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   BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86   

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https://dejure.org/1987,4334
BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86 (https://dejure.org/1987,4334)
BAG, Entscheidung vom 28.01.1987 - 4 AZR 102/86 (https://dejure.org/1987,4334)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 (https://dejure.org/1987,4334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tätigkeitsbereich der Unterhaltsreinigung - Tarifliche Eingruppierung von Gebäudereinigern - Tarifauslegung nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 392 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 379/78

    Verkehrsmittelreinigung - Aufgaben des Gebäudereinigerhandwerks -

    Auszug aus BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86
    Insofern ist es mißverständlich, wenn der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - (AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) zu der früheren Fassung des § 18 RTV (damals: § 17 RTV 1972), der die gleichen Tätigkeitsbereiche (Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung, Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung, Bauschlußreinigung) aufführte, ausgeführt hat, die Beschäftigungsarten seien hier nicht abschließend, sondern nur schwerpunktartig aufgeführt.

    Die Unterhaltsreinigung hat begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt (vgl. BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 -, AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86
    Auch nach dem für die Tarifauslegung maßgebenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ist es nicht gerechtfertigt, Arbeiter mit Tätigkeiten außerhalb der Glasreinigung und Gebäude- Außenreinigung gleichwohl nach Tätigkeitsmerkmalen dieses Tätigkeitsbereichs einzugruppieren und zu vergüten.
  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 224/86

    Anspruch eines Gebäudereinigers auf Bezahlung nach einer anderen tariflichen

    Auszug aus BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86
    Zur Unterhaltsreinigung gehören auch Reinigungsarbeiten, die von einem Gebäude losgelöst sind, z. B. Reinigungsarbeiten an einem Kran (vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11

    Eingruppierung einer Laborspülkraft

    bb) Das Bundesarbeitsgericht ist bisher schon davon ausgegangen, dass die "Unterhaltsreinigung ... begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt" hat (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1) .

    Diese tägliche Reinigung dient somit dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen (so schon BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2) und bezweckt die Unterhaltung der für ein Labor notwendigen Arbeitsmittel (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1) .

    Nach § 1 Abschnitt II Nr. 3 RTV - Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen - sind auch Unterhaltsreinigungsmaßnahmen an einzelnen Gegenständen möglich (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1: "Reinigung ... von Maschinen, ... Aufräumungsarbeiten ... sind ... der Unterhaltsreinigung zuzuordnen") .

    gg) Der Senat muss nicht darüber befinden, ob das tarifliche Merkmal der Unterhaltsreinigungsarbeiten iSd. Lohngruppe 1 RTV zwingend deren periodische Durchführung in regelmäßigen Zeitabständen erfordert (vgl. etwa BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1; weiterhin 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) , wie die Revision geltend macht, oder ob nicht auch gesondert vereinbarte Reinigungsmaßnahmen davon erfasst werden können.

  • BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12

    Eingruppierung - sog. Auffanglohngruppe

    (2) Der Begriff der vorliegend allein in Betracht kommenden Unterhaltsreinigung hat "begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt" (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 -) .

    cc) Die maßgebende Teiltätigkeit des Klägers kann weiterhin nicht dem Tätigkeitsmerkmal "Beseitigung von Produktionsrückständen" (dazu BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe; 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 -) zugeordnet werden.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2011 - 9 Sa 501/10

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - RTV für das Gebäudereinigerhandwerk -

    Der Begriff der Unterhaltsreinigung umfasst schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objekts zu dessen Unterhaltung (BAG 28.1.1987 -4 AZR 102/86- AP Nr. 1 zu § 1 TVG -Gebäudereinigung; 28.1.1987; 28.01.1987 - 4 AZR 224/86- AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge - Gebäudereinigung; 4.6.1980 -4 AZR 379/78-).

    Im Gegensatz zum Rahmentarifvertrag in der Fassung vom 22.9.1995, der dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18.11.1998 (-10 AZR 475/97- NZA-RR 2000, 142) zugrunde lag und auch im Gegensatz zum Rahmentarifvertrag vom 17.7.1984, der dem Urteil des BAG vom 29.1.1987 (-4 AZR 102/86-, aaO.) zugrunde lag, regelt der nunmehr maßgebliche RTV in § 7 Ziff. 3.1.1, dass die Beschäftigten aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert werden.

    Die genannten früheren Fassungen des RTV sahen demgegenüber keine generellen Eingruppierungen vor, sondern legte nur Lohngruppen fest (vgl. den Hinweis im Urteil des BAG vom 28.1.1987-4 AZR 102/86- AP Nr. 1 zu § 1 TVG -Gebäudereinigung, am Ende der Entscheidungsgründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.04.1997 - 13 Sa 108/96
    Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1987 (4 AZR 102/86 - = AP Nr. 1 zu-;§ 1 TVG/Tarifverträge-Gebäudereiniger) abgewiesen, weil danach die Fallgruppe III des Tätigkeitsbereiches 1 keine allgemeine Auffangfunktion enthalte.

    In dieser Hinsicht hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1987 (4 AZR 102/86-; = AP Nr. 1 zu § 1 TVG/Tarifverträge/Gebäudereiniger) zutreffend ausgeführt, daß in den Regelungen des Gebäudereiniger-Tarifvertrages nur (Arbeiten auf den Gebieten der Glasreinigung und der Gebäudeaußenreinigung erfaßt würden, nicht aber solche von Gabelstaplerführern.).

  • LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10

    Einsammeln des schmutzigen Geschirrs und Beschicken der Geschirrspülmaschinen

    Nach dem Urteil des BAG vom 28.01.1987, 4 AZR 102/86, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung, beinhaltet Unterhaltsreinigung das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung.
  • ArbG Dortmund, 01.10.2007 - 6 BV 140/07
    Grundsätzlich wollen die Tarifvertragsparteien mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei Lohnregelungen alle Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag fallen, erfasse (so BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge - Gebäudereinigung m. w. N.).
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