Rechtsprechung
   BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1722
BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89 (https://dejure.org/1990,1722)
BAG, Entscheidung vom 18.07.1990 - 4 AZR 295/89 (https://dejure.org/1990,1722)
BAG, Entscheidung vom 18. Juli 1990 - 4 AZR 295/89 (https://dejure.org/1990,1722)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1722) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schichtzulage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertrag für die bei den Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der alliierten Behörden und der alliierten Streitkräfte im Gebiet von Berlin beschäftigten Arbei... tnehmer (TV B II) § 14 Ziff. 1a, § 21 Ziff. 3a
    Tarifliche Schichtzulage - Begriffe der Schichtarbeit und des Schichtplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 23
  • BB 1990, 2270
  • DB 1991, 551
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 20.12.1961 - 4 AZR 213/60

    Annahme eines Mehrschichtbetriebs - Rahmentarifvertrag - Gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Dies ist zulässig, denn weder der Begriff "Schicht" noch der Begriff "Schichtarbeit" sind gesetzlich definiert (vgl. BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG für den Begriff "Mehrschichtbetrieb").

    Beide Beschäftigungsgruppen lösen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab (vgl. BAG Urteile vom 23. September 1960 - 1 AZR 567/59 - AP Nr. 4 zu § 2 AZO; vom 20. Dezember 1961 - BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG und vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 2 Rz 2).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 20. Dezember 1961, aaO) ist "Arbeiten in Schichten" das Ableisten der täglichen Arbeit in Zeitabschnitten, die jeweils die Arbeitszeit für eine Gruppe von Arbeitnehmern darstellen.

  • BAG, 20.01.1965 - 4 AZR 424/63

    Betonwarenfabrik - Dämpfer - Arbeitszeit - Produktion - Regelmäßiger zeitlicher

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Der Begriff der "Schicht" wird dabei insbesondere für Fälle verwendet, in denen nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zu gleicher Zeit arbeiten, sondern der eine Teil arbeitet, während der andere Teil Freizeit hat, beide sich also regelmäßig gegenseitig ablösen (sog. Schichtarbeit: vgl. BAG Urteil vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 2 Rz 2).

    Beide Beschäftigungsgruppen lösen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab (vgl. BAG Urteile vom 23. September 1960 - 1 AZR 567/59 - AP Nr. 4 zu § 2 AZO; vom 20. Dezember 1961 - BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG und vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 2 Rz 2).

  • BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 203/85

    Tariflicher Anspruch eines Kameramanns des Westdeutschen Rundfunks auf Gewährung

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Dabei muß nicht der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein, sondern nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden (BAG Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG Urteil vom 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 18.01.1983 - 3 AZR 447/80

    Anspruch auf Schichtlohnzulage

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Nach seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung ist für den Begriff der Schichtarbeit wesentlich, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II).
  • BAG, 20.06.1990 - 4 AZR 5/90

    Schichtarbeit im Großhandel

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Dabei muß nicht der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein, sondern nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden (BAG Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG Urteil vom 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifauslegung (vgl. hierzu BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 55, 246, 251 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis) ist unter Schichtplan die in der Regel schriftliche Weisung des Arbeitgebers über Beginn und Ende der individuellen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu verstehen.
  • BAG, 23.09.1960 - 1 AZR 567/59

    Schichtdienst - Allgemeiner Sprachgebrauch - Arbeitsleistungen mehrerer

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Beide Beschäftigungsgruppen lösen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab (vgl. BAG Urteile vom 23. September 1960 - 1 AZR 567/59 - AP Nr. 4 zu § 2 AZO; vom 20. Dezember 1961 - BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG und vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 2 Rz 2).
  • BAG, 30.04.1987 - 6 AZR 644/84

    Versagung der Übernahme eines Auszubildenen bei der Bundesanstalt für Arbeit in

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifauslegung (vgl. hierzu BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 55, 246, 251 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis) ist unter Schichtplan die in der Regel schriftliche Weisung des Arbeitgebers über Beginn und Ende der individuellen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu verstehen.
  • BAG, 01.06.1983 - 4 AZR 555/80

    Eingruppierung nach überwiegender Tätigkeit - Auszuübende Tätigkeit - Tatsächlich

    Auszug aus BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89
    Dabei muß nicht der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein, sondern nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden (BAG Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG Urteil vom 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 249/18

    Schichtplanturnus bei Wechselschichtarbeit

    aa) Mit dem Schichtplan legt der Arbeitgeber die Arbeitsaufgabe, die für diese Arbeitsaufgabe einzusetzenden Arbeitnehmer und den zeitlichen Umfang ihres Einsatzes im Voraus fest (vgl. BAG 18. Juli 1990 - 4 AZR 295/89 - zu II 2 der Gründe) .
  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 454/11

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 416/11

    Wechselschichtzulage - Schichtbegriff

    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr andererseits für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • BAG, 14.12.1993 - 10 AZR 368/93

    Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst

    Das ist zulässig, da der Begriff "Schichtarbeit" nicht gesetzlich definiert ist (BAG Urteil vom 18. Juli 1990 - 4 AZR 295/89 - AP Nr. 1 zu § 14 TV B II Berlin).
  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 72/11

    Allgemeiner Schichtsbegriff

    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr andererseits für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 189/11

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage

    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 71/11

    MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage -

    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 187/11

    Wechselschichtzulage

    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 448/11

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr andererseits für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 206/11

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr andererseits für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 451/11

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 207/11

    Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach dem MTV für das private

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 450/11

    Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach dem MTV für das private

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11

    MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage -

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 464/11

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage

  • LAG Nürnberg, 24.01.2012 - 7 Sa 459/11

    Anspruch auf Wechselschichtzulage - Tarifauslegung MTV privates

  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.1995 - 19 Sa 83/95

    Arbeitsentgelt: Schichtzulage für Krankenpflegeschüler während des

  • LAG Berlin, 29.04.1991 - 9 Sa 9/91

    Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - 23 Sa 1763/12

    Nachtzuschlag - Nachtarbeit - Nachtarbeit im Rahmen von Schichtdienst -

  • ArbG Siegen, 18.08.2006 - 2 Ca 331/06

    Zusatzurlaub für Nachtarbeit; Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht