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   BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71   

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https://dejure.org/1972,256
BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71 (https://dejure.org/1972,256)
BAG, Entscheidung vom 09.02.1972 - 4 AZR 149/71 (https://dejure.org/1972,256)
BAG, Entscheidung vom 09. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 (https://dejure.org/1972,256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nebenabreden - Schriftliche Vereinbarung - Schriftform - Nörvenicherlasse - Fahrkostenersatz - Verpflegungszuschuß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAT § 4 Abs. 2; BGB § 126

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1976, 1076
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 25.11.1970 - 4 AZR 69/69

    Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes - Runderlasse - Privatrechtlicher Anspruch

    Auszug aus BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, daß dem Kläger Ansprüche auf Fahrkostenersatz und Ver pflegungszuschuß nach den zitierten sogenannten "Nörvenich erlassen" nur dann zustehen könnten, wenn die Geltung dieser Erlasse arbeitsvertraglich' zwischen den Parteien vereinbart worden ist und deren Voraussetzungen vorliegen (BAG AP Nr. 34 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

    Nach der Senatsrechtsprechung ist das insbesondere dann der Fall, wenn der sich auf die Nichtigkeit Berufende den Vertragspartner davon abgehalten hat, den Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung zu verlangen, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber eine bestimmte Leistung nur deswegen einseitig gewährt, um sich später, falls es in seinem Interesse liegen sollte, auf die Formnichtigkeit berufen zu können bzw. wenn nach den Erklärungen und Zusicherungen sowie dem sonstigen Verhalten der Partei, die sich auf die Verletzung der Formvorschrift beruft, der Eindruck erzeugt worden ist, als solle auch ohne Einhaltung der Schriftform erfüllt oder von der Einhaltung der Schriftform überhaupt abgesehen werden (vgl. die Urteile des Senats vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT , 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT, BAG 35, 7, 16 = AP Nr. 3 zu § 19 TV Arb Bundespost, auch das Urteil des Fünften Senats des BAG vom 16. Mai 1972 - 5 AZR 459/71 - AP Nr. 11 zu § 4 TVG).
  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80

    Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung

    Dagegen nimmt der Vierte Senat eine Nebenabrede an, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, z. B. betriebliche Sozialleistungen (Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG 29, 182 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 7. Dezember 1977 -4 AZR 383/76 - AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

    § 3 Abs. 2 TVArb begründet einen gesetzlichen Schriftformzwang im Sinne des § 126 BGB (BAG Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT).

    Grundsätzlich hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ergeben (z. B. BAG Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; Urteil vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT m. w. N. aus Rechtsprechung und Lehre).

  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als

    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts betrachtet eine Vereinbarung dann als Nebenabrede, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, zB betriebliche Sozialleistungen, Trennungsentschädigung oder pauschalierter Aufwendungsersatz (BAG Urteil vom 1972-02-09 4 AZR 149/71 = AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 1977-05-18 4 AZR 47/76 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 1977-12-07 4 AZR 383/76 = AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

    Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB (vgl. dazu BAG, Urteil vom 9. Februar 1974 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT, mit weiteren Nachweisen).

    Als Nebenabrede betrachtet der Vierte Senat eine Vereinbarung dann, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, z. B. betriebliche Sozialleistungen wie Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungszuschüsse, Trennungsentschädigung oder pauschalierter Aufwendungsersatz (Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; Urteil vom 18.Mai 1977 - 4 AZR 47/76 - AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 7.Dezember 1977 - 4 AZR 383/76- AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

  • LAG Köln, 15.11.2019 - 4 Sa 771/18

    Beschäftigungsanspruch; Änderung des Arbeitsvertrages; deklaratorisches oder

    Grundsätzlich handelt es bei ihnen um gesetzliche Vorschriften nach § 125 Satz 1 BGB, denn Gesetz im Sinne des BGB ist nach Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm und der normative Teil eines Tarifvertrages enthält nach § 1 Abs. 1 TVG derartige Rechtsnormen (so bereits: BAG, Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71, Rn. 9, juris).
  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 900/03

    Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

    Im Gegensatz dazu stellt die gewählte Gesetzesformulierung "... bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" klar, daß es sich bei § 623 BGB um eine konstitutive Formvorschrift handelt (Berscheid, ZInsO 2000, 208; Müller-Glöge/v. Senden, AuA 2000, 199, 200; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 349; Trittin/Backmeister, DB 2000, 618, 621), deren Nichteinhaltung zwingend zur Unwirksamkeit führt (so zu konstitutiven Tarifnormen BAG v. 09.02.1972 - 4 AZR 149/71, AP Nr. 1 zu § 4 BAT).
  • BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71

    Zusage einer höheren Vergütung - Nebenabrede - Arbeitsvertrag - Konstitutive

    Dieser Antrag ist nicht deswegen als unzulässig im Sinne der §§ 253» 256 ZPO anzusehen, weil durch die Benen nung einer konkreten Pallgruppe m ihn überflüssigerweise ein Stuck einer möglichen rechtlichen Begründung einbezogen worden ist Aus dem GesamtZusammenhang des Vorbringens des Klagers ergibt sich nämlich, daß er eine der im offenblicnen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungskla gen hat erheben wollen, wobei er sein Klagebegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft wissen will und wie das beklagte Land davon ausgeht, daß es eine Eingruppierung nach dem BAT nur in eine VerLi a sgruppe, a t t aber m eine einzelne Pallgruppe gibt (vgl BAG Urteile des Senats vom 28 Juni 1972 - 4 AZR 362/71 demnächst AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT und 14 Juni 1972 - 4 AZR 268/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 26 BBesG, auch zur Veroffentlicnung in der amtl Sammlung vorgesehen) Daher ist der Hauptanâ"¢ rrag des Klagers in diesem Sinne auszulegen Soweit der Klager Ansprüche für die Zeit bis ein schließlich Juli 1969 erhebt, ist die Klage unbegründet, weil, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgefuhrt hat, insoieit die Ansprüche des Klagers durch Ablauf der tariflichen Ausschlußfrist des § 70 Abs. 1 BAT untergegangen sind Mit Recht ist dabei das Landesarbeitsgencht daton ausgegangen, daß es sich bei der m der bezeichneten Tarnnorm vorgesehenen Schriftform um eine im Sinne on § 126 Abs. 1 BGB durch Gesetz vorgeschriebene Porm Handelt, so aaß eine dieser Porm nicht entsprechende mündliche Gel- 6 tend.mach.ung wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Formvorschrift nach § 125 Satz 1 BGB nichtig ist (vgl BAG AP Br 1 zu § 70 BAT soivie Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 - 4 AZB 149/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 4 BAT, Bohm- Spiertz, BAT, 2 Aufl , § 70 Anm 8 Ziff 1 , Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4 Aufl , § 4 Anm 138) Das hat sei nen Grund darin, daß die normativen Teile der Tarifverträge, zu denen die Ausschlußfristen gehören als "Gesetz" im binne von Art. 2 EGBGB und damit auch dei ( § 125, '126 BGE anzusehen sind (vgl Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 wie zuvor, Staudmger-Leiß-Bolck, BGB, 10 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 11, Soergel-Siebert-Hartmann, BGB, 10 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 9, Pal and t-Danckel mann, BGB, 31 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 1 d, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts , 7 Aufl , Bd II/1, S 289).

