Rechtsprechung
   BAG, 25.10.1972 - 4 AZR 511/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,2419
BAG, 25.10.1972 - 4 AZR 511/71 (https://dejure.org/1972,2419)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1972 - 4 AZR 511/71 (https://dejure.org/1972,2419)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1972 - 4 AZR 511/71 (https://dejure.org/1972,2419)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,2419) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entsprechende Tätigkeit - Ausgebildeter Akademiker - Angestellter mit gleichwertigen Fähigkeiten - Angestellter im öffentlichen Dienst - Besoldung von vergleichbaren Beamten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71

    Teilgebiet einer Fachschulingenieurtätigkeit - Fachschulingenieur im tariflichen

    Auszug aus BAG, 25.10.1972 - 4 AZR 511/71
    liehe Vergütung hatte wenn seine auszuobende Tätigkeit, die 11 vorliegenden Falle mit seiner ausgeubten uberemstimmt, den Tatigkeitsmerkmalen der VergGr II a BAT entsprechen wurde, wobei nur deren Baugruppe 1 m Betracht kommt Dabei scheidet die erste Alternative dieser I\ill- .â- .uppe deswegen aus, weil der Klager nicht mi eine ah, - ochlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfugt Kit Hecht hat aber das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Klager auch nicht im Sinne der zweiten Alternative der Tätigkeitsmerkmale der VergGr II a BAT lallgruppe 1 e m Angestellter ist, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausubt In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geht dabei das Landesarbeitsgericht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttatigkeit aus (BAG AP Nr. 27 zu §§ 22 23 BAT) Zwar fuhrt es das nicht ausdrücklich aus Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgrunde ist jedocn mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß das Landesaroeitsgericht die Tätigkeit des Klagers insgesamt rccntlicn würdigt, was im vorliegenden Falle schon der enge Zusammenhang seiner Aufgaben nahelegt (BAG 4P Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT) Des wegen haben auch beide ProzeBparteien und das Aroeitsgericht offensichtlich Denn Klager eine einheitlich zu ocwertende Gesamttatigkeit angenommen Im Ergebnis zutreffend verneint das Landesarbeitsl loht beim Klager das Voiliegen einer wellen r i xatigkeit ' im Sinne der Tatigkeitsmerkmale aer z /eiten Alternative m der Fallgruppe '1 der VergGr II a BAT m Übereinstimmung mit der Pechtsprec mng des Senats gent dabei aas Landesarbeitsgenchb davon aus daß eine encspiechende Tätigkeit nur dann vorliegt wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert aas sich na Vcigleicn zu einer abgeschlossenen Hochschulbildung als "ähnlich giundliehe Beherrschung eines entspiechend ui/uangreicnen Wissensgebietes darsteilt (vgl BAG AP Nr. 38 26 unc 0 zu §& 22, 23 Ba T aucn Urteile des Senats vom 9 eoruar 1972 c; 157 AZE 155/71 "> demnachsbAP Er 49 zu §§ 22 23 BxiT 17 Max 1972 - 4 AZR 283/71 demnächst AP Er 52 au §§ 22, 23 EAT, und 28 Juni 1972 - 4 AZE 35V71 - demnächst AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT) Weiterhin fuhrt das Landesarbeitsgencht folgerichtig aus nenn es sc> on an dem T b-> eits- Merkmal der "entsprechenden Tätigt (enle, o es m e a t mehr darauf an, oh der KJager persönlich iber dxe xn den Tätigkeitsmerlcmalen geforderten Fähigkeiten veriuge oder nicht.

