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   BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09   

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BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09 (https://dejure.org/2011,4526)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2011 - 4 AZR 439/09 (https://dejure.org/2011,4526)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 (https://dejure.org/2011,4526)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag

  • openjur.de

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag; Vertrag zugunsten Dritter

  • Bundesarbeitsgericht

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 328 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 613a Abs 1 BGB
    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 328 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 613a Abs 1 BGB
    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter; Zulässigkeit einer eigenständigen. unbedingten zeitdynamischen Verweisung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Einmalzahlungen aufgrund Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag

  • rewis.io

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

  • ra.de
  • rewis.io

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter; Zulässigkeit einer eigenständigen. unbedingten zeitdynamischen Verweisung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2163
  • NZA-RR 2012, 253
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    Dem Dritten kann eine Verpflichtung dergestalt auferlegt werden, dass er das Recht nur erwirbt, wenn er eine Verpflichtung übernimmt (vgl. MünchKommBGB/Gottwald § 328 Rn. 193 mwN; für den vorliegenden PÜV bereits BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 35 mwN, BAGE 130, 286) .

    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme (klarstellende Abgrenzung zu BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40; vgl. auch 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 34 mwN, BAGE 130, 286) .

    Damit wird die Möglichkeit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eröffnet, die arbeitsvertraglich nicht ohne Weiteres gegeben wäre, sondern einer Änderungsvereinbarung oder einer wirksamen Änderungskündigung bedürfte (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - aaO) .

    (1) Für eine Berechtigung, eine entsprechende Vereinbarung aus eigenem Recht und im eigenen Namen verlangen zu können, spricht bereits der Wortlaut von § 1 Abs. 2 PÜV, wonach die Beklagte zusichert, dass sich die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den dort genannten Tarifverträgen ergeben (ebenso BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 37, BAGE 130, 286 betreffend denselben Personalüberleitungsvertrag) .

    Ausgehend davon, dass der Wille der Vertragsparteien im Deckungsverhältnis über das Bestehen und die Voraussetzungen eines Anspruchs des Dritten entscheidet, liegt die Annahme eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter dann nahe, wenn der Versprechungsempfänger eine Leistung lediglich im Interesse des oder der Dritten verabredet hat (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 37 mwN, BAGE 130, 286) .

    Zudem ist, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 22. April 2009 (- 4 ABR 14/08 - Rn. 71, BAGE 130, 286) ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des PÜV die Tarifverträge der VKA für die Beklagte nicht unmittelbar galten und die Parteien des PÜV nicht ohne Weiteres davon ausgegangen sind, dass zum 1. Januar 1999 in jedem Fall eine Tarifbindung der Beklagten aufgrund einer Mitgliedschaft im KAV bestehen wird.

    Auf Personalüberleitungsverträge ist dies nicht ohne Weiteres übertragbar (dafür spricht auch nicht BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 71, BAGE 130, 286, worin nur distanzierend - "im Sinne einer" - an den Begriff der Gleichstellungsabrede angeknüpft wurde) .

    Für den anderen Fall sollte es bei dem Tarifrecht bleiben, welches in § 1 Abs. 2 PÜV genannt ist (dazu bereits BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 39, BAGE 130, 286 ebenfalls zur Situation bei der Beklagten) .

    Dies macht deutlich, dass der TVöD-VKA und mit ihm auch der TVÜ-VKA nach Auffassung der ihn schließenden Tarifvertragsparteien grundsätzlich an die Stelle des BAT-VKA treten sollten (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 22, BAGE 130, 286) .

    cc) Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass nicht der TVöD-VKA selbst eine Ersetzung des BAT-VKA vorsieht, steht dem nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 23, BAGE 130, 286) .

    Bei dynamischer vertraglicher Bezugnahme, gleich ob als unmittelbar arbeitsvertragliche Verweisung oder in Vollzug einer in einem Personalüberleitungsvertrag enthaltenen Zusicherung, kommt es regelmäßig gerade nicht auf das Erfüllen der jeweiligen tarifvertraglichen Geltungsbereichsbestimmungen an; es geht nicht um die Geltung kraft unmittelbarer Tarifbindung, sondern um die durch Auslegung zu ermittelnde Reichweite einer vertraglichen Inbezugnahmeregelung (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - aaO) .

