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   BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07   

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BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 (https://dejure.org/2009,398)
BAG, Entscheidung vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 (https://dejure.org/2009,398)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 (https://dejure.org/2009,398)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

  • RA Kotz

    Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim - "einfachste Tätigkeiten"?

  • Judicialis

    BetrVG § 99; ; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-... G II § 2 Abs. 2; ; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 3; ; TVÜ-VKA § 1; ; TVÜ-VKA § 17; ; TVÜ-VKA Anlage 3 Entgeltgruppe 1; ; Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen vom 29. April 1991 § 2 Abs. 3; ; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 1; ; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 TVöD

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1 TVöD - Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eingruppierung einer Reinigungskraft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Was sind "einfachste Tätigkeiten"? - Stadt Frankfurt darf Reinigungskraft nicht in die unterste Entgeltgruppe einstufen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung in den TVöD

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1 TVöD - Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1 TVöD -Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    "Einfachste Tätigkeiten" gemäß Entgeltgruppe 1 des TVöD

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung nach TVöD / TV-L

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.1.2009)

    Putzen nicht immer "einfachste Tätigkeit" // Reinigungskraft im Pflegeheim bekommt mehr Lohn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 129, 238
  • NZA 2009, 1042
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (22)

  • LAG Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 19 TaBV 8/06

    Einfachste Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 1 TVöD - hier verneint für

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    Allein der Umstand, dass im Rahmen der Hausarbeit auch Reinigungstätigkeiten anfallen, führt aber nicht dazu, dass Personen, die - ausschließlich - Reinigungsarbeiten in Gebäuden ausführen, zugleich "Hausarbeiter/innen" iSd. Beispiels der Entgeltgruppe 1 TVöD sind (so aber im Ansatz Vesper/Feiter in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr Beck'scher Online-Kommentar Stand Juni 2008 TVSöD § 12 Rn. 8; ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVÖD Stand Januar 2009 TVÜ-VKA Anlage 3 Rn. 6; aA LAG Baden-Württemberg 11. Oktober 2007 - 19 TaBV 8/06 - nicht eindeutig bei Sponer/Steinherr TVöD Stand Januar 2009 Entgelt-O Rn. 24, 30).

    Demgegenüber werden Reinigungskräfte speziell für diese Tätigkeit eingestellt, ohne dass andere Hausarbeitstätigkeiten von ihnen verrichtet werden (so auch LAG Baden-Württemberg 11. Oktober 2007 - 19 TaBV 8/06 -).

    Die Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 2 1. Spiegelstrich TVÜ-VKA hat zur Folge, dass Beschäftigte in solchen Tätigkeiten auch dann nicht in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, wenn ihre Tätigkeit in den Vergütungsordnungen oder Lohngruppenverzeichnissen der bisherigen und weiter anwendbaren Bezirkstarifverträge aufgeführt ist (Neffke in Bredemeier/Neffke/Cerff/Weizenegger/Baßler TVöD/TV-L 3. Aufl. §§ 12, 13 Rn. 8; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Dezember 2008 § 17 TVÜ-VKA Rn. 4; Litschen in Adam ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand November 2008 § 17 TVÜ-VKA Eingruppierung Rn. 9; Raabe in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2008 § 17 TVÜ-VKA Rn. 4; wohl auch Sponer/Steinherr TVöD Stand Januar 2009 Entgelt-O Rn. 5; Vesper/Feiter in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr Beck'scher Online-Kommentar Stand Juni 2008 TVSöD § 12 Rn. 4; LAG Baden-Württemberg 11. Oktober 2007 - 19 TaBV 8/06 -).

