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   BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02   

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https://dejure.org/2003,4084
BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02 (https://dejure.org/2003,4084)
BAG, Entscheidung vom 26.11.2003 - 4 AZR 693/02 (https://dejure.org/2003,4084)
BAG, Entscheidung vom 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 (https://dejure.org/2003,4084)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Cockpitpersonal - Mehrflugstundenvergütung und Erziehungsurlaub

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Piloten auf Mehrflugstundenvergütung; Erziehungsurlaub oder Elternzeit als unbezahlter Urlaub im Tarifsinne; Grundsätze der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages; Vorliegen einer unbewussten Tariflücke; Verstoß gegen den Gleichheitssatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifrecht; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Tarifauslegung, Merkmale; Begriff des "unbezahlten Urlaubs"; Ausfüllung einer Tariflücke; Diskriminierung wegen Erziehungsurlaubs/Elternzeit bei tariflicher Vergütung; Cockpitpersonal; Mehrflugstundenvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 15.12.1998 - 3 AZR 251/97

    Aufwendungsersatzanspruch für gezahlte Versicherungsprämien

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Die Vorschriften über den Erziehungsurlaub sind zwingendes Gesetzesrecht, von dem weder durch Einzelverträge noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge abgewichen werden kann (allgemeine Ansicht vgl. BAG 15. Dezember 1998 - 3 AZR 251/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 25 mzN = EzA BErzGG § 15 Nr. 12).
  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 419/98

    Urlaubsanspruch im Fleischerhandwerk Niedersachsen

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, und ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (BAG 18. Mai 1999 - 9 AZR 419/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 = EzA BUrlG § 5 Nr. 19; ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 3 GG Rn. 27).
  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 684/93

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte - Chemie

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Mit einer solchen Regelung wird im Wesentlichen der Zweck verfolgt, eine besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen (zB BAG 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - BAGE 80, 173 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 11 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 33; 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - BAGE 83, 327 = AP BAT § 35 Nr. 6 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 6).
  • BAG, 06.10.1993 - 10 AZR 547/92

    Zahlung einer tariflichen Jahressondervergütung - Auslegung des Begriffs

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Verlangte hingegen ein Arbeitnehmer Erziehungsurlaub, so hatte der Arbeitgeber diesen zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erfüllt sind (BAG 6. Oktober 1993 - 10 AZR 547/92 - 23. August 1990 - 6 AZR 528/88 - BAGE 66, 22 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Keramikindustrie Nr. 1 = EzA TVG § 4 Feinkeramische Industrie Nr. 1).
  • LAG Hessen, 12.09.2002 - 9 Sa 1624/01

    Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung des Cockpitpersonals

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. September 2002 - 9 Sa 1624/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (ua. BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 911/93 - BAGE 77, 137 = AP TVG § 1 Tarifverträge: DDR Nr. 13; Senat 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31 = AP GG Art. 3 Nr. 291 = EzA GG Art. 3 Nr. 93).
  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 138/94

    Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Mit einer solchen Regelung wird im Wesentlichen der Zweck verfolgt, eine besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen (zB BAG 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - BAGE 80, 173 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 11 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 33; 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - BAGE 83, 327 = AP BAT § 35 Nr. 6 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 6).
  • BAG, 19.03.1996 - 9 AZR 1051/94

    Urlaubsvergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Gleiches ist gleich und Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitssinn orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (ständige Rechtsprechung, zB BAG 19. März 1996 - 9 AZR 1051/94 - BAGE 82, 230, 237 = AP BAT § 47 Nr. 20).
  • BAG, 04.04.2001 - 4 AZR 232/00

    Eingruppierung: Leiterin eines integrativen Kindergartens

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Dies wäre ein dem Grundgesetz widersprechender Eingriff in die Tarifautonomie (zB 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251, 259 = AP DienstVO ev. Kirche § 12 Nr. 2 mwN).
  • BAG, 25.06.2003 - 4 AZR 405/02

    Stichtagsregelung in "Pakt für Arbeit

    Auszug aus BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02
    Welcher Maßstab für die Prüfung gilt, ob ein Tarifvertrag mit inhaltlich unterschiedlichen Regelungen für verschiedene Personengruppen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu zuletzt Senat 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 528/88

    13. Monatseinkommen und Erziehungsurlaub

  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 911/93

    Postdienstzeit - Grundwehrdienst bei Grenztruppen der DDR

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 337/00

    Tarifvertrag: Auslegung

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16

    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich

    Es soll eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt ausgeglichen werden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49; vgl. auch BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 43) .

