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   BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12   

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BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12 (https://dejure.org/2013,44167)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2013 - 4 AZR 431/12 (https://dejure.org/2013,44167)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 (https://dejure.org/2013,44167)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Vergütung nach TV Mindestlohn 2010/2012 für an einer Müllpresse beschäftigten Arbeitnehmer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - Tätigkeit an einer Müllpresse - sog. Auffanglohngruppe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 146, 226
  • NZA 2014, 497
  • BB 2014, 627
  • DB 2014, 1088
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11

    Eingruppierung einer Laborspülkraft

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    (1) Für die Auslegung des von den Tarifvertragsparteien nicht näher erläuterten Tätigkeitsmerkmals der Innen- und Unterhaltsreinigung ist, weil es sich auch um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff handelt, die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals von Bedeutung (BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 17 mwN) .

    Der Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst insbesondere - wie die Tarifvertragsparteien im TV Mindestlohn 2010/2012 auch ähnlich ausgeführt haben - neben der Reinigung die pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen (vgl. auch § 1 Abschnitt II Nr. 2 RTV; ausf. dazu BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 18 ff. mwN) .

    Selbst unter Zugrundelegung eines "weiten Verständnisses" des Begriffs der Unterhaltsreinigung, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat (s. auch BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 19 ff.; 18. November 1998 - 10 AZR 475/97 - zu I 1 der Gründe) , fehlt es an Anhaltspunkten, nach denen die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit diesem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden könnte.

  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86

    Tätigkeitsbereich der Unterhaltsreinigung - Tarifliche Eingruppierung von

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    (2) Der Begriff der vorliegend allein in Betracht kommenden Unterhaltsreinigung hat "begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt" (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 -) .

    cc) Die maßgebende Teiltätigkeit des Klägers kann weiterhin nicht dem Tätigkeitsmerkmal "Beseitigung von Produktionsrückständen" (dazu BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe; 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 -) zugeordnet werden.

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    Schon wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von tarifgebundenen Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 197/09 - Rn. 24; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, BAGE 114, 272) .
  • BAG, 15.12.2010 - 4 AZR 197/09

    Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG - Auslegung des

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    Schon wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von tarifgebundenen Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 197/09 - Rn. 24; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, BAGE 114, 272) .
  • BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

    Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    Schon wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von tarifgebundenen Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 197/09 - Rn. 24; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, BAGE 114, 272) .
  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02

    Gebäudereiniger-Handwerk - Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    cc) Die maßgebende Teiltätigkeit des Klägers kann weiterhin nicht dem Tätigkeitsmerkmal "Beseitigung von Produktionsrückständen" (dazu BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe; 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 -) zugeordnet werden.
  • LAG Bremen, 08.02.2012 - 2 Sa 105/11
    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Februar 2012 - 2 Sa 105/11 - aufgehoben.
  • BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 475/97

    Gebäudereiniger-Handwerk-Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    Selbst unter Zugrundelegung eines "weiten Verständnisses" des Begriffs der Unterhaltsreinigung, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat (s. auch BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 19 ff.; 18. November 1998 - 10 AZR 475/97 - zu I 1 der Gründe) , fehlt es an Anhaltspunkten, nach denen die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit diesem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden könnte.
  • BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 467/09

    Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen - Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    Eine Nachwirkung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG scheidet aus (ausf. dazu BAG 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 13 ff., BAGE 138, 1) .
  • BAG, 21.10.2009 - 4 ABR 40/08

    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12
    Dass die Tarifvertragsparteien des TV Mindestlohn 2012 an diesen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 20; 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 -) bei der Bestimmung der maßgebenden Lohngruppe nicht mehr anknüpfen wollten, ist nicht ersichtlich.
  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 379/78

    Verkehrsmittelreinigung - Aufgaben des Gebäudereinigerhandwerks -

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • BAG, 23.08.2006 - 4 AZR 410/05

    Eingruppierung eines Kraftfahrzeugelektrikers bei den Stationierungsstreitkräften

  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 224/86

    Anspruch eines Gebäudereinigers auf Bezahlung nach einer anderen tariflichen

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

  • BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 527/83

    Arbeiter der Bundespost - Beamtendienstposten - Tarifliche Vergütung - Tarifliche

  • BAG, 18.02.2015 - 4 AZR 778/13

    Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters

    Es handelt sich aber um eine allgemein anerkannte Regel bei der Eingruppierung, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers anzunehmen ist, sondern die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen kann, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15; s. auch BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244) .
  • BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 41/14

    Eingruppierung eines Containerbrückenfahrers - Tarifvorrang - Unwirksamkeit einer

    Vielmehr kann die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15 ) .
  • LAG Hamm, 11.03.2014 - 9 Sa 1587/13

    Rechtsfolgen der Allgemeinverbindlicherklärung lediglich der untersten zwei

    Durch die Nennung konkreter Tätigkeitsmerkmale in einer Lohngruppe ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen des betrieblichen Geltungsbereichs der Mindestlohntarifverträge dieser Lohngruppe zuzuordnen (so BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12, Rn. 26, für die Lohngruppe 1 der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten").

    Die Zuordnung aller ausgeübten Tätigkeiten zu einer Tarifgruppe als Auffanggruppe unabhängig von den Voraussetzungen eines konkreten Tätigkeitsmerkmals kann weiterhin nicht allein aus dem Sinn und Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung der TG 1und TG 2 abgeleitet werden (zur insoweit weitgehend vergleichbaren Situation eines Mindestlohns: BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12, Rn. 28, für die Lohngruppe 1 der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten").

    Schon wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von tarifgebundenen Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12, Rn. 28; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18).

  • LAG Düsseldorf, 15.07.2022 - 7 Sa 661/21

    Eingruppierung; TVöD -NRW; TVöD -VKA; Arbeitsvorgang; einheitlicher

    (a) Sowohl für die Überprüfung der Arbeitsvorgänge wie auch für die der Tätigkeit ist zunächst festzustellen, ob ein einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang bzw. eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausgeübt wird oder mehrere Arbeitsvorgänge bzw. unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind, vorliegen (vgl. zu Arbeitsvorgängen: BAG 17.11.2021 - 4 ABR 1/21, NZA 2022, 131; 17.03.2021 - 4 AZR 327/20, AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; 09.09.2020 - 4 AZR 161/20, ZTR 2021, 79; zur Tätigkeit: BAG 18.02.2015 - 4 AZR 778/13, AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972; 13.11.2013 - 4 ABR 16/12, NZA-RR 2014, 426; 23.10.2013 - 4 AZR 431/12, BAGE 146, 226; 25.08.2010 - 4 ABR 104/08, AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn; 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, BAGE 131, 197).
  • BAG, 18.02.2015 - 4 AZR 780/13

    Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters

    Es handelt sich aber um eine allgemein anerkannte Regel bei der Eingruppierung, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers anzunehmen ist, sondern die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen kann, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15; s. auch BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36   mwN,   BAGE 122, 244) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - L 11 KR 4545/14
    Der Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst insbesondere neben der Reinigung die pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen (BAG 23.10.2013, 4 AZR 431/12, BAGE 146, 226, NZA 2014, 497; 30.01.2013, 4 AZR 272/11, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung, juris Rn 18 ff mwN).
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