    (1) Der von dem Arbeitgeber angestrebten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht allerdings nicht der Einwand entgegen, eine solche könne nur für Tätigkeiten erfolgen, die im Katalog der Entgeltgruppe 1 TVöD im Rahmen der Tätigkeitsbeispiele ausdrücklich aufgeführt sind (so Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2008 § 16 TVöD [VKA] Rn. 49; Dörring/Kutzki TVöD § 12 AT Rn. 5; offenbar auch Hofmann Tarifrecht im öffentlichen Dienst Stand September 2008 Die Eingruppierung bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung Erl. 17.2; aA Neffke in Bredemeier/Neffke/Cerff/Weizenegger/Baßler TVöD/TV-L 3. Aufl. §§ 12, 13 Rn. 8; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2009 § 17 TVÜ-VKA Rn. 4; Litschen in Adam ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand November 2008 § 17 TVÜ-VKA Eingruppierung Rn. 9 f.; Vesper/Feiter in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr Beck'scher Online-Kommentar TVSöD Stand Juni 2008 § 12 Rn. 7; LAG Baden-Württemberg 11. Oktober 2007 - 19 TaBV 8/06 - Rn. 47).

    Es muss sich demnach um Tätigkeiten handeln, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind (s. auch LAG Baden-Württemberg 11. Oktober 2007 - 19 TaBV 8/06 -).

    Aus den vorgenannten Kriterien ergibt sich zugleich, dass es sich bei "einfachsten Tätigkeiten" im Wesentlichen um gleichförmige und gleichartige - gleichsam "mechanisch" durchzuführende - Tätigkeiten handeln muss, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert (LAG Baden-Württemberg 11. Oktober 2007 - 19 TaBV 8/06 -).

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03

    Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (st. Rspr., 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8; 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21, BAGE 117, 202, 210 f.; 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

    Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen typischerweise gerecht werden wollen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO.).

    Sie kann - namentlich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelung - dazu dienen, durch die Festlegung weiterer Beispielstätigkeiten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen (s. hierzu nur BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

  • BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 534/05

    Eingruppierung eines städtischen Reinigers

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (Senat 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17; 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92, 99).

    Aus seinen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat jedoch eine eigenständige Bewertung vornehmen, was auch in der Revisionsinstanz noch möglich ist (st. Rspr., zB 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - mwN, BAGE 112, 39, 46).

    Die Meldung des Reinigungsmittelbedarfs und das Ausfüllen der sog. Reinigungschecklisten sind mit der Durchführung der Reinigung so eng verknüpft, dass sie tariflich nicht gesondert zu bewerten sind (vgl. zur Eingruppierung eines städtischen Reinigers Senat 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - aaO.).

  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 604/82

    Tarifliches Überbrückungsgeld - Anrechnung von Beamtenpensionen - Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    Zur Auslegung eines Tarifvertrages können andere Tarifverträge nicht ohne Weiteres herangezogen werden (BAG 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP TVAL II § 42 Nr. 3; Schaub NZA 1994, 597, 599).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich hinsichtlich mehrerer Tarifverträge eine einheitliche Tarifpraxis gebildet hat oder ein Manteltarifvertrag und ein Lohntarifvertrag eine gewisse Einheit bilden (BAG 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - mwN, aaO.).

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (Senat 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17; 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92, 99).

    Dies kann in der Revisionsinstanz nur dahin gehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB Senat 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 22; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 696/05

    Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (st. Rspr., 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8; 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21, BAGE 117, 202, 210 f.; 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (Senat 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - aaO.; BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21, aaO.; vgl. auch 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (st. Rspr., 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8; 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21, BAGE 117, 202, 210 f.; 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (Senat 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - aaO.; BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21, aaO.; vgl. auch 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

  • BAG, 10.07.1996 - 4 AZR 139/95

    Eingruppierung: Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    Die Tarifvertragsparteien geben mit Tätigkeitsbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vor (st. Rspr., etwa Senat 20. Februar 2008 - 4 AZR 53/07 - ZTR 2008, 607; 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 257; 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29).
  • BAG, 30.09.1998 - 4 AZR 539/97

    Eingruppierung: Diplom-Pädagoge in "Örtlicher Betreuungsbehörde" eines städt.