    Dies haben sie vielmehr lediglich für jeden "wegen Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs oder gem. § 15 ausfallenden Kalendertag" vereinbart (zu § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5 vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 44) .

    Es fallen weder Arbeitsausfälle wegen Erkrankung (dazu BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 26 ff.) noch der frühere Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit, BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 38 ff.) unter diese Regelungen.

    Der Wortlaut der Bestimmungen verdeutlicht auch das Bemühen der Tarifvertragsparteien, die Ausfalltatbestände präzise zu bezeichnen (zum insoweit inhaltsgleichen MTV-Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 48) .

    aa) Bereits wegen der Differenziertheit der tariflichen Vorschriften der eine Flugstundengutschrift begründenden Ausfalltatbestände in den verschiedenen Regelungszusammenhängen verbietet es sich, Freistellungszeiten wegen Teilzeit in analoger Anwendung des § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5b als Erholungsurlaub, bezahlte Ausfallzeit iSv. § 15 MTV Cockpit Nr. 5 oder unbezahlten Urlaub zu bewerten (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen MTV Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 55) .

    Es ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien des Konzerntarifvertrags sowohl diese Betriebsvereinbarungen als auch die Entscheidungen des BAG vom 5. November 2003 (- 5 AZR 8/03 -) , vom 26. November 2003 (- 4 AZR 693/02 -) und vom 7. Dezember 2005 (- 5 AZR 228/05 -) zu den Vorgängertarifverträgen bekannt waren.

    Bei der Teilzeitarbeit liegt verglichen mit den vorgenannten in der Tarifnorm aufgeführten Ausfalltatbeständen ein anderer Sachverhalt vor (vgl. für Erziehungsurlaub BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 65; sh. auch vgl. für Ausfallzeiten wegen Krankheit BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 26 ff.) .

    Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Notsituationen oder Zwangslagen des Arbeitnehmers in Betracht (vgl. für den MTV-Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 66) .

    Es liegt insoweit ein anderer Sachverhalt als beim unbezahlten Urlaub vor (so auch für den früheren Erziehungsurlaub BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - aaO) .

    (2) Es ist sachlich vertretbar, wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums ihre Regelung in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b an diesen Unterschieden orientieren (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 67) .

  • BAG, 21.05.2008 - 5 AZR 187/07

    Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

    a) Wie ein Rückschluss aus dem gesondert in § 9 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 MTV-M genannten Beispiel "längerer unbezahlter Urlaub" (vgl. hierzu BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8 mwN) zeigt, erfasst der Tarifvertrag mit dem Begriff "Ausfallzeit" Perioden, in denen das Arbeitsverhältnis zwar rechtlich fortbesteht, die Hauptleistungspflichten aber nicht geschuldet werden, insbesondere keine Arbeitsleistungen erbracht werden.

    Diese Norm verbietet aber keine tarifvertragliche Regelung, nach der die Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses für eine zusätzliche tarifliche Leistung nicht anspruchssteigernd berücksichtigt werden (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8).

  • BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 731/13

    Bewährungsaufstieg - Unterbrechung durch Elternzeit

    Dieses gesetzliche Benachteiligungsverbot bindet als zwingendes Recht mangels einer Tariföffnungsklausel auch die Tarifvertragsparteien (BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - zu I 4 der Gründe) .

    Dabei sind § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG bzw. seine Vorgängerbestimmungen unter Berücksichtigung der Grundentscheidungen ("im Lichte") des Art. 6 Abs. 1 GG, denen das gesetzliche Benachteiligungsverbot Rechnung trägt, auszulegen (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - zu I 4 der Gründe; Buchner/Becker MuSchG/BEEG 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 29; Göhle-Sander in jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kapitel 6.15 Rn. 53) .

    Darum steht § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG unter anderem sämtlichen Regelungen entgegen, die zu Nachteilen beim weiteren beruflichen Aufstieg der Arbeitnehmer infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit führen, soweit sich diese Nachteile nicht allein daraus ergeben, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - zu I 4 der Gründe; 15. Dezember 1998 - 3 AZR 251/97 - zu II 1 der Gründe) .

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