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   BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17   

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BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17 (https://dejure.org/2019,696)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2019 - 4 ABR 56/17 (https://dejure.org/2019,696)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 (https://dejure.org/2019,696)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen bei Versäumen der Wochenfrist für den Widerspruch; Tätigkeit von Warenserviceteams im Warenhaus als tariflich einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit; Tarifliche Bewertung körperlich schwerer Arbeit im ...

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams

  • Betriebs-Berater

    Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen

  • Wolters Kluwer

    Kein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen bei Versäumen der Wochenfrist für den Widerspruch; Tätigkeit von Warenserviceteams im Warenhaus als tariflich einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit; Tarifliche Bewertung körperlich schwerer Arbeit im ...

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung - Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung; Zustimmungsersetzung; körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen; Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams

  • rechtsportal.de

    BetrVg § 99 Abs. 3 S. 1
    Kein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen bei Versäumen der Wochenfrist für den Widerspruch

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams im Einzelhandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 647
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 27.09.2000 - 10 ABR 48/99

    Begriff der körperlich schweren Arbeit - Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten zu

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 2 der Gründe [zum LTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999]; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 3 a der Gründe, BAGE 71, 56 [zum wortgleichen LTV vom 6. Juli 1989]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [zum wortgleichen LTV vom 16. Mai 1988]) .

    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (vgl. zusammenfassend BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 b cc der Gründe; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 4 der Gründe, BAGE 71, 56 [jeweils zu wortgleichen Tarifverträgen des Einzelhandels]) .

    Dabei sind unter Berücksichtigung der Regelbeispiele an das Ausmaß der muskelmäßigen Belastung keine hohen Anforderungen zu stellen (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 b ee der Gründe) .

    Diese wird lediglich "zuweilen, manchmal, ab und zu" geleistet (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 c der Gründe) .

    Zudem hat das Beschwerdegericht bei seiner Bewertung der Tätigkeit in den Warenserviceteams außer Acht gelassen, dass an das Ausmaß der muskelmäßigen Beanspruchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 bb, ee der Gründe) .

  • BAG, 29.07.1992 - 4 AZR 502/91

    Auszeichnerin im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    (2) Bei den ausgeübten Tätigkeiten im Warenserviceteam handelt es sich - wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten (vgl. dazu allgemein BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 980/13 - Rn. 13, 15; 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 19; jeweils mwN aus dem Bereich des Einzelhandels etwa BAG 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 2 b der Gründe, BAGE 71, 56 [Auszeichnerin in der Warenannahme]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [Auffüllkraft und Auszeichnerin]) .

    Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 2 der Gründe [zum LTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999]; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 3 a der Gründe, BAGE 71, 56 [zum wortgleichen LTV vom 6. Juli 1989]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [zum wortgleichen LTV vom 16. Mai 1988]) .

    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (vgl. zusammenfassend BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 b cc der Gründe; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 4 der Gründe, BAGE 71, 56 [jeweils zu wortgleichen Tarifverträgen des Einzelhandels]) .

  • BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 314/84

    Eingruppierung in Lohngruppe - Lohntarifvertrag für den Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    Die Beschäftigten im Warenserviceteam üben gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinn ("vorwiegend körperlich-mechanisch", vgl. BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 -) aus.

    Es handelt sich um vorwiegend körperlich-mechanische Arbeit (vgl. BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 -) .

  • BAG, 16.03.2016 - 4 ABR 8/14

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung - Technische

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 8/14 - Rn. 16) .

    aa) Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob die Begründung in sich widerspruchsfrei ist (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 8/14 - Rn. 26) .

  • BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90

    Eingruppierung einer Regaleinrichterin im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    (2) Bei den ausgeübten Tätigkeiten im Warenserviceteam handelt es sich - wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten (vgl. dazu allgemein BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 980/13 - Rn. 13, 15; 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 19; jeweils mwN aus dem Bereich des Einzelhandels etwa BAG 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 2 b der Gründe, BAGE 71, 56 [Auszeichnerin in der Warenannahme]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [Auffüllkraft und Auszeichnerin]) .

    Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 2 der Gründe [zum LTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999]; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 3 a der Gründe, BAGE 71, 56 [zum wortgleichen LTV vom 6. Juli 1989]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [zum wortgleichen LTV vom 16. Mai 1988]) .