    Für den Fall, dass ein schuldrechtlicher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Abschluss einer Vereinbarung der unbedingten zeitdynamischen Anwendung der im PÜV genannten Tarifwerke - hier konkretisiert auf diejenigen für den kommunalen Bereich - besteht, bedarf er der Geltendmachung und entsprechenden - zumindest konkludenten - Vereinbarung (ebenso BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 71, BAGE 130, 286) .

    Der Antrag auf Abschluss der zugesicherten Vereinbarung durch die Klägerin und dessen - grundsätzlich geschuldete - Annahme durch die Beklagte können auch konkludent erfolgen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 31, BAGE 130, 286; ebenso im Ergebnis auch BGH 29. September 1977 - II ZR 214/75 - zu B II 3 a der Gründe, NJW 1978, 264) .

  • BAG, 20.04.2005 - 4 AZR 292/04

    Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    a) Der PÜV regelt als sogenannter typischer Vertrag ua. die Rechtsverhältnisse der von dem Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten und damit eine Vielzahl von Fällen (BAG 18. Mai 1999 - 9 AZR 430/98 - zu II 1 der Gründe; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .

    Begrenzt wird diese rechtliche Möglichkeit dadurch, dass Lasten für nicht am Vertrag beteiligte Dritte durch einen Vertrag nicht begründet werden können (BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A II 1 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40; weiterhin 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 93, 328) .

    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme (klarstellende Abgrenzung zu BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40; vgl. auch 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 34 mwN, BAGE 130, 286) .

    Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken (vgl. auch BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .

    Eröffnet würde somit nur die Wahlmöglichkeit, die sich aus dem PÜV ergebenden Rechte in Anspruch zu nehmen oder dies zu unterlassen (vgl. BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 21, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten (vgl. beispielhaft BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; 23. Mai 2007 - 10 AZR 323/06 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschifffahrt Nr. 10; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A I 2 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .

  • BGH, 29.09.1977 - II ZR 214/75

    Umdeutung einer erbrechtlichen Nachfolgeregelung eines Gesellschaftsvertrags in

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    Maßgebend sind nach § 328 Abs. 1 BGB die ausdrücklichen oder im Wege der Auslegung zu ermittelnden Anordnungen des Vertrages (BGH 26. April 2007 - IX ZR 139/06 - Rn. 12, NJW-RR 2007, 1247; 29. September 1977 - II ZR 214/75 - NJW 1978, 264) .

    bb) Es ist aber statthaft, für einen Dritten in dem Vertrag, der zu seinen Gunsten geschlossen wird, einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Versprechenden zu begründen, mit ihm einen bestimmten Vertrag zu vereinbaren (vgl. zu den sogenannten Eintrittsklauseln bei Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen BGH 29. September 1977 - II ZR 214/75 - zu B II 2 a der Gründe, NJW 1978, 264; s. weiterhin nur Bayer Der Vertrag zugunsten Dritter S. 167 f. mwN in Fn. 217; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 727 Rn. 57; Staudinger/Jagmann BGB Neubearbeitung 2004 § 328 Rn. 180 f.) .

    Der Antrag auf Abschluss der zugesicherten Vereinbarung durch die Klägerin und dessen - grundsätzlich geschuldete - Annahme durch die Beklagte können auch konkludent erfolgen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 31, BAGE 130, 286; ebenso im Ergebnis auch BGH 29. September 1977 - II ZR 214/75 - zu B II 3 a der Gründe, NJW 1978, 264) .

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (ähnlich für die vergleichbare Situation rechtsgeschäftlicher Eintrittsklauseln in Gesellschaftsverträgen BGH 29. September 1977 - II ZR 214/75 - zu B II 3 a aa der Gründe mwN, NJW 1978, 264) .

