Rechtsprechung
BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- IWW
- bag-urteil.com
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams
- Betriebs-Berater
Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen
- Wolters Kluwer
Kein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen bei Versäumen der Wochenfrist für den Widerspruch; Tätigkeit von Warenserviceteams im Warenhaus als tariflich einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit; Tarifliche Bewertung körperlich schwerer Arbeit im ...
- rewis.io
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams
- Bundesarbeitsgericht
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eingruppierung - Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung; Zustimmungsersetzung; körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen; Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams
- rechtsportal.de
BetrVg § 99 Abs. 3 S. 1
Kein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen bei Versäumen der Wochenfrist für den Widerspruch - datenbank.nwb.de
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams
Verfahrensgang
- ArbG Bochum, 08.03.2017 - 3 BV 48/16
- LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
- BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17
Papierfundstellen
- NZA 2019, 647
Wird zitiert von ... (27)
- LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - 12 TaBV 3/21
Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche …
Die Tätigkeiten im Bereich des WST seien körperlichmechanisch und damit eine gewerbliche Tätigkeit im Tarifsinne (unter Verweis auf BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn 24).Zutreffend habe das Bundesarbeitsgericht aber bereits in der zitierten Entscheidung BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 die Tätigkeiten von Beschäftigten im WST in einer einheitlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Tätigkeitsziels der Sicherstellung und dem Erhalt der Warenbestückung und -Präsentation in den Verkaufsräumen beurteilt und sei hier zu Recht vorgelagert von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen.
Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich damit um körperlichmechanische Tätigkeiten und damit um gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinn (vgl. auch BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn. 24).
Eine Aufspaltung in verschiedene Einzeltätigkeiten verstieße gegen das sog. Atomisierungsverbot bei der Eingruppierung (so ausdrücklich BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn. 25).
Im Ergebnis macht es auch keinen Unterschied, dass die Tätigkeiten nicht in einem speziellen abgetrennten (Lagerbereich, sondern überwiegend unstreitig auf der Verkaufsfläche durchgeführt werden. Es kommt auf die Art der Tätigkeit und nicht auf den Ort zur Abgrenzung, ob eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Angestelltentätigkeit vorliegt, an. Allein eine Tätigkeit auf der Verkaufsfläche macht die Tätigkeit nicht zu einer Verkaufstätigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch in der zitierten Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 23. Januar 2019 a.a.O. eine Tätigkeit auch auf der Verkaufsfläche erfolgt ist und dennoch eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wurde und es in diesem Zusammenhang lediglich um den Aspekt ging, dass eine klassische Lagertätigkeit im Sinne des tariflichen Beispiels nicht vorlag (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 23. Januar 2019 Rn. 31 a.a.O.).
bb) Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist - auch bei Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 einerseits und des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 anderseits - von einer grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen sowohl bezogen auf die Umgruppierung der Mitarbeiter im Bereich WST aber auch bezogen auf die Eingruppierung der Mitarbeiter im Bereich KST auszugehen.
Ob die Mitarbeiter im Bereich WST auch dann eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (mit einer Einordnung in Lohnstufen), wenn diese überwiegend auf der Verkaufsfläche tätig sind (d.h. anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 a.a.O. primär nicht in einem Lager bzw. einem speziellen besonderen auch separierten Bereich tätig sind und weitergehende Berührungspunkte zu den eigentlichen Verkäufern haben) erscheint eine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 a.a.O. sich auf den Lohn-/Gehaltstarifvertrag des nordrheinwestfälischen Einzelhandels bezog und zudem dort eine spezielle Fläche für das Warenserviceteam bestand, auf der die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten verrichteten.
- BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
Regelungsabrede - Nachwirkung
Ein Nachschieben weiterer Gründe nach Ablauf der Wochenfrist scheidet aus (vgl. etwa BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 17 mwN) . - BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren
Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (st. Rspr. BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 19) .
- LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 76/20
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- und …
Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber grundsätzlich unzulässig (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtliches Argument, welches den jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund stützt, sondern um einen anders gelagerten Zustimmungsverweigerungsgrund (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).
cc) Nur ergänzend weist die Beschwerdekammer den Beteiligten zu 2 darauf hin, dass die Tätigkeiten von Arbeitnehmer:innen im Warenservice in einer anderen Filiale der Beteiligten zu 1 als gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne beurteilt wurden (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz 17).
Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).
Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber grundsätzlich unzulässig (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).
Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtliches Argument, welches den jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund stützt, sondern um einen anders gelagerten Zustimmungsverweigerungsgrund (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17 mwN.).
- BAG, 13.05.2020 - 4 ABR 29/19
Zustimmungsersetzung - Umgruppierung - Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen
Soweit diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen (zuletzt BAG 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 25; 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 27 mwN) .Bei deren Auslegung können die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Bewertung mit herangezogen werden (sh. zuletzt BAG 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 25; 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 27 mwN) .
- BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 26/19
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berechnung der …
Ein Betriebsrat ist zwar grundsätzlich mit Verweigerungsgründen ausgeschlossen, die er nicht innerhalb der Wochenfrist mitgeteilt hat (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 17; 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34) . - LAG Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 14 Sa 70/19 Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind" (…vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen).
Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 30; BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 -zu II 2 b der Gründe).
(1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17-Rn. 7).
Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019- 4 ABR 56/17 - Rn. 33;… 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56 ).
- LAG Baden-Württemberg, 02.06.2020 - 19 Sa 71/19
Einstufung - Eingruppierung - Lager - Versandarbeiter - Einzelhandel
Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind." (…vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58, juris; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, juris zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 30, juris; BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe).
(1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 7, juris).
Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 33, juris;… 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47, juris; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, juris).
- LAG Baden-Württemberg, 02.06.2020 - 19 Sa 73/19
Einstufung - Eingruppierung - Lager - Versandarbeiter - Einzelhandel
Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind." (…vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58, juris; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, juris zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019-4 ABR 56/17 - Rn. 30, juris; BAG 3. Dezember 1985-4 AZR 314/84 - 16. April 1997- 10 AZR 201/96-zu II 2 b der Gründe).
(1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 7, juris).
Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive .Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 33, juris;… 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47, juris; 29. Juli 1992-4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, juris).
- LAG Baden-Württemberg, 02.06.2020 - 19 Sa 72/19
Einstufung, Eingruppiertung, Lager-/Versandarbeiter, Einzelhandel
Dort geht es um "Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind." (…vgl. BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 37, 58, juris; vgl. auch BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 39, juris zu § 2 Abs. 3 - Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.Es handelt sich um eine überwiegend körperlich-mechanische Arbeit, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einem Lager in herkömmlichem Sinne erbracht wird (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 30, juris; BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe).
(1) Dabei kann nicht auf sogenannte Regelbeispiele zurückgegriffen werden, weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, solche zu benennen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Lohngruppe I Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, wiedergegeben bei BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 7, juris).
Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm- und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 33, juris;… 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - Rn. 46, 47, juris; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, juris).
- LAG Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 14 Sa 69/19
- LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 2 TaBV 1/22
Vorlage von Bewerbungsunterlagen an Betriebsrat - digitales Einsichtsrecht - …
- LAG Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 21 TaBV 4/21
Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche …
- BAG, 13.11.2019 - 4 ABR 3/19
Eingruppierung von Salesfloor Supervisoren - Zustimmungsersetzungsverfahren
- LAG München, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20
Eingruppierung Erstkraft Kasse und Mitarbeiter Kassenserviceteam, Einzelhandel …
- LAG Nürnberg, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20
- LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
Sonstiges
- LAG Düsseldorf, 15.07.2022 - 7 Sa 661/21
Grundsatz der Spezialität bei Kollision von Verbandstarifverträgen auf Bundes- …
- BAG, 26.02.2020 - 4 ABR 19/19
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - …
- BAG, 03.07.2019 - 4 ABR 28/18
Zustimmungsersetzung - Umgruppierung eines Maschinenbedieners
- BAG, 16.12.2020 - 4 ABR 8/20
Zustimmungsersetzung - Eingruppierung eines Hausmeisters
- LAG Hessen, 02.08.2021 - 7 Sa 1252/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2020 - 7 Sa 501/19
Eingruppierung eines Mitarbeiters in der Warenannahme eines Lagers
- ArbG Mannheim, 29.04.2021 - 1 BV 24/19
Umgruppierung - MTV gewerbliche Arbeitnehmer Einzelhandel Baden-Württemberg - …
- LAG Düsseldorf, 28.05.2021 - 6 Sa 51/21
Eingruppierung einer Leiterin "Checkout" - Auslegung des Begriffs "Abteilung" …
- LAG Schleswig-Holstein, 08.12.2021 - 6 TaBV 11/21
Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung, Medizinische Fachangestellte, …
- LAG München, 16.08.2021 - 4 TaBV 13/21
Eingruppierung Kassenkraft und Erstkraft Kasse nach den Tarifverträgen …