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   BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13   

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BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13 (https://dejure.org/2015,32771)
BAG, Entscheidung vom 17.06.2015 - 4 AZR 371/13 (https://dejure.org/2015,32771)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 (https://dejure.org/2015,32771)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anl C VergGr S14 TVöD BT-V, § 22 Abs 2 BAT
    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

  • IWW

    Anlage C zum TVöD-BT-V, § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 559 Abs. 1 ZPO, § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO, § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, § 27 SGB VIII, § 36 SGB VIII, § 42 SGB VIII, § 50 SGB VIII, § 12 Satz 1 PsychKG NRW, § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

  • rewis.io

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst - Arbeitsvorgang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 911
  • NZA-RR 2016, 24
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 18.03.2015 - 4 AZR 59/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Es handelt sich nicht um ein tarifliches "Regelbeispiel" (dazu etwa BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 14; 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN) , das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich macht (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32) .

    Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt worden ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) .

    Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 20; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN) .

    (1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig "gleichwertig" iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37) .

    Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36) .

    Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 26) .

    (1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe) .

    Das rechtfertigt es, die betreffende Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 30) .

  • BAG, 13.11.2013 - 4 AZR 53/12

    Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Es handelt sich nicht um ein tarifliches "Regelbeispiel" (dazu etwa BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 14; 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN) , das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich macht (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32) .

    Andernfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) .

    (1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig "gleichwertig" iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37) .

    Darunter sind "begleitende" Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35) .

    Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36) .

    (1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe) .

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

    aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN) .

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

    Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 13.05.2015 - 4 AZR 355/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16) .

    Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 19) .

  • BAG, 22.01.1986 - 4 AZR 409/84

    Eingruppierung eines Maschinenmeisters - Maschinenanlage - Grad der

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 20; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN) .
  • BAG, 18.05.1994 - 4 AZR 461/93

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    (1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe) .
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 20; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN) .
  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Andernfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) .
  • BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 105/05

    Arbeitsvergütung - ERA-Strukturkomponente - Klageerweiterung in der Revision

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13
    Zwar sind Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht gem. § 559 Abs. 1 ZPO an Tatsachenvorbringen und Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist (vgl. nur BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 903/07 - Rn. 17; 9. November 2005 - 5 AZR 105/05 - Rn. 13) .
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

  • ArbG Siegen, 28.02.2012 - 1 Ca 1356/11

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 118/09

    Auslegung eines Tarifvertrages - Senioritätsprinzip

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 903/07

    Antragsmodifizierung in der Berufungsinstanz - Auslegung einer Protokollnotiz der

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 188/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 166/08

    Eingruppierung eines Schleusenaufsehers

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 926/08

    Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern

  • BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 775/94

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 968/11

    Eingruppierung einer Sozialpädagogin

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 589/99

    Feststellungsklage - Berechnung der Betriebsrente

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 568/09

    Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes

  • LAG Hamm, 30.10.2012 - 12 Sa 504/12

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2017 - 9 Sa 384/17

    Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren

    Mit diesem Ziel ist die Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage auch allgemein anerkannt (BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 12, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 10, juris; BAG v. 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, juris; BAG v. 20.05.2009 - 4 AZR 315/08, juris; BAG v. 31.01.2008 - 8 AZR 27/07, AP Nr. 340 zu § 613a BGB; BAG v. 16.10.2002 - 4 AZR 447/01, NZA 2003, 688; BAG v. 26.04.2001 - 8 AZR 472/00, juris; BAG v. 20.10.1993 - 4 AZR 47/93, NZA 1994, 203).

    Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 17, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 19, juris; BAG v. 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, Rn. 13, juris; BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, juris).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des BAG allgemein anerkannt, dass bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang darstellt, sondern erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff ausfüllt (vgl. BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 19, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 19, juris; BAG v. 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, Rn. 18, juris; BAG v. 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, Rn 19, juris; BAG v. 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, Rn. 14/15, juris; BAG v. 23.09.2009 - 4 AZR 309/08, juris; BAG v. 06.03.1996 - 4 AZR 775/94, juris).

    Da in diesem Bereich die Entscheidung nicht der Verwaltung, sondern dem Gericht übertragen worden sei, könne die Tätigkeit eines Sozialarbeiters nicht, wie beim ersten Tätigkeitsmerkmal, auf das "Treffen von Entscheidungen" gerichtet sein, sondern müsse sich auf die "erforderliche", mithin notwendige Beteiligung an einer solchen - fremden - Entscheidung richten (so ausdrücklich: BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 27, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 26, juris; BAG v. 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, Rn. 25; juris).

    Darunter sind "begleitende" Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, Rn. 25, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 26, juris; BAG v. 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, Rn. 35, juris).

    Dabei hat das BAG klargestellt, dass es um die rechtliche Anbindung an den formalisierten Entscheidungsprozess geht und darauf hingewiesen - soweit sich aus den Senatsurteilen vom 18.03.2015 (4 AZR 59/13) und 17.06.2015 (4 AZR 371/13) etwas anderes ergeben sollte - daran nicht festgehalten wird (BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 46, juris).

    Auch wenn der Zusatz lediglich einen Fachdienst und keine bestimmte Tätigkeit bezeichnet, wird doch deutlich, worauf sich das Merkmal "gleichwertig" beziehen muss (vgl. KAGH v. 15.04.2016 - M 07/2015, ZMV 2016, 161 mit Hinweis auf BAG 13.11.2013 - 4 AZR 53/12; BAG 18.03.2015 - 4 AZR 591/13, juris; BAG 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, juris; vgl. auch Creutzfeldt, ZTR 2015, 630, 634).

    Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 34, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 29, juris; BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, Rn. 43, juris).

    Ob und ggf. welche organisatorischen Untereinheiten oder bestimmte ausgewählte Personen oder Personengruppen er im gerichtlichen Verfahren nach § 1906 beteiligt, ist als Teil seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit hinzunehmen und nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar (vgl. dazu auch BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 33, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 19, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 19, juris; BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, Rn. 25, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - 7 Sa 343/15

    Tarifliche Eingruppierung einer Standesbeamtin

    Arbeitsschritte sind nach der Arbeitsorganisation dann nicht trennbar, wenn sich erst im Verlauf der Bearbeitung ergibt, welche tarifliche Wertigkeit beispielsweise der zu jeweils zu bearbeitende Fall hat (BAG, Urteil von 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - NZA-RR 2016, 24, 25 Rn. 18 m. w. N.).
  • BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16

    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

    Dies ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge der von der Arbeitnehmerin W auszuübenden Tätigkeit selbst bestimmen kann, weil hierzu ausreichende Tatsachenfeststellungen vorliegen (vgl. st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - Rn. 21 mwN) .
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