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   BAG, 26.10.1983 - 4 AZR 248/81   

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BAG, 26.10.1983 - 4 AZR 248/81 (https://dejure.org/1983,16756)
BAG, Entscheidung vom 26.10.1983 - 4 AZR 248/81 (https://dejure.org/1983,16756)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 (https://dejure.org/1983,16756)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 319/04

    Überstundenvergütung - tarifliche Erschwerniszulage

    Nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des für den Betriebssitz maßgebenden Tarifvertrags seinen Schwerpunkt hat, wird das Arbeitsverhältnis von dem räumlichen Geltungsbereich des dort geltenden Tarifvertrags erfasst (BAG 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - aaO; 25. Juni 1998 - 6 AZR 475/96 - aaO).

    a) Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt dort, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht - zumindest überwiegend - zu erfüllen hat (BAG 25. Juni 1998 - 6 AZR 475/96 - BAGE 89, 202, 207, zu II 2 b bb (3) der Gründe; 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 5 = EzA BGB § 269 Nr. 1; 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - 5. Mai 1955 - 2 AZR 55/53 - BAGE 2, 18, 20, zu I der Gründe).

  • BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84

    Örtlicher Geltungsbereich von Tarifverträgen - Erfüllungsort

    Gleichwohl versteht darunter das Landesarbeitsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 -) in zutreffender, sachgerechter Weise die Örtlichkeit, an der die Leistungen aus dem Arbeitsvertrag und insbesondere die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers faktisch zu erbringen sind .

    Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision stehen diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auch keineswegs im Widerspruch zu denen des Senats in dem zuvor genannten Urteil vom 26. Oktober 1983 (4 AZR 248/81).

  • BAG, 25.05.1988 - 4 AZR 2/88

    Anspruch einer in Köln bei einem Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Bremen

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Zweifel für in auswärtigen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer nicht das für den Firmensitz maßgebende, sondern wegen der Sachnähe des Tarifvertrages das für den auswärtigen Betrieb geltende Tarifrecht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn das Arbeitsverhältnis am Ort des auswärtigen Betriebes seinen Schwerpunkt hat (BAG Urteil vom 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; Urteil vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - nicht veröffentlicht; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 61).

    Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, indem es den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses dort als begründet ansieht, wo die aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Verpflichtungen zumindest überwiegend zu erfüllen sind (BAG Urteil vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - unter Bezugnahme auf BAG Urteil vom 5. Mai 1955 - 2 AZR 55/53 - AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt und LAG Hamm, Urteil vom 21. Juli 1971 - 5 Sa 135/71 - DB 1971, 1822).

    Insoweit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, wesentliche Umstände außer Betracht läßt oder bei der Subsumtion der Rechtsbegriff des "Schwerpunktes" wieder aufgegeben wird (BAG Urteil vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - nicht veröffentlicht).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.06.2015 - L 3 R 497/13

    Rentenversicherung (R)

    Ihre Rechtsauffassung, dass für den räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages grundsätzlich der Sitz eines Unternehmens maßgeblich sei, werde bestätigt durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. Oktober 1983 (4 AZR 248/81).

    Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich von Entgelttarifverträgen ist grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - juris).

  • ArbG Elmshorn, 08.02.2010 - 1 Ca 2067c/09
    Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich ist demnach, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien seinen Schwerpunkt in Bayern hat (vgl. BAG v. 26.10.1983, Az.4 AZR 248/81, zitiert nach juris; Wiedemann, TVG, 6.Aufl., § 4 Rn.124; Löwisch/Rieble, TVG, 2.Aufl., § 4 Rn.69).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.10.1986 - 6 (3) TaBV 54/86

    Räumlicher Geltungsbereich; Betrieb; Tarifbezirk; Betriebsteile

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