  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 290/08

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag und Personalüberleitungsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    Eine Dynamisierung unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft kann eine Besserstellung gegenüber der Nichtgeltung von Tarifrecht bewirken (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 30, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69) ; von ihr sind jedoch auch etwaige Schlechterstellungen mit umfasst, weil Tarifverträge auch zulasten der Arbeitnehmer geändert werden können.

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten (vgl. beispielhaft BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; 23. Mai 2007 - 10 AZR 323/06 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschifffahrt Nr. 10; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A I 2 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .

    Insbesondere ist die Verweisung nicht an die Mitgliedschaft der Beklagten im KAV gebunden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie sich aus § 4 Abs. 2 PÜV zu ergeben scheint, noch nicht einmal bestand (grundsätzlich anders BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - insbesondere Rn. 28, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69, weil dort die Verpflichtung des Erwerbers lautete "... verpflichtet sich, Mitglied des ... kommunalen Arbeitgeberverbandes zu werden und die bestehenden Tarifstrukturen fortzuführen") .

  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 881/07

    Bezugnahme auf Tarifvertrag in Arbeitsvertrag und in Personalüberleitungsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    Wegen der dabei anzuwendenden Auslegungsregeln wird auf die Senatsentscheidung vom 10. Dezember 2008 (- 4 AZR 881/07 - Rn. 22 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68) verwiesen, welche ebenfalls einen Personalüberleitungsvertrag zum Gegenstand hatte.

    Eröffnet würde somit nur die Wahlmöglichkeit, die sich aus dem PÜV ergebenden Rechte in Anspruch zu nehmen oder dies zu unterlassen (vgl. BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 21, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .

    Der Vertragstext enthält darüber hinaus auch keine zeitliche Begrenzung für die in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung (anders BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 3, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68, wo ein PÜV nur "für 2 Jahre" eine dynamische Anwendung tarifvertraglicher Regelungen vorsah) .

  • BAG, 15.03.2006 - 4 AZR 73/05

    Eingruppierung eines technischen Sachbearbeiters im Stadtplanungsamt

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312) .

    Die Klägerin hat den mit der Klage verfolgten Anspruch zum einen auf ihren Arbeitsvertrag und zum anderen auf den PÜV gestützt, also auf zwei voneinander zu unterscheidende, selbstständige Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2) .

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    Vom Wortlaut abweichende Regelungsziele oder Motive können jedoch nur dann einbezogen werden, wenn sie im Vertrag selbst - was nach der obigen Auslegung nicht geschehen ist - oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen sind (vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 128, 185) .
  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 323/06

    Sonderzahlung - Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten (vgl. beispielhaft BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; 23. Mai 2007 - 10 AZR 323/06 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschifffahrt Nr. 10; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - zu A I 2 der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .
  • BGH, 13.08.1996 - XI ZR 218/95

    Erforderliche Auslegung einer Urkunde trotz an sich eindeutigen Inhalts

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    a) Bei der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ist auch zu berücksichtigen, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vorgeht (ua. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 23, AP BetrAVG § 1 Nr. 50; BGH 13. August 1996 - XI ZR 218/95 - mwN, NJW-RR 1996, 1458) .
  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 674/01

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09
    Erst danach wird wohl für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Handlungsbedarf dadurch erkennbar geworden sein, dass die Beklagte die weitere Tarifentwicklung nicht mehr nachvollzog (vgl. BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01 - BAGE 104, 315) .
  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 636/06

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Wertsicherungsklausel

  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 710/06

    Vertragsauslegung - Statische oder dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 924/08

    Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT;

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

  • BGH, 30.05.1968 - III ZR 52/66

    Grundsätze der Rechtsprechung über die Anscheinsvollmacht - Anfechtung der

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 793/07

    Auslegung einer nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarten

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 1072/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 430/98

    Haftung des Arbeitgebers: Steuernachteile infolge Besteuerung durch den

  • LAG München, 15.04.2009 - 5 Sa 1019/08

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - dynamische Verweisung -

  • BGH, 08.02.2006 - IV ZR 205/04

    Rechtsstellung des mitversicherten Ehepartners in der privaten

  • BGH, 26.04.2007 - IX ZR 139/06

    Duldung der Zwangsvollstreckung in ein an einen geschiedenen Ehegatten

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 14/99

    Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 538/13

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main - 8 Sa 537/13 - v. 10.12.2013

    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 27, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 28, a.a.O.).

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 32, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Der Vertragstext enthält darüber hinaus keine zeitliche Begrenzung für die in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60).

    Da der Arbeitsvertrag des Klägers eine Gleichstellungsabrede enthielt und die G GmbH nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war, bedurfte es zur Erhaltung der dynamischen Anwendbarkeit der angesprochenen Tarifverträge der Vereinbarung deren dynamischer Geltung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 51, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 63, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Auch die widerspruchslose Anwendung der tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis kann als entsprechende konkludente Vereinbarung zu verstehen sein (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 61 f., AP BGB § 133 Nr. 60).

    Auch wenn eine ausdrückliche Fristbestimmung fehlt, so ist doch erforderlich, dass wesentliche Vertragsbedingungen wie eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifwerken in angemessener Zeit feststehen müssen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 62, a.a. O.; BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01 -BAGE 104, 315).

    Da es sich demnach beim TVÜ-VKA in Verbindung mit dem TVöD-VKA um einen den BMT-G II ersetzenden Tarifvertrag handelt und die Zusicherung im PÜV 1997 die ersetzenden Tarifverträge ausdrücklich einschließt, bedarf es insofern keiner ergänzenden Vertragsauslegung (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 61, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Hierbei muss das schützenswerte Vertrauen des Schuldners das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass diesem die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 43, AP BGB § 133 Nr. 60).

  • LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 21, AP BGB § 133 Nr. 60 ).

    Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 28, a.a.O. ).

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; BAG 23. Februar 2011-4 AZR 439/09 -, Rn. 32, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Da der Arbeitsvertrag der Klägerin eine Gleichstellungsabrede enthielt und die g) FM GmbH nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war, bedurfte es zur Erhaltung der dynamischen Anwendbarkeit der angesprochenen Tarifverträge der Vereinbarung deren dynamischer Geltung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 51, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    § 613 a Abs. 1 BGB sichert bereits den bis dahin bestehenden Besitzstand statisch ab ( vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60 ).

    Der Vertragstext enthält keine zeitliche Begrenzung für die in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung ( vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60 ).

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 63, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch die widerspruchslose Anwendung der tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis kann als entsprechende konkludente Vereinbarung zu verstehen sein (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61 f., AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch wenn eine ausdrückliche Fristbestimmung fehlt, so ist doch erforderlich, dass wesentliche Vertragsbedingungen wie eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifwerken in angemessener Zeit feststehen müssen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 62, a.a.O.; BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01 - BAGE 104, 315) .

    Da es sich demnach beim TVÜ-VKA in Verbindung mit dem TVöD-VKA um einen den BMT-G II ersetzenden Tarifvertrag handelt und die Zusicherung im PÜV 1997 die ersetzenden Tarifverträge ausdrücklich einschließt, bedarf es insofern keiner ergänzenden Vertragsauslegung (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 61, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Hierbei muss das schützenswerte Vertrauen des Schuldners das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass diesem die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 Rn. 43, AP BGB § 133 Nr. 60 ).

  • LAG Hessen, 24.06.2014 - 8 Sa 1135/13

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten

    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 27, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09-, Rn. 28, a.a.O.).

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09-, Rn. 32, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Da der Arbeitsvertrag des Klägers eine Gleichstellungsabrede enthielt und die I GmbH nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war, bedurfte es zur Erhaltung der dynamischen Anwendbarkeit der angesprochenen Tarifverträge der Vereinbarung deren dynamischer Geltung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 51, AP BGB § 133 Nr. 60).

    § 613 a Abs. 1 BGB sichert bereits den bis dahin bestehenden Besitzstand statisch ab (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60).

    Der Vertragstext enthält keine zeitliche Begrenzung für die in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60).

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 63, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Auch die widerspruchslose Anwendung der tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis kann als entsprechende konkludente Vereinbarung zu verstehen sein (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61 f., AP BGB § 133 Nr. 60).