  • BAG, 16.04.1997 - 10 AZR 201/96
    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit in einem Lager im herkömmlichen Sinn erbracht wird (BAG 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    Sie hat den Betriebsrat über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert (vgl. dazu zB BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 17) .
  • LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17

    Umgruppierung, Einzelhandel, "in der Regel körperlich schweres Arbeiten"

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - aufgehoben.
  • ArbG Bochum, 08.03.2017 - 3 BV 48/16
    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 8. März 2017 - 3 BV 48/16 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 13/13

    OT-Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der

    Auszug aus BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
    Eine solche Aufspaltung verstieße gegen das sog. Atomisierungsverbot bei der Eingruppierung (vgl. dazu BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 70) .
  • BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 980/13

    Eingruppierung einer Hauswartin - mehrere verschiedene Teiltätigkeiten

  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09

    Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen -

  • BAG, 21.04.2010 - 4 AZR 735/08

    Eingruppierung einer Vorarbeiterin in der Systemgastronomie

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 56/01

    Versetzung - Verletzung einer Beförderungschance

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - 12 TaBV 3/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

    Die Tätigkeiten im Bereich des WST seien körperlichmechanisch und damit eine gewerbliche Tätigkeit im Tarifsinne (unter Verweis auf BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn 24).

    Zutreffend habe das Bundesarbeitsgericht aber bereits in der zitierten Entscheidung BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 die Tätigkeiten von Beschäftigten im WST in einer einheitlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Tätigkeitsziels der Sicherstellung und dem Erhalt der Warenbestückung und -Präsentation in den Verkaufsräumen beurteilt und sei hier zu Recht vorgelagert von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen.

    Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich damit um körperlichmechanische Tätigkeiten und damit um gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinn (vgl. auch BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn. 24).

    Eine Aufspaltung in verschiedene Einzeltätigkeiten verstieße gegen das sog. Atomisierungsverbot bei der Eingruppierung (so ausdrücklich BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn. 25).

    Im Ergebnis macht es auch keinen Unterschied, dass die Tätigkeiten nicht in einem speziellen abgetrennten (Lagerbereich, sondern überwiegend unstreitig auf der Verkaufsfläche durchgeführt werden. Es kommt auf die Art der Tätigkeit und nicht auf den Ort zur Abgrenzung, ob eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Angestelltentätigkeit vorliegt, an. Allein eine Tätigkeit auf der Verkaufsfläche macht die Tätigkeit nicht zu einer Verkaufstätigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch in der zitierten Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 23. Januar 2019 a.a.O. eine Tätigkeit auch auf der Verkaufsfläche erfolgt ist und dennoch eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wurde und es in diesem Zusammenhang lediglich um den Aspekt ging, dass eine klassische Lagertätigkeit im Sinne des tariflichen Beispiels nicht vorlag (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 23. Januar 2019 Rn. 31 a.a.O.).

    bb) Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist - auch bei Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 einerseits und des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 anderseits - von einer grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen sowohl bezogen auf die Umgruppierung der Mitarbeiter im Bereich WST aber auch bezogen auf die Eingruppierung der Mitarbeiter im Bereich KST auszugehen.

    Ob die Mitarbeiter im Bereich WST auch dann eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (mit einer Einordnung in Lohnstufen), wenn diese überwiegend auf der Verkaufsfläche tätig sind (d.h. anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 a.a.O. primär nicht in einem Lager bzw. einem speziellen besonderen auch separierten Bereich tätig sind und weitergehende Berührungspunkte zu den eigentlichen Verkäufern haben) erscheint eine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 a.a.O. sich auf den Lohn-/Gehaltstarifvertrag des nordrheinwestfälischen Einzelhandels bezog und zudem dort eine spezielle Fläche für das Warenserviceteam bestand, auf der die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten verrichteten.

  • LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 76/20

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- und

    Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber grundsätzlich unzulässig (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).

    Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtliches Argument, welches den jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund stützt, sondern um einen anders gelagerten Zustimmungsverweigerungsgrund (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).

    cc) Nur ergänzend weist die Beschwerdekammer den Beteiligten zu 2 darauf hin, dass die Tätigkeiten von Arbeitnehmer:innen im Warenservice in einer anderen Filiale der Beteiligten zu 1 als gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne beurteilt wurden (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz 17).

    Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).

    Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber grundsätzlich unzulässig (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).

    Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtliches Argument, welches den jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund stützt, sondern um einen anders gelagerten Zustimmungsverweigerungsgrund (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).

  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18

    Regelungsabrede - Nachwirkung

    Ein Nachschieben weiterer Gründe nach Ablauf der Wochenfrist scheidet aus (vgl. etwa BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18

    Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (st. Rspr. BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 19) .
  • LAG Baden-Württemberg, 02.06.2020 - 19 Sa 72/19

    Eingruppierung - Lagerarbeiter - schwere Tätigkeit

    Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind." (vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58, juris; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, juris zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.

    Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 30, juris; BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe).

    (1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 7, juris).

    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 33, juris; 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47, juris; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.06.2020 - 19 Sa 71/19

    Eingruppierung - Lagerarbeiter - schwere Tätigkeit

    Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind." (vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58, juris; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, juris zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.

    Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 30, juris; BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe).

    (1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 7, juris).

    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 33, juris; 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47, juris; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, juris).

  • BAG, 13.05.2020 - 4 ABR 29/19

    Zustimmungsersetzung - Umgruppierung - Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

    Soweit diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen (zuletzt BAG 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 25; 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 27 mwN) .

    Bei deren Auslegung können die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Bewertung mit herangezogen werden (sh. zuletzt BAG 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 25; 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 27 mwN) .

  • LAG Baden-Württemberg, 02.06.2020 - 19 Sa 73/19

    Eingruppierung - Lagerarbeiter - schwere Tätigkeit

    Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind." (vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58, juris; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, juris zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.

    Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019-4 ABR 56/17 - Rn. 30, juris; BAG 3. Dezember 1985-4 AZR 314/84 - 16. April 1997- 10 AZR 201/96-zu II 2 b der Gründe).

    (1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 7, juris).

    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive .Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 33, juris; 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47, juris; 29. Juli 1992-4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 14 Sa 69/19

    Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage Auslegung des Begriffs

    Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind" (vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58; vgl. auch BAG 23. Januar 2019- 4 ABR 56/17 - Rn. 39, zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen).

    Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019- 4 ABR 56/17 - Rn. 30; BAG 3. Dezember 1985- 4 AZR 314/84 - 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe).

    (1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 7).

    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019- 4 ABR 56/17 - Rn. 33; 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56).

  • LAG Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 14 Sa 70/19

    Schwere Arbeiten eines Lagerarbeiters bei Eingruppierung Zulässigkeit einer

    Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind" (vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen).

    Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 30; BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 -zu II 2 b der Gründe).

    (1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17-Rn. 7).

    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019- 4 ABR 56/17 - Rn. 33; 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56 ).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 2 TaBV 1/22

    Vorlage von Bewerbungsunterlagen an Betriebsrat - digitales Einsichtsrecht -

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 21 TaBV 4/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 26/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berechnung der

  • LAG München, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Eingruppierung Erstkraft Kasse und Mitarbeiter Kassenserviceteam, Einzelhandel

  • LAG Nürnberg, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Auslegungsgrundsätze bei Tarifverträgen; Tarifsystematik bei allgemein gefassten

  • LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19

    Tarifliche Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten im Einzelhandel; Abgrenzung

  • LAG Düsseldorf, 15.07.2022 - 7 Sa 661/21

    Eingruppierung; TVöD -NRW; TVöD -VKA; Arbeitsvorgang; einheitlicher

  • BAG, 13.11.2019 - 4 ABR 3/19

    Eingruppierung von Salesfloor Supervisoren - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • LAG Hessen, 02.08.2021 - 7 Sa 1252/20
  • BAG, 16.12.2020 - 4 ABR 8/20

    Zustimmungsersetzung - Eingruppierung eines Hausmeisters

  • BAG, 26.02.2020 - 4 ABR 19/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren -

  • BAG, 03.07.2019 - 4 ABR 28/18

    Zustimmungsersetzung - Umgruppierung eines Maschinenbedieners

  • ArbG Mannheim, 29.04.2021 - 1 BV 24/19

    Umgruppierung - MTV gewerbliche Arbeitnehmer Einzelhandel Baden-Württemberg -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2020 - 7 Sa 501/19

    Eingruppierung eines Mitarbeiters in der Warenannahme eines Lagers

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.02.2023 - 6 TaBV 10/22

    Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Umgruppierung, Rückgruppierung, Nachteil

  • ArbG Mannheim, 28.06.2023 - 2 BV 2/23

    Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme -

  • ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.12.2021 - 6 TaBV 11/21

    Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung, Medizinische Fachangestellte,

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2021 - 6 Sa 51/21

    Eingruppierung einer Leiterin "Checkout" - Auslegung des Begriffs "Abteilung"

  • LAG München, 16.08.2021 - 4 TaBV 13/21

    Eingruppierung Kassenkraft und Erstkraft Kasse nach den Tarifverträgen

  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 BV 97/19
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23

    Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Entgeltrahmentarifvertrag für den

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