl. Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 54 Rn. 38) und es auch nicht ausgeschlossen ist, öffentlich-rechtliche Verträge zugunsten Dritter auszugestalten (vgl. SächsOVG, U.v. 3.12.2013 - 4 A 567/11 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, B.v. 22.6.2022 - 9 K 3154/22 - juris Rn. 24), stellt diese vertragliche Regelung keinen Vertrag im Sinne von § 328 BGB dar.
  • OVG Sachsen, 02.12.2016 - 7 C 17/16

    Verwaltungsakt, Gebührenfreiheit; Flurbereinigungsverfahren,

    20 Der Zulässigkeit der Klage steht im Weiteren nicht entgegen, dass das Schreiben vom 27. April 2016 nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG) erfüllt hat, da es jedenfalls in der Gestalt, die es durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2016 erhalten hat zu einem Verwaltungsakt geworden ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. Dezember 2013 - 4 A 567/11 -, Rn. 20 und Urt. v. 13. Februar 2014 - 4 A293/12 -, juris Rn. 17 ff., jweils m. w. N; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 79 Rn. 2).
  • VG Saarlouis, 27.09.2016 - 3 K 1287/14

    Abwasserrecht: Verwirkung von Rechten

    Im Übrigen würde eine Vereinbarung mit dem von dem Kläger behaupteten Inhalt (Übernahme der von den Bauherrn im Jahre 1954/1955 errichteten Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Stadt bei gleichzeitiger Wartung und Unterhaltung durch diese) zu einer satzungswidrigen Belastung der übrigen Gebührenschuldner führen und daher einen von vorneherein unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen(Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1981 -8 C 10/81-; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2014 -15 A 1766/13-; Sächs. OVG, Urteil vom 03.12.2013 -4 A 567/11-, sämtl. juris).
  • OVG Sachsen, 13.02.2014 - 4 A 293/12

    Rechtsanwaltsversorgungsgesetz, Mitgliedsbeitrag, Säumniszuschlag,

    Nach der vom Senat geteilten (Urt. v. 3. Dezember 2013 - 4 A 567/11 - Rn. 19 f.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit ein Verwaltungsakt auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, juris Rn. 9 ff.; Urt. v. 23. August 2011, BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20 m. w. N.).
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