    Auch wenn eine ausdrückliche Fristbestimmung fehlt, so ist doch erforderlich, dass wesentliche Vertragsbedingungen wie eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifwerken in angemessener Zeit feststehen müssen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 62, a.a.O.; BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01 - BAGE 104, 315).

    Da es sich demnach beim TVÜ-VKA in Verbindung mit dem TVöD-VKA um einen den BMT-G II ersetzenden Tarifvertrag handelt und die Zusicherung im PÜV 1997 die ersetzenden Tarifverträge ausdrücklich einschließt, bedarf es insofern keiner ergänzenden Vertragsauslegung (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61, AP BGB § 133 Nr. 60).

    Hierbei muss das schützenswerte Vertrauen des Schuldners das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass diesem die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 43, AP BGB § 133 Nr. 60).

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 540/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 27, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 28, a.a.O.) .

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten ( vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 32, AP BGB § 133 Nr. 60 ).

    Der Vertragstext enthält darüber hinaus keine zeitliche Begrenzung für die in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Da der Arbeitsvertrag des Klägers eine Gleichstellungsabrede enthielt und die H  nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war, bedurfte es zur Erhaltung der dynamischen Anwendbarkeit der angesprochenen Tarifverträge der Vereinbarung deren dynamischer Geltung ( vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 51, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 63, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch die widerspruchslose Anwendung der tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis kann als entsprechende konkludente Vereinbarung zu verstehen sein (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61 f., AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch wenn eine ausdrückliche Fristbestimmung fehlt, so ist doch erforderlich, dass wesentliche Vertragsbedingungen wie eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifwerken in angemessener Zeit feststehen müssen ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 62, a.a.O.; BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01 - BAGE 104, 315 ).

    Da es sich demnach beim TVÜ-VKA in Verbindung mit dem TVöD-VKA um einen den BMT-G II ersetzenden Tarifvertrag handelt und die Zusicherung im PÜV 1997 die ersetzenden Tarifverträge ausdrücklich einschließt, bedarf es insofern keiner ergänzenden Vertragsauslegung (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Hierbei muss das schützenswerte Vertrauen des Schuldners das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass diesem die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 43, AP BGB § 133 Nr. 60).

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 539/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 27, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 28, a.a.O.) .

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 32, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Der Vertragstext enthält darüber hinaus keine zeitliche Begrenzung für die in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Da der Arbeitsvertrag des Klägers eine Gleichstellungsabrede enthielt und die G nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war, bedurfte es zur Erhaltung der dynamischen Anwendbarkeit der angesprochenen Tarifverträge der Vereinbarung deren dynamischer Geltung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 51, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 63, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch die widerspruchslose Anwendung der tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis kann als entsprechende konkludente Vereinbarung zu verstehen sein (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61 f., AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch wenn eine ausdrückliche Fristbestimmung fehlt, so ist doch erforderlich, dass wesentliche Vertragsbedingungen wie eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifwerken in angemessener Zeit feststehen müssen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 62, a.a.O.; BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01 - BAGE 104, 315) .

    Da es sich demnach beim TVÜ-VKA in Verbindung mit dem TVöD-VKA um einen den BMT-G II ersetzenden Tarifvertrag handelt und die Zusicherung im PÜV 1997 die ersetzenden Tarifverträge ausdrücklich einschließt, bedarf es insofern keiner ergänzenden Vertragsauslegung (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Hierbei muss das schützenswerte Vertrauen des Schuldners das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass diesem die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 43, AP BGB § 133 Nr. 60) .

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 537/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 27, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 28, a.a.O.) .

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten ( vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 32, AP BGB § 133 Nr. 60 ).