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    Die Tarifvertragsparteien geben mit Tätigkeitsbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vor (st. Rspr., etwa Senat 20. Februar 2008 - 4 AZR 53/07 - ZTR 2008, 607; 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 257; 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29).
  • BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 53/07

    Eingruppierung eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07
    Die Tarifvertragsparteien geben mit Tätigkeitsbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vor (st. Rspr., etwa Senat 20. Februar 2008 - 4 AZR 53/07 - ZTR 2008, 607; 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 257; 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29).
  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 620/05

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität

  • BAG, 22.06.2005 - 10 ABR 34/04

    Eingruppierung - Globalantrag des Betriebsrats

  • BAG, 15.09.2004 - 4 AZR 396/03

    Eingruppierung eines Lagerverwalters

  • LAG Hessen, 11.09.2007 - 9 TaBV 73/07

    Eingruppierung einer Reinigungskraft in einem Pflegeheim

  • BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91

    Eingruppierung einer Abpackerin

  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 37/07

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01

    Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

  • BAG, 15.02.2006 - 4 AZR 634/04

    Korrigierende Rückgruppierung - MTArb

  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 258/86

    Anspruch einer Gebäudereinigerin auf Erschwerniszuschlag für die Reinigung von

  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 34/05

    Eingruppierung einer angelernten Serviererin

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 20.05.2009 - 4 AZR 315/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Der BZLT Nr. 5 G gilt aber nach § 1 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 f.).

    b) Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich allerdings nur auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, nicht aber auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 19).

    Die Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 2 Fall 1 TVÜ-VKA hat zur Folge, dass bei einer nach dem 30. September 2005 erfolgenden Neueinstellung Beschäftigte in solchen Tätigkeiten auch dann nicht in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, wenn ihre Tätigkeit in den Vergütungsordnungen oder Lohngruppenverzeichnissen der bisherigen und weiter anwendbaren Bezirkstarifverträge aufgeführt ist (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 39 mwN; weiterhin Hock/Hock ZTR 2009, 243, 245; Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 5; Zetl ZMV 2009, 68, 70 f.).

    Vielmehr verdeutlichen die Tarifvertragsparteien durch ihre Wortwahl "zum Beispiel", dass hier nicht abschließend Tätigkeiten aufgeführt werden, die sie dieser bestimmten Entgeltgruppe zuordnen wollen (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 46 mwN; ebenso Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Tätigkeit einer Reinigungskraft in einem Gebäude nicht unter die Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 TVöD in der Anlage 3 des TVÜ-VKA (28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 28 ff.).

    Die verschiedenen Beispiele zeigen hier auf, welchen Schwierigkeitsgrad die Tarifvertragsparteien der von ihnen geregelten "einfachsten Tätigkeit" iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD zuweisen (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 mwN).

    Es muss sich demnach um Tätigkeiten handeln, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 49).

    Dies kann bei der Gesamtbewertung ein Aspekt sein, der gegen eine gleichförmige und gleichartige Tätigkeit spricht, weshalb im Ergebnis keine einfachste Tätigkeit mehr vorliegt (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50 mwN; ebenso Hock/Hock ZTR 2009, 243, 246).

    (4) Diese Maßstäbe entsprechen auch den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Beispielstätigkeiten (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 51).

    Das ist aber abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 52 mwN, weiterhin Budrus KommunalPraxis 2006, 104, 105; enger Hock/Hock ZTR 2009, 243: wohl überwiegend einfachste Tätigkeit).

    Die Tarifvertragsparteien konnten gerade keine Einigung über die Zuordnung von Reinigungsarbeiten in Gebäuden zur Entgeltgruppe 1 TVöD erzielen (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41 f. mwN; ebenso Hock/Hock ZTR 2009, 243, 247).

    Zur Auslegung eines Tarifvertrages können andere Tarifverträge nur unter besonderen Umständen herangezogen werden (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41 f.; 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP TVAL II § 42 Nr. 3; Schaub NZA 1994, 597, 599).

    Gründe, weshalb es sich bei der Umsetzung dieses Reinigungsplans nicht um gleichförmige und gleichartige Tätigkeiten handelt, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert, sondern mit einer gewissen Sachkenntnis durchgeführt werden müssen oder - etwa aus hygienischen Gründen (dazu Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 57 ff.) - besondere Kontrollmaßnahmen mit einem nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungsbereich erfordern, sind nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus dem pauschalen Hinweis der Klägerin, sie habe die Pläne der Beklagten zu beachten.

  • BAG, 20.05.2009 - 4 ABR 99/08

    Eingruppierung einer Küchenhilfe - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Hierzu gehört auch der BTV Nr. 2. Die Bezirkstarifverträge gelten aber nach § 1 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 f.).

    b) Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich allerdings nur auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 19).

