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   BAG, 18.08.1971 - 4 AZR 342/70   

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https://dejure.org/1971,123
BAG, 18.08.1971 - 4 AZR 342/70 (https://dejure.org/1971,123)
BAG, Entscheidung vom 18.08.1971 - 4 AZR 342/70 (https://dejure.org/1971,123)
BAG, Entscheidung vom 18. August 1971 - 4 AZR 342/70 (https://dejure.org/1971,123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lohnerhöhung - Tariflohnerhöhung - Mindestlöhne - Anrechnungsklausel - Härteklausel - Bestandsklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 399
  • NJW 1972, 78 (Ls.)
  • MDR 1972, 83
  • BB 1971, 1366
  • DB 1971, 2117
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.02.1968 - 4 AZR 275/67

    Zulässigkeit begrenzter Effektivklauseln

    Auszug aus BAG, 18.08.1971 - 4 AZR 342/70
    Die einzelvertraglich, vereinbarte tarifbeständige Zulage von 40,- DH monatlich ist dem Kläger auch zusätzlich zu dem ab 1, April 1968 auf 954,- DH erhöhten Terifgehalt zu zahlen.» Die in § 7 Ziff» 5 GRTV festgelegte sog» Anrechnungsklausel ist nämlich rechtsunwirksam- Las hat nicht nur das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, sondern wird auch von beiden Parteien in der Revisionsinstanz angenommen» Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14» Februar 1968 (BAG 20, 308 z '~321 7 = AP Nr» 7 zu § 4 TVG Effektivklausel) ausgeführt hat, können vereinbarte übertarifliche Lohnbestandteile nicht mit Hilfe tariflicher Effektivklauseln abgebaut werden, indem ein Tarifvertrag bestimmt, daß sie auf die tarifliche Lohnerhöhung anzurechnen sind» Denn soweit nach der arbeitsvertraglichten Abrede, wie sie hier festgestellt worden ist, ein übertariflicher Lohnbestandteil auch im Palle einer Tariflohnerhöhung weiter zu zahlen ist, bleibt eine solche günstigere Regelung bestehen» Ein Tarifvertrag kann sie nicht beseitigen, da er nur Mindestlöhne und keine Höchstlöhne festsetzen kann (§ 4 Abs» 3 TYG, auch schon BAG AP Er» 5 zu § 4 TVG Effektivklausel vorletzter Absatz)» In der Entscheidung vom 14» Pebruar 1968 ist auch bereits ausgeführt, daß entgegen der Auffassung der Revision eine solche unwirksame Tarifklausel nicht dahin ausgelegt werden kann, daß sie die bei jeder Täriflohnerhöhung in den Betrieben auftretenden Zweifel und Schwierigkeiten darüber beseitigen soll, ob und inwieweit übertarifliche Lohnbestandteile von der Tariflohnerhöhung "aufgesogen" werden» Denn es kommt stets wieder auf die Peststellung des Bestehens einzelvertraglicher über tariflicher Ansprüche an» Die Präge, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung eines übertariflichen Lohnbestandtciles auch neben dem erhöhten Tariflohn hat, ist allein aus den einzelvertraglichen Abmachungen zu beantworten» Schließlich kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Tarifgehalt des Klägers ab 1» April 1968 nur 876,- DM betrage, weil 9k mit der Unwirksamkeit der sog» Anrechnungsklausel des § 7 Ziffo 3 GRTV auch die weiteren Bestimmungen dieses § 7 GRTV über die Bestandsklausel und die sog«.
  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 18.08.1971 - 4 AZR 342/70
    Deshalb ist auch für den vor liegenden Fall an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung im Zweifel entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht die Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften nach sich zieht (BAG 1, 258 / "272 7 = AP Nr» 4 zu Art» 3 GG und seither ständig).
  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Hieraus folgt, dass es den Tarifvertragsparteien auch unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie im Grundsatz verwehrt ist, Arbeitsbedingungen tariflich zu vereinbaren, die eine Verkürzung individualvertraglich begründeter Rechte bedeutet (vgl. BAG 18. August 1971 - 4 AZR 342/70 - BAGE 23, 399, 404 f.) .
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Danach kommt es darauf an, ob der gültige Teil des Tarifvertrags noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. u. a. BAGE 23, 399, 405 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAGE 51, 178, 182 = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Ordnungsprinzip; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz 251; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 111; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 163; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 1 Rz 246; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 200 II 3).
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 275/06

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dargestellt (vgl. ua. BAG 18. August 1971 - 4 AZR 342/70 - BAGE 23, 399; 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327; 26. Juni 1985 - 7 AZR 125/83 - AP TVG § 1 Teilnichtigkeit Nr. 1; 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; zurückhaltend bei der Anwendung des § 139 BGB schon BAG 15. Januar 1955 - 1 AZR 305/54 - BAGE 1, 258; vgl. auch Wiedemann/Thüsing § 1 Rn. 332; Däubler/Reim § 1 Rn. 168; Löwisch/Rieble § 1 Rn. 347).
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