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   BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95   

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BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 (https://dejure.org/1996,58)
BAG, Entscheidung vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 (https://dejure.org/1996,58)
BAG, Entscheidung vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 (https://dejure.org/1996,58)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 1; Gehalts- und Lohntarifvertrag für die Mitarbeiter/-innen der co op-Unternehmen in Niedersachsen vom 11.8.1992; Gehalts- und Lohntarifvertrag Einzelhandel Niedersachsen vom 4.6.1992, § 6
    Bedeutung arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag bei Wechsel des Arbeitgeberverbands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 97
  • NJW 1997, 1390 (Ls.)
  • NZA 1997, 271
  • BB 1996, 2628
  • DB 1996, 2550
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

    Auszug aus BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95
    Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 20. März 1991 (BAGE 67, 330 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90] = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) ausgeführt, es sei unerheblich, worauf die Tarifwirkungen zurückzuführen seien, also auch bei einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme.

    Die These des Senats, der "Ursprung der Tarifgeltung" sei "nicht von Bedeutung", ist auf zum Teil heftige Kritik gestoßen (vgl. z. B. Hohenstatt, DB 1992, 1678, 1682 f.) [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90].

    Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme besteht somit regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) in den Betrieben gelten (vgl. BAG Urteil vom 6. April 1955 - 1 AZR 365/54 - AP Nr. 7 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 1066/77 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat; Senatsurteil vom 20. März 1991, BAGE 67, 330 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90] = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Säcker/Oetker, ZfA 1993, 1, 15, m. w. N. in Fußnote 76).

    Dem ist entgegengehalten worden, die vertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen mache die Parteien gerade unabhängig von ihrer Koalitionszugehörigkeit und davon, welche Tarifverträge auf den Betrieb anwendbar sind (Hohenstatt, DB 1992, 1678, 1683 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90]: vgl. auch Etzel, NZA 1987, Beilage 1, S. 19, 26; Müller, NZA 1989, 449, 452).

  • BAG, 06.04.1955 - 1 AZR 365/54

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen

    Auszug aus BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95
    Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme besteht somit regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) in den Betrieben gelten (vgl. BAG Urteil vom 6. April 1955 - 1 AZR 365/54 - AP Nr. 7 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 1066/77 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat; Senatsurteil vom 20. März 1991, BAGE 67, 330 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90] = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Säcker/Oetker, ZfA 1993, 1, 15, m. w. N. in Fußnote 76).
  • BAG, 22.08.1979 - 5 AZR 1066/77

    Auslegung eines Sozialplans - Hausbrand

    Auszug aus BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95
    Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme besteht somit regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) in den Betrieben gelten (vgl. BAG Urteil vom 6. April 1955 - 1 AZR 365/54 - AP Nr. 7 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 1066/77 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat; Senatsurteil vom 20. März 1991, BAGE 67, 330 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90] = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Säcker/Oetker, ZfA 1993, 1, 15, m. w. N. in Fußnote 76).
  • BAG, 20.09.1995 - 4 AZR 450/94

    Eingruppierung eines Straßenführers an Versandanlage

    Auszug aus BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95
    Das bedeutet nach der ständigen Senatsrechtsprechung zur Bedeutung von Beispielen in tariflichen Eingruppierungsregelungen (vgl. z. B. Senatsurteil vom 20. September 1995 - 4 AZR 450/94 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie), daß die Erfordernisse dieser Lohngruppe dann als erfüllt anzusehen sind, wenn ein Arbeitnehmer eine einem dieser Lohngruppe zugeordneten Beispiel entsprechende Tätigkeit überwiegend auszuüben hat.
  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Diese Auslegungsregel hat der Senat - wenn auch nicht immer mit den zuletzt gezogenen Konsequenzen - seit langem und wiederholt angewandt (ua. 14. Februar 1973 - 4 AZR 176/72 - BAGE 25, 34; 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22; 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 9; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120; 20. Februar 2002 - 4 AZR 123/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 20; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 34 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 29, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00

    Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf Tarifvertrag - Auslegung- Tariflohnerhöhung

    Anders als in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) habe der Verbandsaustritt der Beklagten vorliegend nicht zur Folge, dass auf Grund der Bezugnahmeklausel gegebenenfalls unterschiedliche Tarifverträge für die der Klausel unterworfenen Beschäftigten gelten müssten, denn es liege eben kein Verbandswechsel auf Arbeitgeberseite vor.

    Diese rechtliche Argumentation beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere auf der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme aus Tarifvertrag).

    Neben der Zielsetzung der Regelungssicherheit ist regelmäßig Sinn und Zweck einer vertraglichen Bezugnahmeklausel, die unorganisierten, Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzubehandeln; d. h. durch einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag soll erreicht werden, dass nicht organisierte und gewerkschaftsangehörige Mitarbeiter im Betrieb zu gleichen Bedingungen beschäftigt werden und die nicht organisierten Arbeitnehmer so behandelt werden, als wäre eine Tarifbindung gegeben (BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Kempen/Zachert, TVG , 3. Auflage, § 3 Randnote 62; Wiedemann/ Stumpf, TVG , 5. Auflage, § 3 Randnote 85; Frieges, DB 1996, 1281; Däubler, NZA 1996, 225; Gaul, NZA 1998, 9).

    In diesem Sinn hat das Bundesarbeitsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag)) dann, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden, eine vertragliche Bezugnahme als "Gleichstellungsabrede" angesehen.

    Dass eine arbeitsvertragliche Klausel im Zweifel auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag verweist, um Außenseiter und tarifgebundene Arbeitnehmer gleichzubehandeln, was Tarifeinheit im Betrieb voraussetze (vergl. BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) mag bei Verbandswechsel des Arbeitgebers oder Fällen eines Betriebsübergangs zur Vermeidung von Tarifkonkurrenz unter bestimmten Umständen (vergl. insoweit wiederum BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - :Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag, wenn die Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen wurden) bei ausreichender Berücksichtigung auch der Arbeitnehmerinteressen das sachgerechte Auslegungsergebnis sein.

    Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, eine Gleichbehandlung zwischen Organisierten und Außenseitern lasse sich nur durch Auslegung der Klausel dahingehend erzielen, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden und bei Wegfall einer Bindung des Arbeitgebers die Bezugnahmeklausel ohne materiell-rechtliche Bedeutung bleibe, da die arbeitsvertraglich vereinbarte Gleichstellung inhaltlich nicht mehr ausgefüllt werden könne (vergl. BAG, Urteil vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) erweist sich nach Auffassung der angerufenen Kammer nicht als zwingend.

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Gleichstellungszweck eine Verweisungsklausel auch bei tarifgebundenen Arbeitnehmern ausdrücklich erwähnt, allerdings dann außer Betracht gelassen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel bei Verbandswechsel des Arbeitgebers in der Regel im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin korrigierend ausgelegt werden müsse, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag erfolge; dies solle jedenfalls dann gelten, wenn die Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden seien.

    Nimmt man mit dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) eine Lücke an, weil der Zweck einer Gleichstellung nicht organisierter Arbeitnehmer mit den im Betrieb beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmern bei einem Wechsel der sachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge verfehlt werde, so trägt diese Begründung bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers nicht, es sei denn, der Arbeitgeber organisierte sich zugleich bei einem anderen Arbeitgeberverband.

  • LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 46/00

    Konstitutive und dynamische Wirkung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

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