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   BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90   

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BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90 (https://dejure.org/1990,2902)
BAG, Entscheidung vom 07.11.1990 - 4 AZR 67/90 (https://dejure.org/1990,2902)
BAG, Entscheidung vom 07. November 1990 - 4 AZR 67/90 (https://dejure.org/1990,2902)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer Regaleinrichterin im Einzelhandel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 1; MTV Einzelhandel NRW § 9; Lohn TV NRW vom 16.5.1988
    Eingruppierung: Zusammenfassende Betrachtung typischer Tätigkeiten eines Arbeitsbereichs (hier: Regaleinrichterin im Einzelhandel)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 394 (Ls.)
  • BB 1991, 772
  • DB 1991, 2669
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 04.04.1979 - 4 AZR 618/77

    Dekorateure im Einzelhandel - Gehaltsgruppen - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfaßt, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (vgl. BAG Urteil vom 4. April 1979 - 4 AZR 618/77 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG Urteil vom 28. September 1988 - 4 AZR 326/88 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, m. w. N.).
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (vgl. BAG Urteile vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung sowie - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG Urteil vom 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
  • LAG Düsseldorf, 20.12.1989 - 4 Sa 1174/89

    Körperlich schwere Arbeit; Lohngruppe; Ausübung einer Arbeit;

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1989 - 4 Sa 1174/89 - aufgehoben.
  • BAG, 28.09.1988 - 4 AZR 326/88

    Eingruppierung eines Druckers in eine höhere Lohngruppe

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfaßt, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (vgl. BAG Urteil vom 4. April 1979 - 4 AZR 618/77 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG Urteil vom 28. September 1988 - 4 AZR 326/88 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, m. w. N.).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), folgt, daß die Tarifvertragsparteien, in dem sie darauf abstellen, ob die Tätigkeit "in der Regel" schwere körperliche Arbeiten erfordert, nicht verlangen, daß die schwere körperliche Arbeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit überwiegend erbracht wird.
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 369/83

    Supermarkt - Eingruppierung einer Kassiererin - Lebensmittel-Supermarktes -

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (vgl. BAG Urteile vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung sowie - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG Urteil vom 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
  • BAG, 07.11.1984 - 4 AZR 286/83

    Eingruppierung von Erster Verkäuferin - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale -

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (vgl. BAG Urteile vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung sowie - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG Urteil vom 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
  • BAG, 08.03.1972 - 4 AZR 247/71

    Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse - Gartenbau - Landschaftsbau -

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfaßt, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (vgl. BAG Urteil vom 4. April 1979 - 4 AZR 618/77 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG Urteil vom 28. September 1988 - 4 AZR 326/88 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, m. w. N.).
  • BAG, 27.04.1988 - 4 AZR 707/87

    Bestimmung des Lohngruppen-Differenzierungsmerkmals "Schwere der Arbeit"

    Auszug aus BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90
    Dabei kann dahinstehen, ob bei der Beurteilung, ob körperlich schwere Arbeit vorliegt, nicht nur das Ausmaß der Muskelbeanspruchung, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Menschen einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen können (vgl. BAGE 58, 194, 198 = AP Nr. 63 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • BAG, 29.07.1992 - 4 AZR 502/91

    Auszeichnerin im Einzelhandel

    Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG Urteil vom 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - AP Nr. 29 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (BAG Urteil vom 7. November 1990, aaO).

    Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfaßt, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG Urteil vom 7. November 1990, aaO).

    Die Klägerin erfüllt eine einheitliche Arbeitsaufgabe im Sinne der Senatsrechtsprechung (BAG Urteil vom 7. November 1990, aaO).

    Dies bedeutet, daß die Tätigkeit ständig wiederkehrend in rechtlich erheblichem Ausmaß anfallen muß (BAG Urteil vom 7. November 1990, aaO).

    Es reicht aus, wenn die Tätigkeit häufig wiederkehrt und nicht nur gelegentlich anfällt (BAG Urteil vom 7. November 1990, aaO).

  • LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17

    Umgruppierung, Einzelhandel, "in der Regel körperlich schweres Arbeiten"

    Einzig das Beispiel "Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer" käme in Betracht, beinhaltet aber nur Teilaspekte der Tätigkeit und ist deshalb nicht erfüllt (vgl. auch BAG, Urteil v. 07.11.1990, 4 AZR 67/90).

    Würde man die Ebene des Arbeitsvorganges auf Ebene der einzelnen Tätigkeiten sehen, käme es zu einer Atomisierung des Arbeitsvorganges, was dem zu erzielenden Arbeitsergebnis des WST widersprechen würde (BAG v. 07.11.1990 aaO Rdnr. 16; LAG Thüringen, Urteil v. 21.02.2007, 4/1 Sa 248/05 Rdnr. 40).

