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   BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01   

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https://dejure.org/2002,3229
BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 (https://dejure.org/2002,3229)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 (https://dejure.org/2002,3229)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 (https://dejure.org/2002,3229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    MTL II § 21 Abs. 1; ; TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1; ; TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Lohngr. 4 Fallgr. 6.11; ; TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Loh... ngr. 5 Fallgr. 6.8; ; TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Lohngr. 5 a Fallgr. 5; ; BBiG § 25 Abs. 1; ; BBiG § 34 Abs. 2; ; BBiG § 108

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohn; Berufsbildung; Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Entlohnung eines Hausmeisters einer Polizeidirektion nach MTL II; Ausbildung zum Kfz-Handwerker bzw. Kfz-Mechaniker als einschlägiger anerkannter ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MTL II § 21 Abs. 1 ; TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1, Lohngr. 4 Fallgr. 6.11, Lohngr. 5 Fallgr. 6.8, Lohngr. 5 a Fallgr. 5; BBiG § 25 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 108
    Eingruppierung von Hausmeistern: Notwendigkeit einer Ausbildung in einem einschlägigen, anerkannten Ausbildungsberuf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 100, 319
  • MDR 2002, 1128
  • BB 2002, 1652
  • DB 2002, 1893
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 06.12.1989 - 4 AZR 485/89

    Eingruppierung: Fernmelderevisor

    Auszug aus BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01
    Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen (vgl. BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75; Senat 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - ZTR 1990, 157 f.; 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86 ff.; 14. März 1984 - 4 AZR 45/82 - nv.).
  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 41/00

    Eingruppierung - Verkaufshilfe im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01
    Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen (vgl. BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75; Senat 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - ZTR 1990, 157 f.; 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86 ff.; 14. März 1984 - 4 AZR 45/82 - nv.).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 1 B 1.86

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Nachweis der Sachkunde durch "mehrere

    Auszug aus BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01
    Der Kläger hat auf die "Hausmeisterstundenberechnung beim Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz" vom 16. April 1999 und die Anlage 1 B 1/86 verwiesen.
  • BAG, 09.02.1983 - 4 AZR 267/80

    Eingruppierung eines Kesselwärters - Verzugszinsen - Tarifliche Mindestvergütung

    Auszug aus BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01
    Dagegen ist der Begriff "Arbeitsvorgang" (§ 22 BAT) in die Tarifwerke für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes nicht eingegangen und daher auch vorliegend nicht zu verwenden (vgl. BAGE 41, 358, 361).
  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01
    Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen (vgl. BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75; Senat 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - ZTR 1990, 157 f.; 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86 ff.; 14. März 1984 - 4 AZR 45/82 - nv.).
  • LAG München, 27.10.2000 - 9 Sa 288/00

    Eingruppierung: Kfz-Handwerker als Hausmeister

    Auszug aus BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Oktober 2000 - 9 Sa 288/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.03.1984 - 4 AZR 45/82
    Auszug aus BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01
    Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen (vgl. BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75; Senat 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - ZTR 1990, 157 f.; 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86 ff.; 14. März 1984 - 4 AZR 45/82 - nv.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20

    Eingruppierung eines Hausmeisters - einschlägige Ausbildung

    Zur Einschlägigkeit hat sich das Arbeitsgericht den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes aus seinem Urteil vom 20.02.2002 zum Az.: 4 AZR 37/01 angeschlossen und daraus gefolgert, dass es sich bei dem Beruf des Polsterers nicht um einen einschlägigen Beruf handelt.

    Die Tätigkeit eines Hausmeisters bezieht sich im Wesentlichen auf die Instandhaltung und Wartung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie des dazugehörigen Grundstückes, einschließlich kleinerer Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen, und zwar auf alle bauhandwerklichen Bereiche, die beim Bau und der Wartung von Gebäuden anfallen und damit der Instandhaltung und Wartung dienen (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 51, 53, juris).

    Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 48, juris).

    Sofern Personen aus anderen Berufen in größeren Hausmeistereien als spezialisierte Reparaturfachkräfte eingestellt werden, aber überwiegend in ihrem eigenen Beruf tätig sind und die Hausmeistertätigkeit in der Regel nur nebenbei/vertretungsweise ausüben, kommen als Zugangsalternativen auch Berufe aus dem Bereich Bau-, Holz, wie z. B. Tischler, in Betracht (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn.51).

    Hiervon mag es im Einzelfall Ausnahmen geben, damit wird aber eine generalisierende Betrachtungsweise und Regelung nicht unzulässig (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 53, juris).

  • LAG Thüringen, 18.08.2016 - 2 Sa 212/14

    Eingruppierung eines Hausmeisters - einschlägige Ausbildung - Höhergruppierung im

    aa) Der Hausmeister ist ein Arbeitnehmer, der in größeren/großen Miet-, Eigentums- wohnungsanlagen, größeren Privathäusern und anderen Gebäuden verschiedener Art, wie Behörden-, Büro-, Fabrikgebäuden, Schulen, Ausstellungs-, Sport-, Vereins-, Verbandshäusern, Gewerbebetrieben der verschiedenen Art, Heimen, Krankenhäusern usw. für die Hausordnung, für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Wasserversorgung, die Säuberung der Räumlichkeiten durch das ihm unterstellte Reinigungspersonal verantwortlich ist (BAG 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 ZTR 2002, 531-533 m. w. N.).

    Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägig anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht, wovon auch die Tarifvertragsparteien in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ausgehen, wenn sie keinen bestimmten Ausbildungsberuf bezeichnen, sondern von einem "einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf sprechen (BAG 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 - ZTR 2002, 531-533 mwN).

  • LSG Bayern, 26.03.2009 - L 18 R 116/03

    Berufsunfähigkeit - Heizungsmonteur - zumutbare Verweisungstätigkeiten -

    Einen eigenständigen Beruf des Hausmeisters gebe es bis heute nicht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 -).

    55 Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 20.02.2002, aaO, vorträgt, dass die Tätigkeit des Hausmeisters als Verweisungstätigkeit ausscheidet, weil es einen eigenständigen Beruf des Hausmeisters bis heute nicht gebe, verkennt er, dass auch solche Tätigkeiten Verweisungstätigkeiten sein können, für die es keine Berufsausbildung gibt.

  • BAG, 13.02.2003 - 8 ABR 53/01

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

    "Einschlägig" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "bezüglich", "zutreffend" und "dazugehörig" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. S. 404; vgl. auch BAG 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 - AP MTL II § 21 Nr. 6).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2012 - 11 TaBV 36/11

    Eingruppierung von Mitarbeitern der Abteilung Haustechnik in einem SB-Warenhaus

    Er legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen (BAG 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - BAGE 100, 319).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2012 - 1 A 2039/11

    Amtsangemessenheit der Übertragung einer unterstützenden Tätigkeit des

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. September 1978 - I 1826/76 -, juris, Rn. 18; BAG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 -, BAGE 100, 319 = juris, Rn. 54 ("Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden, Grundstücken"); LSG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Januar 1997 - L 2 I 167/93 -, juris, Rn. 78; Breier u. a., Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Kommentar, Stand: Juni 2012, Anlage 1 a zum BAT (VKA), Rn. 3 (zum Schulhausmeister); Beschreibung der Ausbildung zum Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit unter www.jumpforward.de/berufe/8122/Hausmeisterin.html: "Im Winter räumen sie Schnee und streuen Sand."; siehe auch die Zuordnung des Winterdienstes zu den Hausdienstgeschäften des Justizwachtmeisterdienstes in den Bestimmungen über die Besorgung von Hausdienstgeschäften, AV d. JM vom 30. November 2011 (2103-Z.5), JMBl. NRW S. 369.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2012 - 1 A 2040/11

    Amtsangemessenheit der Übertragung von einfachen ergänzenden Reparaturarbeiten,

    vgl. LSG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Januar 2008 - L 3 RJ 57/03 -, juris, Rn. 108: "Die Aufgaben des Hausmeisters (...) umfassen (...) Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs- und Pflegeaufgaben", "Kleinere Mängel werden selbst behoben, dabei handelt es sich z. B. um Abflussverstopfungen oder auch den Austausch von Glühbirnen bzw. Leuchtmitteln", "Pflege der Außenanlagen"; LAG S.A., Urteil vom 25. Juni 2002 - 8 Sa 845/01 -, juris, Rn. 34: "handwerkliche Tätigkeiten aus verschiedenen Berufsfeldern"; BAG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 -, BAGE 100, 319 = juris, Rn. 54: "Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden, Grundstücken"; OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 1998 - 5 U 72/98 -, NJW-RR 1999, 1479 = juris, Rn. 30: "allgemeine[n] Pflege- und Reinigungsarbeiten, ... Auswechseln von Glühlampen"; LSG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Januar 1997 - L 2 I 167/93 -, juris, Rn. 78: "'Allround-Tätigkeit', die sowohl leichte (Kontrollgänge, Überwachungsaufgaben ...) und mittelschwere (Reparaturarbeiten, Reinigungsarbeiten) [...] Arbeiten umfasst."; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. September 1978 - I 1826/76 -, juris, Rn. 18: Gehwegreinigung; Breier u. a., Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Kommentar, Stand: Juni 2012, Anlage 1 a zum BAT (VKA), Rn. 3 (zum Schulhausmeister); Beschreibung der Ausbildung zum Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit unter www.jumpforward.de/berufe/8122/Hausmeisterin.html: "In der Regel sind Hausmeister/innen überall im Einsatz, wo innerhalb oder außerhalb des Gebäudes haustechnische Arbeiten zu erledigen sind.
  • ArbG Berlin, 28.10.2020 - 60 Ca 480/20

    Eingruppierung der mit der Kampfmittelbeseitigung betrauten Tarifbeschäftigten

    Ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Falle des Hausmeisters (BAG vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - AP Nr. 6 zu § 21 MTL II, unter 3.b)aa) der Gründe) muss der Begriff der "Einschlägigkeit" darauf zurückgenommen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Ausbildung befähigt ist, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen, da es eben die im eigentlichen Wortsinn einschlägige Berufsausbildung nicht gibt.
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