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   BAG, 25.11.1970 - 4 AZR 534/69   

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https://dejure.org/1970,1124
BAG, 25.11.1970 - 4 AZR 534/69 (https://dejure.org/1970,1124)
BAG, Entscheidung vom 25.11.1970 - 4 AZR 534/69 (https://dejure.org/1970,1124)
BAG, Entscheidung vom 25. November 1970 - 4 AZR 534/69 (https://dejure.org/1970,1124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilzeitarbeitsverhältnisse - Einzelvertragliche Vereinbarung - Umgehung tariflicher Vorschriften - Umgehungsabsicht - Verschiedenwertige Teiltätigkeiten - Tarifliche Mindestbedingung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 25.11.1970 - 4 AZR 534/69
    Das Landesarbeitsgericht verkennt jedocn, daß es darauf ankommt, ob eine solche vertragliche Regelung nach dem anzuwenaenden Tarif und aen Vorschriften aes Tarifvertragsgesetzes zulässig ist, oder ob eine solcne VertragsgesteItung zwingende Normen des Tarifs oaer Gesetzes verletzt oder umgent 129 und daher keinen Bestand haben kann (vgl § 134 BGB) Letzteres ist hier der Fall Die tariflichen Bestimmungen über die Vergütung nach der überwiegend auszuubenden Tätigkeit werden zu üngunsten der Klägerin umgangen, wenn nunmehr ab 1« November 1968 die Vergütung für die zeitlich nicht überwiegende Tätigkeit als Putzhilfe nur nach VergGr» A 1 erfolgen soll Nachdem die Klägerin bis zum 51 Oktober 1968 für die Tätigkeiten als K o c h m und als School-Domestic" mit Aufraumuhgs- und Remagungsarbeiten iß Küche und Vorratsraum einheitlich nach Gehaltsgruppe H 5 vergütet worden war, weil ihre Tätigkeit als Kochin uberwog wird die Tarifvorschrift über die Vergütung nach der überwiegend auszuubenden Tätigkeit bei der Ausübung verschiedenwertiger Teiltatigkeiten durch die Vereinbarung umgangen, daß die zeitlich nicht überwiegende Tätigkeit als School-Domestic"' geringer entlohnt werden soll Dabei genügt es, daß die Tarifvorschrift objektiv umgangen wird, es braucht eine Umgehungsabsicht m irgendeiner Form nicht vorzuliegen (BAG Großer Senat BAG 10, 65 /To/ = a P Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) Die tarifliche Bestimmung, daß bei verschiedenwertigen Teixtatigkeiten die Vergütung nach der überwiegend auszuubenden Tätigkeit zu erfolgen hat, ist aber als tarifliche Kindestoedingung unabdingbar und unverzichtbar und kann nach § 4 Abs. 1, Abs. 5 TVG nur zu Gunsten der Klägerin abgeandert werden Die gosonder te Vereinbarung der Vergütung für die Tätigkeit als "Scnool- Domestic" nach Lohngruppe A 1 verstoßt hiergegen und ist damit unwirksam« Kraft Tarifwirkung wird die insoweit unwirksame Vergutungsvereinbarung durch die zutreffende, nach dem Tarifvertrag nach der überwiegend auszuubenden Tätigkeit zu bestimmen de Vergütung der Gehaltsgruppe H 5 für die gesamten 45 Uocnenarbeitsstunden ersetzt Unter Aufhebung aer angefochtenen Urteile war daher der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben ges Dr Poelmann Dr. Fe eher Dr Neumann.
  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14

    Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich

    Für einen solchen Anwendungsvorrang streitet auch, dass bei dem gesetzlich ausdrücklich normierten Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG - erst - auf den Zeitpunkt der Kollision mit der betreffenden Tarifnorm abzustellen sein soll (vgl. BAG 25. November 1970 - 4 AZR 534/69 -) .
  • BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 499/81
    Sofern damit nicht eine Umgehung des Tarifvertrages (Uragehungsabsicht ist nicht erforderlich) verbunden ist (vgl. dazu BAG Urteil vom 25. November 1970 - 4 AZR 534/69 - AP Nr. 10 zu § 4 TVG = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip), kommt es auf die tatsächliche Arbeitszeit nicht an.
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