    Vielmehr verdeutlichen die Tarifvertragsparteien durch ihre Wortwahl "zum Beispiel", dass hier nicht abschließend Tätigkeiten aufgeführt werden, die sie dieser bestimmten Entgeltgruppe zuordnen wollen (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 46 mwN).

    Zum anderen - und vorliegend maßgebend - handelt es sich bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD nach § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA in Verbindung der Anlage 3 zum TVÜ-VKA um eine eigenständige und vorrangige Neuregelung ohne Bezug zu den bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 39).

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27).

    Bei der Auslegung von Tätigkeitsbeispielen gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung eines normativen Teils eines Tarifvertrages (zu den Maßstäben etwa Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a [2] [c] [bb] der Gründe, BAGE 113, 291, 299; jew. mwN).

    Mit dem Begriff der Hausarbeit werden verschiedenartige Tätigkeiten im Haushalt erfasst, die Hausarbeiter sowie Hausarbeiterinnen verrichten, ohne dass ein fest umrissenes oder auf einen Aufgabenbereich begrenztes Tätigkeitsfeld besteht, für den die betreffende Person eingestellt wurde (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 32 f.).

    Deren Nennung wäre neben dem hier maßgebenden Tätigkeitsbeispiel entbehrlich, wenn bereits der tarifliche Begriff der "Hausarbeiter/innen" alle Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich abschließend erfassen wollte (dazu Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 33).

    Ausgehend von den Maßstäben zur Beurteilung einer einfachsten Tätigkeit iSd. tariflichen Oberbegriffs (dazu ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 ff.) ist die Teiltätigkeit der Beschäftigten auch bei Verwendung der genannten Maschinen der Beispielstätigkeit zuzuordnen.

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten nachfolgend nur nach einer nennenswerten, mit der Annahme einer einfachsten Tätigkeit regelmäßig nicht mehr zu vereinbarenden Einarbeitungszeit (dazu Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50) durchgeführt werden können.

    Daraus kann nicht geschlossen werden, dass Reinigungsarbeiten keine einfachsten Tätigkeiten sein können (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 52 mwN).

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 16/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich nur auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, allerdings nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 ff.; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -).

    Das ergibt eine Auslegung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD (zu den Maßstäben der Tarifauslegung s. nur Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 28; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb [1] [c] [bb] der Gründe, BAGE 113, 291, 299, jew. mwN).

    (1) Das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu diesem genannt ist (st. Rspr., ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN).

    (3) Unter "Hausarbeit" wird die Arbeit im Haushalt verstanden, wobei zu den Hausarbeiten ieS neben dem Einkaufen und Putzen auch das Waschen gezählt wird (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 32, mwN; Hock/Hock ZTR 2009, 243, 248).

    Hiergegen spricht zunächst, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff der "Hausarbeit" gerade verschiedenartige Tätigkeiten im Haushalt erfasst werden, ohne dass ein fest umrissenes oder auf einen Aufgabenbereich begrenztes Tätigkeitsfeld besteht, für das die betreffende Person eingestellt wurde (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 32).

    Durch die Bildung eines Beispiels, welches umfassend die gesamte Gruppe von Tätigkeiten innerhalb eines Hauses erfasst, würde dieser Zweck nicht erreicht (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ergeben sich aus dem Begriff "einfachst" und den genannten Beispielstätigkeiten Kriterien, die jedenfalls regelmäßig eine "einfachste Tätigkeit" kennzeichnen (dazu im Einzelnen Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 ff.; 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 26 ff.).

    Zur Auslegung eines Tarifvertrages können andere Tarifverträge nicht ohne Weiteres herangezogen werden (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41; 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP TVAL II § 42 Nr. 3).

    Zudem würde auch eine Einweisungszeit von ein bis zwei Tagen regelmäßig der Annahme entgegenstehen, bei der Tätigkeit handele es sich um eine einfachste iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50).

    Letztgenannte Aufgabe führt auch dazu, dass der Beschäftigten ein nicht gänzlich unbedeutender Verantwortungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt ist (dazu Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50).

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