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   BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55   

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BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55 (https://dejure.org/1958,361)
BAG, Entscheidung vom 08.08.1958 - 4 AZR 173/55 (https://dejure.org/1958,361)
BAG, Entscheidung vom 08. August 1958 - 4 AZR 173/55 (https://dejure.org/1958,361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsvertrag - Mittelbares Arbeitsverhältnis - Mittelsmann - Unmittelbares Arbeitsverhältnis

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 232
  • NJW 1959, 454 (Ls.)
  • BB 1959, 195
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57

    Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc

    Auszug aus BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55
    Zur Begründung einer solchen Verpflichtung bedarf es einer Willenseinigung, zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses also eines Arbeitsvertrages (vgl. BAG 5, 58 = AP Nr, 2 zu § 125 BGB unter Ziffer IV; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch 1, 6. Aufl., S. 105 ff.; a. M. Mkisch, Lehrbuch 1, 2, Aufl., S. 140 ff ).
  • BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54

    Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55
    Der Dritte Senat des erkennenden Gerichts hat in einer ähnlich liegenden Sache in einem Urteil vom 9o April 1 9 5 7 - 3 AZR 435/54 - (BAG 4, 93 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mittelbares ArboitsVerhältnis) ausgesprochen, daß der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage wegen einer 16.
  • RG, 12.09.1940 - VIII 425/39

    Haftet derjenige, der das Arbeitsgerät für eine auszuführende Arbeit zu stellen

    Auszug aus BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55
    Rechtlich, besteht eine persönliche Abhängigkeit der Hilfsperson , d Q h 0 die im Arbeitsvertrage wurzelnde Gehorsamspflicht bei der Arbeitsleistung, nur gegenüber der Mittelsperson , Eine Aufspaltung von Arbeitgeberfunktionen tritt also allenfalls tatsächlich, nicht aber rechtlich ein" Ebensowenig liegt die "Lohnzahlungsfunktion" begriffsnotwendig beim Hauptaz'beitgeber (so Dersoh in sei ner Anm0 zu dem Urteil des Dritten Senats vom 9o April 19573 AR-Blattei D, Ai"beitsvertrag-Arbeitsverhältnis III, Ent scheidung 1)0 Vielmehr beruht auch die Verpflichtung zur Lohnzahlung auf dem Arbeitsvertrage und obliegt demjenigen, der den vertraglichen Anspruch auf die Arbeitsleistung hat; sie ergibt sich aber nicht schon aus der Ausübung einer Weisungsbefugnis oder aus der Eingliederung in einen Betrieb" Auch Nikisch (Lehrbuch I, S" 208) ist der Meinung, daß sich der Lolinanspruch der H-ilfskraft gegen die Mittelsperson richtet, wie er auch dem Leiharbeiter einen Lohnanspruch nur gegen den Verleiher geben will, weil die Lohnzahlungspflicht auf dem Arbeitsvertrage beruhe (aaO S" 215 und S" 217 Fußnote 50)o Wohl können sich aus einem Tatbestand, wie er als mittelbares Arbeitsverhältnis bezeichnet wird, auf anderen Gebieten auch Rechtsfolgen für die Beziehungen zwischen dem sogenannten mittelbaren Arbeitgeber und der Hilfskraft des Mittelsmannes ergeben, so insbesondere im Gebiet der Sozialversicherung und des Arbeitnehmerschutzrechts (vgl" Hueck- NjPP®p£®£:> Lehrbuch I, 60 Aufl0, S" 110 Fußnote 16)" Auch können der Hilfskraft aus den Abmachungen zwischen der Mittelsperson und deren Arbeitgeber Ansprüche als begünstigtem Dritten erwachsen (vgl0 RGZ 164, 397) , Aus dem als mittel bares Arbeitsverhältnis bezeichneten Tatbestand allein kann jedenfalls ein Lohnanspruch der Hilfsperson gegen den sogenannten mittelbaren Arbeitgeber nicht hergeleitet werden , Auch der Entwurf des Arbeitsrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht für ein Gesetz über das Arbeitsverhältnis (1938) sah in § 121 lediglich vor, daß der "'Unternehmer", falls zu befürchten sei, daß der Mittelsmann seinen Hilfskräften den Lohn nicht zahle, auf deren Verlangen berechtigt und verpflichtet sein sollte, den Hilfskräften den Lohn unmittelbar auszuzahlen, d" h" die vom Mittelsmann geschuldete Leistung - gegebenenfalls aus dem diesem versprochenen Gesamt lohn: - unmittelbar an die Hilfskräfte zu bewirken; der Entwurf hielt also selbst für eine solcher maßen beschränkte Haftung des sogenannten mittelbaren Arbeitgebers einen besonderen Rechtsgrund für erforderlich und wollte einen solchen durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung schaffen ,.
  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 253/00

    Arbeitnehmerbegriff

    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (BAG 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - BAGE 6, 232, 241; vgl. auch BAG 20. Juli 1982 - 3 AZR 446/80 - BAGE 39, 200).
  • BAG, 11.09.1991 - 4 AZR 71/91

    Tarifvertragliche Durchführungspflicht im Ausland

    Von einem mittelbaren Arbeitsverhältnis wird dann gesprochen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, zur Leistung von Arbeit verpflichtet, wobei die Arbeit tatsächlich mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAGE 6, 232 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis; BAGE 40, 145, 149 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Hausmeister, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 162/89

    Arbeitnehmereigenschaft: Weinverkaufsberater

    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAGE 4, 93, 98 [BAG 09.04.1957 - 3 AZR 435/54] = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu I der Gründe; BAGE 6, 232, 241 [BAG 08.08.1958 - 4 AZR 173/55] = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
    Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 243 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 241 ff. = AP Nr. 3 zu 5 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Verpflich tungsgrundes für erforderlich gehalten.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 243 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 241 ff. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) ) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Ver pflichtungsgrundes für erforderlich gehalten.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 23 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - « AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 2«1 ff. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Verpflichtungsgrundes für erforderlich gehalten.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 419/81
    Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produkt!onsVertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 243 = AP Nr. 3 zu $ 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 241 ff. r AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Verpflich tungsgrundes für erforderlich gehalten.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 420/81
    Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 243 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 241 ff. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Verpflich tungsgrundes für erforderlich gehalten.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 437/81
    Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 23 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 241 ff. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Verpflich tungsgrundes für erforderlich gehalten.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 359/81
    Denn aufgrund des zwischen dem Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 243 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 241 ff.s AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Verpflichtungs grundes für erforderlich gehalten.

  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

  • LAG Hessen, 19.02.2007 - 17 Sa 902/06

    Rückzahlung von überzahlter Zusatzrente - Tarifvertrag Übergangsversorgung für

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 461/81
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 363/90

    Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Kirchenbediensteten - Öffentlich-rechtliche

  • LAG Baden-Württemberg, 19.08.2002 - 15 Sa 35/02

    Kündigung eines tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses

  • LAG Hamburg, 27.02.2008 - 5 Sa 65/07

    Keine Arbeitnehmereigenschaft des Betreibers einer Agentur für die Verteilung von

  • ArbG Oldenburg, 08.07.2015 - 2 Ca 16/15

    Prüfung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung bzw. selbstständigen

  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 417/90

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens -

  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 57/81
  • BFH, 03.10.1961 - I 200/59 S

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Versicherungsvertretern - Bestehen eines

  • BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 534/89

    Bestehen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragspartner des

  • BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57

    Einzelnes Kapellenmitglied - Schlechtes Spiel - Musikerkapelle - Minderwertige

  • VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10

    Zur Haftung des Arbeitgebers für die Abschiebung eines ausländischen

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