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   BAG, 18.09.1985 - 4 AZR 192/84   

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BAG, 18.09.1985 - 4 AZR 192/84 (https://dejure.org/1985,17636)
BAG, Entscheidung vom 18.09.1985 - 4 AZR 192/84 (https://dejure.org/1985,17636)
BAG, Entscheidung vom 18. September 1985 - 4 AZR 192/84 (https://dejure.org/1985,17636)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 571/98

    Eingruppierung einer Lehrkraft - Ausbildung in England

    Damit ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anerkennung der nicht in Berlin, sondern im Ausland erworbenen Lehrbefähigungen von einem gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt abhängig gemacht wird (vgl. dazu BAG Urteil vom 18. September 1985 - 4 AZR 192/84 - n.v. für den Fall der Anerkennung einer nach niedersächsischem Recht erworbenen Lehrbefähigung als Lehrbefähigung an öffentlichen Schulen des Landes Bremen).
  • BAG, 16.04.1997 - 4 AZR 270/96

    Eingruppierung/Bewährungsaufstieg eines technischen Angestellten

    Ein Rechtsverhältnis ist sowohl die vertragliche oder gesetzliche Rechtsbeziehung insgesamt als auch jede Rechtsfolge, jedes Recht und jede Verpflichtung aus dieser Beziehung (BGH NJW 1984, 1118, 1556; BGHZ 95, 1097; 96, 453), nicht aber eine abstrakte Rechtsfrage oder einzelne Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses, wie das Eingruppiertsein, aus dem sich Rechtsfolgen ergeben können, was aber eine konkrete Verpflichtung des Beklagten nicht auslöst (vgl. auch Senatsurteil vom 18. September 1985 - 4 AZR 192/84 -, n.v.).
  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 71/14

    Regelbeförderung von Erfüllern - Mindestwartezeit

    Ohne eine solche Gleichstellung lag eine Lehrbefähigung im Sinne des bayerischen Laufbahnrechts nicht vor, so dass erst durch die mit Bescheid vom 4. Mai 2009 erfolgte Gleichstellung der Lehrbefähigung des Klägers mit einer in Bayern erworbenen die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben waren (vgl. BAG 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - zu II 4 c der Gründe; 18. September 1985 - 4 AZR 192/84 -) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.01.1998 - 6 Sa 477/97

    Richtigkeit einer Eingruppierung nach Bundesangestelltentarif (BAT)

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