    Der Vertragstext enthält darüber hinaus keine zeitliche Begrenzung für die in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Da der Arbeitsvertrag des Klägers eine Gleichstellungsabrede enthielt und die H nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war, bedurfte es zur Erhaltung der dynamischen Anwendbarkeit der angesprochenen Tarifverträge der Vereinbarung deren dynamischer Geltung ( vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 51, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 63, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch die widerspruchslose Anwendung der tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis kann als entsprechende konkludente Vereinbarung zu verstehen sein (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61 f., AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch wenn eine ausdrückliche Fristbestimmung fehlt, so ist doch erforderlich, dass wesentliche Vertragsbedingungen wie eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifwerken in angemessener Zeit feststehen müssen ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 62, a.a.O.; BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01 - BAGE 104, 315 ).

    Da es sich demnach beim TVÜ-VKA in Verbindung mit dem TVöD-VKA um einen den BAT-VKA ersetzenden Tarifvertrag handelt und die Zusicherung im PÜV 1997 die ersetzenden Tarifverträge ausdrücklich einschließt, bedarf es insofern keiner ergänzenden Vertragsauslegung (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61, AP BGB § 133 Nr. 60) .

  • LAG München, 29.03.2012 - 4 Sa 997/11

    Personalüberleitungsvertrag, Bezugnahmeklausel

    67 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die bereits das Arbeitsgericht zutreffend Bezug genommen hat und der sich auch die Berufungskammer anschließt (vgl. etwa BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, AP Nr. 60 zu § 133 BGB - Rz. 27 - BAG, B. v. 22.04.2009, 4 ABR 14/08, NZA 2009, S. 1286 f - Rzn. 33/34 -, jew. m. w. N.), kann für einen Arbeitnehmer durch einen Vertrag, an dem er - wie beim PÜV 2001 - nicht beteiligt ist, eine dynamische Anwendbarkeit eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerks unmittelbar im Arbeitsvertrag ohne seine Zustimmung nicht begründet werden, was sowohl für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme als auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Bezugnahme gilt.

    In diesem Fall geht es nicht um die, erstmalige, Unterwerfung des Arbeitnehmers unter die Bedingungen eines Tarifvertrages/Tarifwerks durch einen Vertrag, an dem der er nicht beteiligt ist, unmittelbar, sondern um die Sicherung der bisher bereits geltenden dynamischen Anwendbarkeit der Tarifverträge trotz des Betriebsübergangs (bzw. auch eines etwaigen späteren Verbandsaustritts der Beklagten und damit Aufgabe ihrer unmittelbaren Tarifbindung), der sonst zu einer nur statischen Anwendbarkeit dieser Tarifverträge führen könnte (vgl. BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, aaO - Rz. 28 aE - BAG, U. v. 20.04.2005, 4 AZR 292/04, NZA 2006, S. 281 f - A. II. 2. d. Gr. -).

    Auch dies bringt wiederum klar zum Ausdruck, dass durch diese "Zusicherung" eine entsprechende subjektive Berechtigung der vom Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmer begründet werden sollte, die diese aus eigenem Recht und in eigenem Namen geltend machen konnten (s. a. BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, aaO - Rz. 30 aE -: zu einer nahezu identischen Bestimmung in einem Personalüberleitungsvertrag derselben Beklagten, auch dort vertreten von denselben Prozessbevollmächtigten wie hier !).

    Diese Wortwahl enthält damit die Gewährleistung der dynamischen Einbeziehung der verwiesenen Tarifregelungen (vgl. BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, aaO - Rz. 32, m. w. N. -).

    (2) Die einen eigenen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf individualvertragliche dynamische Umsetzung begründenden Bestimmungen des PÜV 2001 enthalten auch keine zeitliche Begrenzung für die hierdurch in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung im Wege der Vereinbarung, etwa auf die Dauer von fünf Jahren o. ä. (vgl. BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, aaO - Rz. 34 aE -).

    Deshalb sollte dadurch ein von einer unmittelbaren Tarifbindung qua Verbandsmitgliedschaft der Beklagten (§ 3 Abs. 1 TVG) unabhängiger schuldrechtlicher Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer zur Vereinbarung einer, unbedingten zeitdynamischen und zeitlich unbegrenzten, Inbezugnahme der bisher angewandten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes mit der Beklagten begründet werden (vgl. BAG, B. v. 22.04.2009, 4 ABR 14/08, aaO - Rz. 71 - BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, aaO).