    Im Gegensatz zur Eechtsauffassung der Revision kann m diesen Ausfuhrungen des Landesarbeitsgeiichts ein Wiaer- spruch nicht erblickt werden Dem Klager ist zwar zuzugeben, daß das Landesarbeitsgericht am Beginn seiner Entscheidungs grunde zunächst davon spricht, daß die "sonstigen Angestellten im Sinne der zweiten alternative der Tätigkeitsmerkmale der Tallgruppe 1 der VergGr II a über naher charakterisierte Zähigkeiten verfugen mußten, von denen j.m einzelnen m Anknüpfung an die Recht'"preenung des Sen ts gesagt wird (vgl BAG AP Ni 26 und '"0 zu §§ 22, 23 BjiT; es wurden nicht die gleichen Fähigkeiten wie bei einem Akademiker mit abgeschlossener Hochschulbildung verlangt sondern eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes W«s hierzu uas Landesarbeitsgericht zu Beginn seiner Ent sehe3 dungs r mde sagt bezieht sich jedoch entgegen 1 Meinung c- 1 ers eindeutig erkennbar nicht auf die uive-> i iben des Klagers die es gerade nicht naher würdigt sonaerr a l l e m auf das ziireite Erioidernm der tanflic ten Iwx, citmeikmale nämlich die entsnrecrende Tätigkeit" Der Recht - begriff dei "ent spie eilenden Tätigkeit 1 ann naißicn ;ie der Wortlaut und aer Sinn der Tatigke tsmerkmale der Ver£ 0-r II a I llgruppe zeigen, rechtlich nur zutreffend um schrieben werden wenn dabei auch die iahigv eiten oeiucxcsichtigt werden die obj e k i v zur Ausuoung der oet re ffenden Tätigkeit benobigt werden (vgl Uiteil des Senats vom 23 Juni 1972 - 4 AZR 331/71 demnächst AP Nr. 55 m fea P? 23 BAT) liras begrifflich sureng von dem zweiten taxx licic Erfordernis nämlich den subjektiven lahigkexten des Angestellten, zu unterscheiden xst Hxer dxenen dxe exnleilen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts allexn dem Zweck r zutreffenden Bestimmung des Rechtsbeg1 'entsprechenden Tätigkeit".

    die rechtliche Beurteilung des Lande sarbcitsgenchts zu treffend ist Das Landesaibeit sgencht aber nat, wie schon na einzelnen dargelegt worden ist, diesen RechtsbegnfI zu treffend und m Anlehnung an die Reel isprechung as Senats definiert Abgesehen davon hat aue v wri der S c L ständige beim Klager zutreffend den akademischen Zuschnitt seiner Tätigkeit mit der Begründung verneint, bei der vom Klarer auszuubenden Tätigkeit werde zwar die Fähigkeit benötigt Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse selbständig zu entwickeln, beides gelte aber nur für ein engbegienztes Teilgebiet eines akademischen Faches, hier aus der Ausbilaung eines Diplomkaufmanns, und gerade nicht darüber hinaus Wenn sich das Landesarbeitsgericht daran gehalten hat, hot es in Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klagers den Rechts begriff der "entsprechenden Tätigkeit 1 gerade nicht verrannt oder eingeengt, sondern zutreffend angeuendet Wie aer Kläger mit Recht ausfuhrt steht es zwar dem "aLadeniscnen Zuschnitt" einer Tätigkeit grundsätzlich nicht entgegen wenn ein Angestellter - wie heute verbreibet üblich - nux auf einem Teilgebiet eines akademischen laches eingesetzt ist und m der Regel nur lacbkenntnisse aus diesem akademischen Teilgebiet emzusetzen sind (vgl Urteil des Senats von 28 Juni 1972 - 4 AZR 331/71 demnächst AP Rr 55 §§ 22, °3 BAT), womit auch der Lnti < i Vi sierung in allen Bereichen dex ofi£iUlj.o ion \e± j-vu Rechnung getragen wird Der Klager verkennt jedoen d r er Einsatz von Fachkenntnissen aus einem Teilgebiet eines a1 paemischen laches fur t>ich alleir i?j neu "akauemsr xon k - schnitt" der Tätigkeit eoensowenig ausnacbt \ re die Bffahigung, nur auf aiesem engbegx enzten Teilgebiet - jexti Juristen etwa auf dem Gebiete des Kostenrccnts - ji0eonif'â- e selbständig zu entwickeln bzw Zusamrenbange zu uoeicc suen Dei "akademische Zusclnitt" mann vielmehr u p der Scnt senon m semei Entscheidung Ir 10 zu §§ TP, ?3 D T /un Ausaruck gebracht und domgenaß in vorliebenden i Ile i- 8 treffend schon der Sachverständige unterstellt nat, nui dann bejaht \/erden wenn die Tätigkeit über das eiorterte.