    Vergleicht man diese im WST anfallenden Belastungen mit den Tätigkeiten, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO., vom 29.07.1992 (4 AZR 502/91) und vom 07.11.1990 aaO. zugrunde lagen, so ergibt sich als wesentliche Abweichung ein zu bewegendes Gewicht von 680 kg pro Tag im WST gegenüber mindestens 1750 kg bis 2000 kg, eine deutlich niedrigere Anzahl einzelner Gewichte über zwei bzw. fünf Kilogramm im WST, lediglich 200 Greifvorgänge im WST gegenüber 1080 Greifvorgängen, die das Landesarbeitsgericht Köln im Urteil vom 12.05.2006 aaO. beschrieben hat, keine extremen Temperaturschwankungen, anders in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO. sowie keine gebückte Haltung mit mindestens einem Drittel der Arbeitszeit (BAG vom 29.07.1992, aaO.).

    Damit kann die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals "in der Regel" nur ergeben, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die in rechtlich erheblichem Ausmaß ständig wiederkehrend ist und die einen Bezug zum körperlich schweren Arbeiten aufweist (BAG vom 07.11.1990 aaO., vom 29.07.1992 aaO.).

    Hiervon ist auch das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 07.11.1990 aaO., 29.07.1992 aaO., 27.09.2000 aaO. ausgegangen, finden sich doch auch dort konkrete Feststellungen zu den einzelnen Arbeitsschritten, die die Mitarbeiterinnen zu verrichten haben.

  • BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich

    (2) Bei den ausgeübten Tätigkeiten im Warenserviceteam handelt es sich - wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten (vgl. dazu allgemein BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 980/13 - Rn. 13, 15; 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 19; jeweils mwN aus dem Bereich des Einzelhandels etwa BAG 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 2 b der Gründe, BAGE 71, 56 [Auszeichnerin in der Warenannahme]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [Auffüllkraft und Auszeichnerin]) .

    Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 2 der Gründe [zum LTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999]; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 3 a der Gründe, BAGE 71, 56 [zum wortgleichen LTV vom 6. Juli 1989]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [zum wortgleichen LTV vom 16. Mai 1988]) .

  • LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17

    § 99 Abs. 4 BetrVG

    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (BAG 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - Rz. 16 mwN.).

    Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 7. November 1990 aaO. mwN.).

  • LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 104/17

    § 99 Abs. 4 BetrVG

    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (BAG 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - Rz. 16 mwN.).

    Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 7. November 1990 aaO. mwN.).

  • LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 243/17

    § 99 Abs. 4 BetrVG

    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (BAG 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - Rz. 16 mwN.).

    Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 7. November 1990 aaO. mwN.).

  • LAG Hamm, 22.04.2005 - 10 TaBV 134/04

    Eingruppierung eines LKW-Fahrers auf einem Werksgelände, Erforderlichkeit einer

    Überwiegend ist diejenige Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG, Urteil vom 28.04.1982 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62; BAG, Urteil vom 07.11.1990 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 41; BAG, Urteil vom 29.07.1992 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 32).
  • BAG, 16.04.1997 - 10 AZR 201/96
    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohnstufen bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohnstufe genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohnstufe erfüllt (BAG Urteil vom 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - AP Nr. 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

    Wird die ausgeführte Tätigkeit nicht von einem Richtbeispiel erfaßt, sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale maßgebend (BAG Urteil vom 7. November 1990, a.a.O.).

  • LAG Sachsen, 11.07.2014 - 4 Sa 535/11

    Eingruppierung eines Müllwerkers in einem Unternehmen der Abfallwirtschaft

    Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG, Urteil vom 29.07.1992 - 4 AZR 502/91 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 07.11.1990 - 4 AZR 67/90 - NZA 1991, 394).
  • LAG Hessen, 31.10.2000 - 9 Sa 2072/99

    Entscheidung nach Aktenlage nach vorhergehender Güteverhandlung;

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  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 16 TaBV 5/08

    Eingruppierung einer Kassiererin - Auslegung des Begriffs Verbrauchermarkt

  • BAG, 27.09.2000 - 10 ABR 48/99

    Begriff der körperlich schweren Arbeit - Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten zu

  • LAG Sachsen, 05.06.2014 - 4 Sa 535/11

    Eingruppierung eines Müllwerkers nach dem Bundesentgeltrahmentarifvertrag

  • LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 13 TaBV 4/14

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Eingruppierung nach

  • LAG Köln, 12.05.2006 - 4 (12) Sa 69/06

    Eingruppierung

  • LAG Baden-Württemberg, 18.02.2009 - 13 TaBV 8/08

    Eingruppierung nach Gehalts-TV Einzelhandel in Baden-Württemberg

  • LAG Hamm, 15.01.2003 - 18 Sa 1442/02

    Eingruppierungsfeststellungsklage, gewerbliche Wirtschaft, Eingruppierung,

  • LAG Sachsen, 21.08.2013 - 4 Sa 534/11

    Eingruppierung eines Müllwerkers nach dem Bundesentgeltrahmentarifvertrag

  • BAG, 10.03.1999 - 4 AZR 246/98
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.09.1999 - 11 TaBV 69/98

    Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat auf Grund eines

  • LAG Niedersachsen, 28.01.2000 - 3 Sa 2658/98

    Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe 7 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages

  • LAG Hamm, 06.03.1997 - 16 Sa 2349/95

    Klage eines Arbeitnehmers der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks auf

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