    Durch den dem Unterrichtungsschreiben vom 09.11.2001 im Volltext beigefügten PÜV 2001 kannte sie auch das ihr hierdurch, u. a. in Ziff. 3 dessen Präambel und durch Teil 3 § 8 Abs. 1, eingeräumte "unwiderrufliche" eigene Recht, von der Beklagten als neuer Arbeitgeberin unmittelbar Erfüllung der dort für sie als Beschäftigter begründeten Rechte/Ansprüche verlangen zu können - also auch der hier (§ 1 Abs. 3) erfolgten Zusicherung der weiteren, dynamischen, unbedingten und unbefristeten, Anwendung der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu auch BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, aaO - Rz. 66 -).

    Eine, auch nur konkludente, Annahmeerklärung der Beklagten war nicht einmal erforderlich, da die Person der Klägerin als Berechtigter sowie die ihr zukommenden Rechte und Pflichten durch den Inhalt der Regelungen des PÜV 2001 feststanden, sodass für eine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich einer solchen Vereinbarung kein Raum mehr blieb - weshalb eine spätere Erklärung der Klägerin als Berechtigter gegenüber der Beklagten hierzu auch bereits vorab angenommen war (vgl. BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, aaO - Rz. 63 -).

    Auf Personalüberleitungsverträge auf Unternehmensebene ist diese Rechtsprechung zur Auslegung einer dynamischen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom, tarifgebundenen, Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht übertragbar (vgl. BAG, U. v. 23.02.2011, 4 AZR 439/09, aaO - Rz. 51 -).

  • LAG Sachsen, 24.03.2015 - 1 Sa 541/14

    Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG

    Allerdings kann der PÜV einen schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gewähren, von dem Arbeitgeber die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung darüber zu verlangen, dass das dort genannte Tarifrecht in seiner jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - AP Nr. 60 zu § 133 BGB , Rn. 20).

    Dieser Wortlaut spricht für eine zeitdynamische Anwendung des BAT-O nebst den diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen (BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - aaO.; BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - aaO.).

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 22. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 59 und 63 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 712/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Abschluss der Promotion

    Daher kann einem Dritten nach § 328 Abs. 1 BGB in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der zu seinen Gunsten geschlossen wird, die Berechtigung eingeräumt sein, den Abschluss eines bestimmten Vertrags zu verlangen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 23) .
  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 696/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung

    Soweit es nach den vom Landesarbeitsgericht zu treffenden Feststellungen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch auf die Wirksamkeit und die Auslegung der PÜV ankommen sollte, wird das Berufungsgericht die Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - AP BGB § 133 Nr. 60) zu solchen Personalüberleitungsvereinbarungen zu beachten haben.
  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 12/12

    DRK-Schwesternschaft e. V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb -

  • BAG, 13.12.2017 - 4 AZR 202/15

    Personalüberleitungsvertrag - statische oder dynamische Geltung des TVöD/VKA

  • LAG Sachsen, 10.07.2014 - 1 Sa 36/14

    Statische Fortgeltung des Tarifvertrages nach vertraglicher Personalüberleitung

  • LAG München, 26.04.2012 - 2 Sa 1013/11

    Personalüberleitungsvertrag, Vertrag zugunsten Dritter

  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 13/12

    DRK-Schwesternschaft e.V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb -

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 749/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • LAG München, 13.02.2013 - 10 Sa 879/12

    Personalüberleitungsvertrag

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 751/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 750/10

    Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung - Tarifgebundenheit - Abschluss eines

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 753/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Tarifgebundenheit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2021 - 5 Sa 355/20

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede -

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 752/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • LAG Niedersachsen, 13.04.2012 - 6 Sa 991/11

    Urlaubsabgeltung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst;

  • LAG Hessen, 17.02.2012 - 3 Sa 1788/10

    Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - Gleichstellungsabrede - Prozessvergleich

  • LAG Hamm, 12.02.2014 - 5 Sa 2/14

    Anrechnung einer übertariflichen Zulage

  • ArbG München, 14.10.2008 - 14 Ca 17224/07

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten

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