    Auch hei der Subsumtion ist das Landesarbeitsgericht von den aufgezeigten zutreffenden Rechtsgrundsatzen nicht abgewichen Mit Recht hat es dabei im Rahmen des ihm zu kommenden BeurteilunsSpielraums die vom Klager durchgefuhrten und von ihm als besonders schwierig angesehenen Prüfungen gewürdigt Ebenfalls zutreffend hat das Landesaiheitsgericht hervorgehoben, daß bei der tanfrecht lichen Beurteilung der Tätigkeit des Klagers Eigenscaalten wie Anpassungsfähigkeit, Umsicht sowie die wirtscnaftliche und außenpolitische Bedeutung seiner Tätigkeit außer Betracht zu bleiben haben, weil darauf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht abstellen (vgl Urteil aes Senats vom 28 Juni 1972 - 4 AZR 331/71 demnacnsr AP Nr. 35 zu §§ 22, 25 BAT) Verstoße gegen allgemeine j a tingssatze oder die Denkgesetze s m a <â- o nie i lu kennbar Wie der Klager selbst zugesteht, sind auch om Landesaibeitsgericht keinerlei entscneidungserneblicne Umstande unDerucksichtigt geblieben, es hat sicn vielmcm giunalich mit dem gesamten Vorbringen der Parteien ausemanaerge setzt Die Revision bemerkt mit Recht, daß bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Angestellten im offenblicnen Dienst nach den tariflichen Tätigkeit sineikma len acr Anlage 1 a zum BAT grundsätzlich nicht auf die Besoldung von vergleichbaren Beamten ab&estellt werden dart (Ba G ? Nr. 38 zu 22, 25 BAT) Gegen diesen Grunosatz cat jedoch fC7 entgegen der Meinung der Revision das Landesarbeitsgericht nicht verstoßen Ls hat bei der Subsurrtion - und nicht etwa bei der Interpretation tarifrecht] icher Begriffe - lediglich als eine unter zielen Begründungen für seine Auffassung daß die Tätigkeit des Klagers keinen "akademischen Zuschnitt" habe, im Sinne einer zusätzlichen Erkenntnisquelle m tatsächlicher und nicht in rechtlicher Hinsicht den Umstand angeführt, daß seit vieler Jahren Beamte des gehobenen Dienstes die gleiche Tätigkeit eriolgreich und zur Zufriedenheit der Beklagten verrichten Dabei handelt es sich auch erkennbar nur um eine Hilfsbe- grundung.

