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   BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09   

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https://dejure.org/2011,2815
BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09 (https://dejure.org/2011,2815)
BAG, Entscheidung vom 26.01.2011 - 4 AZR 159/09 (https://dejure.org/2011,2815)
BAG, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 (https://dejure.org/2011,2815)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

  • openjur.de

    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen; Betriebsnorm; schuldrechtliche Vereinbarung

  • Bundesarbeitsgericht

    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 TVG
    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 TVG
    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • IWW

    BGB § 133 BGB § ... 157 TVG § 3 Abs. 2 TVG § 4 Abs. 5 Personalüberleitungstarifvertrag für das Klinikum Stormarn und die Kreisalten- und Pflegeheime Ahrensburg und Reinfeld (vom 24. Oktober 2001) § 2 Nr. 5

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanspruchung einer über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehenden unmittelbaren und zwingenden Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern ist Voraussetzung für eine Betriebsnorm; Beanspruchung einer über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehenden unmittelbaren und ...

  • Betriebs-Berater

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gewerkschaft

  • hensche.de

    Tarifvertrag

  • rewis.io

    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • ra.de
  • rewis.io

    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines tariflichen Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen; Rechtswirkung und Voraussetzungen einer sog. "Betriebsnorm"

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines tariflichen Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen; Rechtswirkung und Voraussetzungen einer sog. "Betriebsnorm"

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen ist keine Betriebsnorm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gewerkschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 45
  • NZA 2011, 808
  • BB 2011, 1652
  • DB 2011, 1454
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126) .

    Der Senat muss vorliegend nicht darüber befinden, ob mithilfe einer Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings rechtswirksam möglich ist, weil es sich um eine "Betriebsgestaltung" im genannten Sinne handelt (zu Öffnungszeiten vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 b der Gründe, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 1 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 1) , die jedenfalls mittelbar dem Arbeitnehmerschutz dient (vgl. dazu nur Dieterich FS Däubler S. 451, 462 mwN; abl. Greiner NZA 2008, 1274, 1278; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 66; Thüsing NZA 2008, 201, 204) oder ob hier rein unternehmerische Fragen betroffen sind.

    Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt (abl. etwa LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - NZA-RR 2001, 423; vgl. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 mwN) , kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist.

  • BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 232/03

    Auslegung eines Koalitionsvertrages

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    aa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164; 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45) .

    Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO) .

    aa) Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) .

  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 272/05

    Auslegung einer Tarifvereinbarung

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO) .

    aa) Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) .

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 388/99

    Beschäftigungssicherungstarifvertrag: Betriebsnorm

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Ohne normativen Regelungsgehalt handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303) .

    Mit der Festlegung des Zustimmungsvorbehalts wird nur das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt (vgl. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303) .

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 872/95

    Keine kollektivvertragliche Festschreibung der Arbeitszeit der Lehrkräfte an

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    aa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164; 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45) .

    Bei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG einen Tarifvertrag vereinbaren wollen (BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.3 der Gründe, aaO) .

  • LAG Köln, 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Privatisierung - Umwandlung - Übergangsmandat

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt (abl. etwa LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - NZA-RR 2001, 423; vgl. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 mwN) , kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist.
  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06

    Spaltung eines Betriebs

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Dies kann, muss aber nicht mit den Aufgaben eines Betriebsteils zusammenfallen (so in BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 22, BAGE 126, 169) .
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Bei der Auslegung ist neben der Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu A II der Gründe, BAGE 108, 103; 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61) .
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (BVerfG 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 - zu B I 2 b der Gründe, BVerfGE 103, 21) .
  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    (1) Einer Auslegung der tariflichen Bestimmung als Rechtsnorm steht nicht bereits entgegen, dass der gewählte Begriff des "Outsourcings", den auch § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder verwenden, zu unbestimmt ist (vgl. zu den Anforderungen an die Justitiabilität von Tarifnormen BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 7 der Gründe, BAGE 51, 59; 23. August 2006 - 4 AZR 444/05 - Rn. 25) .
  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • BAG, 23.08.2006 - 4 AZR 444/05

    Tariflicher Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08

    Tarifvertrag, Betriebsnorm, Nachwirkung, Outsourcing, Verbot, Unterlassung,

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94

    Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Sie können im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit (s. nur JKOS/Krause Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 159 mwN) auch schuldrechtliche (Koalitions-)Verträge schließen (etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, BAGE 137, 45; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 60, BAGE 122, 33; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) .

    So kann sich ein Arbeitgeber durch eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einer Gewerkschaft  bspw. verpflichten, bei einer "Outsourcing-Maßnahme" deren Zustimmung einzuholen (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 20, aaO) .

  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    aa) Tarifvertragsparteien können Tarifverträge schließen, aber auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 514/10 - Rn. 17; 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, BAGE 137, 45; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a cc (2) der Gründe, BAGE 104, 55) .

    Welche Art von Vereinbarung geschlossen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, die sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB richtet (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18 mwN, aaO) .

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Der Senat hat deshalb für den Fall des Gebrauchs auch mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Tarifnorm die hinreichende Bestimmtheit nicht in Frage gestellt (29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; vgl. auch jüngst 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 -) .

    Sie sind jedoch nicht bereits von Rechts wegen so groß, dass der Klausel als solcher wegen fehlender Bestimmtheit die Wirksamkeit versagt werden muss (vgl. auch BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 23 mwN) .

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