    die Erfüllung seiner Ansprucne auch für den Fall zugesagt, daß er die tarifliche Ausschlußfrnsb nicht emhalte oaer die Ansprüche nur mündlich geltend mache Auch laßt sich aus dem Vorbringen des Klagers nicht entnehmen, daß er an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert worden ware Schließlich kann daraus auch nicht, wie der Klager meint, entnommen werden, daß er mit dem Bürgermeister N eine Vereinbarung mit Vergleichsenarakter getroffen habe Dabei ubersieht der Klaf moesonerr er dann nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Ansprucne vom Jahresanfang 1970 ab haben konnte wahrend er mit der Klage das beklagte Land schon ab 1 Januar 1969 m Anspruch nimmt Begründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie die Ansprüche des Klagers ab 1 August 1969 betrifft Was die behaupteten Zusagen des Bürgermeisters R angeht, halt das Landesarbeitsgericht die Klage insoweit schon deswegen für unbegründet, weil es jedenfalls an der erforderlichen schriftlichen Vereinbarung nach § A Abs. 2 BAT fehle Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft Es ist nämlich zu beachten, daß der BAT m § 4 zvxschen dem 'Arbeitsvertrag ' (Abs. 1) und 'Rebenabreden 1 (Abs. 2) eindeutig unterscheidet Zwar wire' danach aac der Arbeitsvertrag 'schriftlich abgeschlossen" (Abs. 1) hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende und konstitutive, sondern um eine deklaratorische Formvorschnft Rach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn von Absatz 2 hat die Schriftform nur dort konstitutiven Charakter (BAG- AP Rr 8 zu § 25 a BAT sowie Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - wie zuvor, Clemens- Scheunng-Stemgen-Gorner-Opalke, BAT, Hauptod I § 4 Anm 4 und 9, Bohm-Spiertz, aaO, § 4 Anm 5 und 11) Die vom Kläger behauptete Zusage einer höheren Vergütung betrifft im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Kommentarliteratur (vgl Bohm-Spiertz, aaO, § 4 Anm 1 I, offenbar auch Clemens-Scheuring-Stemgen-Gorner-Opalke, aaO, Anm 9) nicht eine Rebenabrede im Sinne von § 4 Aos 2 BAT, sondern den Arbeitsvertrag selbst, d h eine Regelung im Sinne von § 4 Abs. 1 BAT, für die tariflich gerade keine konstitutive Schriftform vorgesehneben ist In § 4 Abs. 1 BAT ist nämlich nicht nur der erstmals bei Beginn der Tätigkeit eines Angestellten oder zuvor schon aogeschlossene Arbeitsvertrag gemeint, sondern jene /eitere vertrauliche Vereinbarung, die im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen Arbeitsvertrages die beiderseitigen Haupt- â- pöüite und Hauutpflichten nach § 611 BGB oetnfft, namlica aie Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (vgl BAG aP Ri S zu § 25 a BAT) Auch hierbei handelt es sich um einen "A beitsvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 BAT Daaer fallen \ Oo-tidgliche Vereinbarungen, mit denen eine nonere Jerguo 13| tung des Angestellten vereintart wird, nicht unter § 4 Abs. 2, sondern grundsätzlich unter § 4 Abs. 1 BAT, wie auch aus § 305 BGB herzuleiten ist Gegenteiliges ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes auch nicht aus § 6 1 2 BGB, denn dort wird § 611 BGB nur für den Fall ergänzt, daß eine ausdrückliche Vergutungsverembarung nicht getroffen worden ist Unabhängig davon ist jedoch die Vergütungsvereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrages Daher \fird das Landesarbeitsgericht nunmehr durch Erhebung der angebotenen Beweise, insbesondere durch Vernehmung des Bürgermeisters N , aufzuklaren haben, welche Zusicherungen dem Klager gemacht wo den sind u a t n ;ird es auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dem Klager die höhere Vergütung nur für den Fall zugesagt worden ist, daß er auch die tariflichen Tatigkeitsmerkmale erfüllt oder ob er ohne Hucksicht darauf mit oder ohne irgendwelche Bedingungen ubertanflich vergütet werden sollte Soweit das Landesarbeitsgericht unter tarifrechtlichen Gesichtspunkten den Streitstoff erörtert, nimmt es mit Hecht an, daß die Berliner BrennstoffVersorgung eine kommunale Einrichtung" 11 Sinne der Tatigkeitsmerkmale der VergGr I a Fallgruppe 3 BAT und der einschlägigen Protokollnotiz Kr 7 ist Außer den eigentlichen Betrieben, für deren rechtliche Qualifizierung insbesondere die Eigenbetriebsgesetze der betreffenden Lander heranzuziehen sind, sollen nach dem darin erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien von der Tarifnorm auch sonstige Institutionen der öffentlichen Hand außeihalb der Hoheitsverwaltung erfaßt werden, die nach kaufmannisch-uirtschaftlichen Ges1entspunkten arbeiten und geführt werden müssen (vgl Clemens-Scheuring-Steingen-Gornei-Opalke, aaO, Hauptbd ll BL Anm G) Das tra.""-f'-c für die Beilmer BrennstoffVersorgung i le insoe-.o'- da raus ersichtlich ist, daß dort die Buchführung nach kaufmännischen und kameralistisehen Grundsätzen geführt wird Auch die wirtschaftliche und beschrankte rechtliche Verselbständigung durch die Form der unselbständigen Anstalt spricht iur aer Charakter als "kommunale Einrichtung" 10 - Uaohdem es zuvor ausfuhrt, es habe nie: bei den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum auszufullen, legt das Landesarbeitsgencht m seinen folgenden Ausfuhrungen dar, die zu bewertende Tätigkeit des Klagers müsse "insgesamt betrachtet" das in der Tarifnorm vorausgesetzte Wissen und Können erfordern, wahrend an spaterer Stelle darauf abgestellt wird, ob der Klager bestimmte Tätigkeiten "überwiegend" ausführe Schließlich fordert das Landesarbeitsgericht m seinen weiteren Ausfuhrungen noch, daß der Klager mit "mehr als 50 v H seiner Arbeitszeit" mit bestimmten Einzelaufgaben befaßt werden müsse Liese Rechtsausfunrun gen des Landesarbeitsgerichts sind fehlerhaft und zudem wi dersprüchlich.

  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85

    Betriebsübung - Schriftform

    Im allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben (BAGE 40, 126, 136 f. = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 2 b der Gründe; vgl. auch BAG Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT).
  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

    Infolgedessen enthält nur § 4 Abs. 2 BAT ein konstitutives Schriftformerfordernis (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BAG Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT).
  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

    Der Essenszuschuß stellt sich nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers dar, sondern soll nur Aufwendungen für die Kosten einer Mittagsmahl zeit aufgrund bestimmter persönlicher Umstände ausgleichen (BAG AP Nr. 1 zu § 4 BAT).

    Die Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT erfordert sonach die Einhaltung der Vorschriften des § 126 BGB (BAG AP Nr. 1 zu § 4 BAT).

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einstellung eines unentgeltlichen

    Dagegen nimmt der Vierte Senat eine Nebenabrede an, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen oder nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, z. B. betriebliche Sozialleistungen (Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG 29, 182 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 7. Dezember 1977 - 4 AZR 383/76 - AP Nr. 5 zu § 4 BAT; BAG 37, 228 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT).
  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 27/80
  • BAG, 18.05.1977 - 4 AZR 47/76

    Pauschalierte Fliegerzulage - Tarifliche Nebenabrede - Gesetzliche Schriftform -

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 57/02

    Unwirksamkeit einer Eigenkündigung, Umdeutung einer mündlichen Kündigung,

  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1

  • BAG, 26.07.1972 - 4 AZR 365/71

    Fahrkostenersatz - Verpflegungszuschuß - Zusätzliche Gewährung - Nebenabrede -

  • LAG Düsseldorf, 25.07.2002 - 11 Sa 392/02

    Voraussetzungen der Vorschussfiktion; Wertung von gezahlten Krankenbezügen als

  • BAG, 14.06.1994 - 9 AZR 284/93

    Tarifliche Schriftformklausel für übertragenen Urlaub

  • LAG Hessen, 11.06.1999 - 7 Sa 2186/98
  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 449/01

    Fahrkostenerstattung und Überstundenvergütung - ALTV 2 Anh R Ziff VII

  • BAG, 25.08.1977 - 3 AZR 705/75

    Kündigung - Angabe der Gründe - Schriftliche Mitteilung der Gründe - Entlassung

  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 116/82
  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88

    Neueinstellung nach BeschFG 1985

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 451/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Beschränkung eines Rechtsmittels

  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 450/01

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Fahrkostenerstattung - Voraussetzungen für

  • BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 756/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Fernsehmitarbeiters - Anspruch auf gerichtliche

  • LAG Hessen, 18.01.1996 - 5 Sa 2176/94

    Zulage: Ballungsraumzulage der Stadt Frankfurt am Main - Widerruf

  • BAG, 22.02.1995 - 5 AZR 416/94

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunk- und Fernsehsprechers - Rechtliches

  • BAG, 10.02.1988 - 4 AZR 577/87

    Gerichtsverfassung: Deutsch als Gerichtssprache, Auslegung eines Erlasses der

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.06.2008 - 6 Sa 64/07

    Feststellungsklage, Leistungsklage, Übergang, Beschäftigung, vertragsgemäße,

  • LAG Düsseldorf, 13.09.2001 - 11 (17) Sa 743/01

    Anrechnung betrieblicher Jahressondervergütungen auf tarifliche

  • BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 69/94

    Arbeitsrechtlicher Status einer Fernsehmitarbeiterin - Anspruch auf Feststellung

  • BAG, 22.02.1995 - 5 AZR 234/94
  • LAG Hamm, 09.03.2022 - 3 Sa 1174/21

    Kein Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG nach Beendigung des

  • LAG Hamm, 02.02.1995 - 17 Sa 952/94

    Arbeitsentgelt: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Chefarztvertrag

  • BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 755/93
  • LAG Hamm, 12.04.1985 - 16 (11) Sa 1689/84

    Erstattung der Kontoführungsgebühren; Nebenabrede; Schriftformerfordernis;

  • BAG, 19.08.1987 - 5 AZR 216/86

    Nebenabreden: Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst, Personalrabatt bei Bezug

  • BAG, 21.05.1987 - 6 AZR 138/84

    Mietzinszuschüsse für Auslandsangestellte - Mietzuschuss bei Eigentum an den

  • BAG, 29.01.1986 - 7 AZR 295/84

    Arbeitszeit: Verlängerung auf das tariflich vereinbarte Maß

  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 49/84

    Herbeiführung des Tatbestands der betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber -

  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 50/84

    Anspruch auf kostenlose Beförderung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte im Rahmen

  • BAG, 24.06.1981 - 7 AZR 198/79

    Hotelgewerbe - Gaststättengewerbe - West-Berlin - Konstitutives

  • LAG Hamburg, 06.05.1994 - 3 Sa 70/93

    Voraussetzungen für Zusagen bei Einstellung im öffentlichen Dienst; Bedeutung

  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 880/78
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 1005/78
  • BAG, 01.03.1972 - 4 AZR 208/71

    Arbeiten in Kohlenkellern - Zuschlagspflicht - Arbeiten in Kohlenbunkern -

  • BAG, 27.06.1984 - 4 AZR 252/82
  • BAG, 13.08.1983 - 2 AZR 98/82
  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 51/84

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf Beförderung mit dem

  • LAG Hamm, 12.04.1985 - 16 (11) Sa 1457/84

    Manteltarifvertrag; Pflegepersonal; Hauptleistungspflicht; Zulagenzahlung;

  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 732/78
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 152/79
  • ArbG Hamburg, 27.08.2020 - See 1 Ca 1/20

    Gesetzliches Schriftformerfordernis für Arbeitsverhältnisse

  • BAG, 08.05.1980 - 2 AZR 427/78
  • BAG, 24.06.1981 - 7 AZR 197/79
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