  • BAG, 17.05.1972 - 4 AZR 283/71

    Dispositive Geltung des AT - Einzelvertragliche Vereinbarungen -

    Auszug aus BAG, 25.10.1972 - 4 AZR 511/71
    liehe Vergütung hatte wenn seine auszuobende Tätigkeit, die 11 vorliegenden Falle mit seiner ausgeubten uberemstimmt, den Tatigkeitsmerkmalen der VergGr II a BAT entsprechen wurde, wobei nur deren Baugruppe 1 m Betracht kommt Dabei scheidet die erste Alternative dieser I\ill- .â- .uppe deswegen aus, weil der Klager nicht mi eine ah, - ochlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfugt Kit Hecht hat aber das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Klager auch nicht im Sinne der zweiten Alternative der Tätigkeitsmerkmale der VergGr II a BAT lallgruppe 1 e m Angestellter ist, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausubt In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geht dabei das Landesarbeitsgericht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttatigkeit aus (BAG AP Nr. 27 zu §§ 22 23 BAT) Zwar fuhrt es das nicht ausdrücklich aus Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgrunde ist jedocn mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß das Landesaroeitsgericht die Tätigkeit des Klagers insgesamt rccntlicn würdigt, was im vorliegenden Falle schon der enge Zusammenhang seiner Aufgaben nahelegt (BAG 4P Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT) Des wegen haben auch beide ProzeBparteien und das Aroeitsgericht offensichtlich Denn Klager eine einheitlich zu ocwertende Gesamttatigkeit angenommen Im Ergebnis zutreffend verneint das Landesarbeitsl loht beim Klager das Voiliegen einer wellen r i xatigkeit ' im Sinne der Tatigkeitsmerkmale aer z /eiten Alternative m der Fallgruppe '1 der VergGr II a BAT m Übereinstimmung mit der Pechtsprec mng des Senats gent dabei aas Landesarbeitsgenchb davon aus daß eine encspiechende Tätigkeit nur dann vorliegt wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert aas sich na Vcigleicn zu einer abgeschlossenen Hochschulbildung als "ähnlich giundliehe Beherrschung eines entspiechend ui/uangreicnen Wissensgebietes darsteilt (vgl BAG AP Nr. 38 26 unc 0 zu §& 22, 23 Ba T aucn Urteile des Senats vom 9 eoruar 1972 c; 157 AZE 155/71 "> demnachsbAP Er 49 zu §§ 22 23 BxiT 17 Max 1972 - 4 AZR 283/71 demnächst AP Er 52 au §§ 22, 23 EAT, und 28 Juni 1972 - 4 AZE 35V71 - demnächst AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT) Weiterhin fuhrt das Landesarbeitsgencht folgerichtig aus nenn es sc> on an dem T b-> eits- Merkmal der "entsprechenden Tätigt (enle, o es m e a t mehr darauf an, oh der KJager persönlich iber dxe xn den Tätigkeitsmerlcmalen geforderten Fähigkeiten veriuge oder nicht.
  • BAG, 06.06.1973 - 4 AZR 387/72

    Eingruppierungsprozeß - Hinweispflicht - Gesamttätigkeit - Einheitlich zu

    Dabei sind jeweils die Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen, wobei als Kriterien für eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit beispielsweise entsprechende gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften, Geschäftsverteilungs pläne, aber auch die Verkehrsanschauung innerhalb einer Behörde, die behördliche Übung sowie der enge Zusammenhang der dem Angestellten übertragenen Aufgaben in Betracht kommen (vgl. BAG 19, 1o8 / 11o/7 ® AP Hr. 7 zu §§ 22, 23 BAT, AP Hr. 27 und 4o zu §§ 22, 23 BAT, ferner Urteile des Senats vom 25. Oktober 1972 - 4 AZR 432/71 -> demnächst AP Hr. 59 zu §§ 22, 23 BAT, - 4 AZR 511/71 vom gleichen Tage, demnächst AP Hr. 60 zu §§ 22, 23 BAT sowie vom 6 . September 1972 - 4 AZR 422/71 demnächst AP Hr. 2 zu § 4 BAT).

    Das Landesarbeitsgericht unterscheidet nämlich einmal nicht exakt 11 zwischen den subjektiven Erfordernissen auf Seiten des Klägers, nämlich den insoweit geforderten persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen als erstem Tätigkeitsmerkmal, und der entsprechenden Tätigkeit als zweitem, da von unabhängigen objektiven Tätigkeitsmerkmal (vgl. da zu die Ausführungen des Senats in dem Urteil 4 AZR 511/71 vom 25. Oktober 1972, demnächst AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT).

    Im übrigen geht das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß der Kläger eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der bezeichneten tariflichen Tätigkeitsmerkmale auszuüben hatte, wobei objektiv ein Wisspn und Können zu fordern ist, das sich im Vergleiche zu einer abgeschlossenen Ingenieurausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes darstellt, wobei freilich wiederum beschränkte Fachkenntnisse auf einem engen Teilgebiet des einschlägigen Ingenieurwissens nicht ausreichen (vgl. BAG AP Nr. Io, 26 und 38 zu §§ 22, 23 BAT, ferner die Urteile des Senats vom 9» Februar 1972 . - 4 AZR 153/71 demnächst AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT, 17. Mai 1972 - 4 AZR 283/71 - demnächst AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT, 28. Juni 1 9 7 2 - 4 AZR 331/71 dem nächst AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT sowie 25. Oktober 1972 - 4 AZR 511/72 -, demnächst AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT).

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05

    Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten

    Die von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT).

    Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach den Tarifmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT kann grundsätzlich nicht auf die Besoldung von Beamten abgestellt werden, selbst wenn es sich insoweit um vergleichbare Tätigkeiten handeln sollte (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT; BAG vom 21.07.1993 4 AZR 394/92 AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • LAG Düsseldorf, 01.03.2005 - 16 Sa 1931/04

    Eingruppierung Jugendhilfeplaner

    aa) Auch wenn bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT grundsätzlich nicht auf die Besoldung von vergleichbaren Beamten abgestellt werden kann (BAG vom 25.10.1972 - 4 AZR 511/71 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT), berücksichtigt der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst nicht ausreichend, dass er sich mit seiner VergGr III Fallgruppe 1 b BAT/VKA bereits in einer herausgehobenen Position des vergleichbaren gehobenen Dienstes befindet.

    Die von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 25.10.1972 - 4 AZR 511/71 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 4 Sa 529/06

    Eingruppierung "Sonstiger Angestellter"

    Eine entsprechende Tätigkeit ist demnach nur gegeben, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert, dass sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes darstellt (vgl. BAG AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT), d. h. insbesondere die Befähigung, wie ein einschlägig ausgebildeter Hochschulabsolvent Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln.
  • LAG Hamm, 04.11.1999 - 4 Sa 960/97
    Hingegen fordern die tariflichen Tätigkeitsmerkmale darüber hinaus nicht auch noch die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Arbeitsmethode oder den Zwang zu wissenschaftlicher Arbeitsweise (BAG v. 25.10.1972, AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT).
  • LAG Hamm, 17.09.1998 - 4 Sa 1256/96

    Eingruppierung eines Diplom-Psychologen als Leiter einer

    Hingegen fordern die tariflichen Tätigkeitsmerkmale darüber hinaus nicht auch noch die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Arbeitsmethode oder den Zwang zu wissenschaftlicher Arbeitsweise ( BAG vom 25.10.1972, AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 01.04.1998 - 10 AZR 304/96

    Eingruppierung: Diplomsportlehrer mit Abschluss an der DHfK Leipzig

    Dieser kann nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) und der dazu am 13. August 1965 ergangenen vorläufigen Prüfungsordnung durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden (vgl. BAG Urteile vom 17. Juli 1997 - 6 AZR 637/95 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer sowie vom 20. November 1997 - 6 AZR 278/96 - n.v.).
  • BAG, 22.07.1998 - 10 AZR 359/97
    Dieser kann nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) und der dazu am 13. August 1965 erfolgten vorläufigen Prüfungsordnung auch durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden (vgl. BAG Urteile vom 20. November 1997 - 6 AZR 278/96 - n.v.; vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 17. Juli 1997 - 6 AZR 637/95 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
  • BAG, 01.04.1998 - 10 AZR 303/96
    Dieser kann nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) und der dazu am 13. August 1965 ergangenen vorläufigen Prüfungsordnung durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden (vgl. BAG Urteile vom 20. November 1997 - 6 AZR 278/96 - n.v.; vom 17. Juli 1997 - 6 AZR 637/95 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
  • BAG, 01.04.1998 - 10 AZR 671/96
    e) Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden vom 24. Juli 1960 und 1. Oktober 1988 über die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung für Pädagogen ergibt sich nicht, daß sie einen Abschluß im Lehrgebiet "Methodik des Sportunterrichts" erworben hat (so auch: BAG Urteil vom 17. Juli 1997 - 6 AZR 637/95 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht