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   BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90   

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https://dejure.org/1990,119
BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90 (https://dejure.org/1990,119)
BAG, Entscheidung vom 12.12.1990 - 4 AZR 306/90 (https://dejure.org/1990,119)
BAG, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 (https://dejure.org/1990,119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit als Sozialarbeiter in einem Nichtsesshaftenheim - Sozialarbeiter, denen besonders schwierige Aufgaben übertragen sind - Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes - Freie Vereinbarung der Vergütung der Mitarbeiter - Eingruppierung der Mitarbeiter nach ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 12
    Eingruppierung: Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien - Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe - Beispieltätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 381 (Ls.)
  • BB 1991, 772
  • DB 1991, 2670
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 04.05.1988 - 4 AZR 728/87

    Voraussetzungen einer tarifgerechten Eingruppierung - Anspruch auf Vergütung aus

    Auszug aus BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90
    Ein Sozialarbeiter, der in mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit in der begleitenden und nachgehenden Fürsorge von Heiminsassen eingesetzt ist, erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b der Anl. 1 a Berufsgruppeneinteilung A Einzelgruppenplan 22 a (Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Sozialdienst) der AVR (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats zu wortgleichen Eingruppierungsmerkmalen der Anl. 1 a Teil II Abschnitt G Unterabschnitt I (Angestellte im Sozialdienst) der Anlage 1 a zum BAT: BAGE 58, 231 [BAG 04.05.1988 - 4 AZR 728/87] = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Die darin in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 9 entspricht wörtlich der hier maßgebenden Anmerkung 11. Zur Protokollnotiz Nr. 9 hat der Senat in einem Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 AZR 728/87 - (BAGE 58, 230, 236 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt: "Wenn die Tarifvertragsparteien die Abkürzung "zB" verwenden und alsdann enumeratorisch Beispielstätigkeiten anführen, dann hat das eine zweifache rechtliche Bedeutung: Würde die Tätigkeit des Klägers nicht unter die in der Protokollnotiz genannten Beispielstätigkeiten fallen, müßte geprüft werden, ob aus anderen Gründen nach den allgemeinen Merkmalen der VergGr.

    Der Kläger übt nach der unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung fürsorgerische Tätigkeiten aus, wobei es sich bei der fürsorgerischen Tätigkeit für die Heimbewohner (Aufnahmegespräche, Beratungen, Betreuungsgespräche usw.) um eine "begleitende Fürsorge" handelt und bei der Fürsorge für frühere Heimbewohner um eine "nachgehende" Fürsorge (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 AZR 728/87 - BAGE 58, 230, 239 f. = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Auch bei der nachgehenden Fürsorge geht es um Beratungen, Betreuungsgespräche, Hilfen zur Wohnungssuche, Wohnungsaufnahme und Wohnungserhaltung, Durchführung von Freizeiten usw. All dies wird von dem Begriff der Fürsorge umfaßt, unter dem man die Gewährung von Leistungen (Hilfe) an Menschen versteht, deren durch Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bedingte Lebensumstände mit Mitteln des öffentlichen Sozialrechts durch die dafür zuständigen Verwaltungen geändert werden sollen (BAG Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 AZR 728/87 - BAGE 58, 230, 238 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 24.08.1983 - 4 AZR 184/81

    Eingruppierung einer Wäschereimitarbeiterin - Anspruch auf höhere Vergütung -

    Auszug aus BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90
    Der Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (Klarstellung der Entscheidung des Senats vom 24. August 1983 -- 4 AZR 184/81 -- AP Nr. 1 zu § 12 AVR).

    Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 24. August 1983 (aaO).

  • BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 474/76

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf tarifrechtlich unwirksame Bestimmungen

    Auszug aus BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90
    Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag soll widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung).
  • BAG, 14.02.1979 - 4 AZR 414/77

    Sachbearbeiterin für Vertriebenenangelegenheiten - Arbeitsvorgänge - Erteilung

    Auszug aus BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90
    Dies entspricht den üblichen Regelungen in Tarifverträgen, in denen die Vergütung nicht von einem Eingruppierungsakt des Arbeitgebers abhängt, sondern sich automatisch nach der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit und entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen richtet (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1979 - 4 AZR 414/77 - AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 16.03.1972 - 2 AZR 202/71

    Pauschalierter Schadenersatz - Lehrvertrag - Vorzeitige Auflösung - Beweislast

    Auszug aus BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90
    Dem Arbeitsvertrag der Parteien liegt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ein von dem Beklagten verwandtes Muster zugrunde, so daß er als üblicher Vertrag vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG).
  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

    Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe

    Einer solchen Vertragsbestimmung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 - AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 -, aaO).
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 656/11

    Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

    Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung (dazu etwa BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 197; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 19 mwN ) handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (ausf. BAG 6. August 1997 - 4 AZR 195/96 - zu B II 1 a bb der Gründe; 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - zu III 1 der Gründe; 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 -) .

    Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - Rn. 17 f.; 23. Februar 1994 - 4 AZR 217/93 - zu B II der Gründe; 20. Februar 1991 - 4 AZR 429/90 - zu I 3 a der Gründe; zu Lehrer-Richtlinien 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 -; 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 -; zu Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 -; zu Tarifverträgen in der Privatwirtschaft 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 -; 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 - zu B II 2 b der Gründe) .

  • LAG Hamm, 25.09.2009 - 19 Sa 820/09

    Eingruppierung des Brandschutzbeauftragten bei der Caritas; unbegründete

    Ebenso ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Arbeitsvertrages, die den AVR Caritas in seiner jeweiligen Fassung vereinbaren, damit nur wiederspiegeln wollen, was nach dem AVR Caritas rechtens ist (BAG vom 12.02.1990 - 4 AZR 306/90 Rdnr. 16).

    Daher ist die in § 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages von den Parteien getroffenen Vereinbarung, dass auf das Arbeitsverhältnis der AVR Caritas in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet, dahin auszulegen, dass sich dann auch die Eingruppierung des Klägers nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zu den AVR richten soll (BAG vom 12.02.1990 - 4 AZR 306/90 Rdnr. 17ff.).

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