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   BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14   

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https://dejure.org/2016,56003
BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14 (https://dejure.org/2016,56003)
BAG, Entscheidung vom 19.10.2016 - 4 AZR 727/14 (https://dejure.org/2016,56003)
BAG, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 (https://dejure.org/2016,56003)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anl C Entgeltgr S14 TVöD BT-B, § 12 S 1 PsychKG NW, § 10 bis 26 PsychKG NW, § 13 Abs 2 PsychKG NW, § 14 Abs 1 PsychKG NW
    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), § 1 Abs. 2 PsychKG NRW, § 12 PsychKG NRW, § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW), § 12 Satz 1 PsychKG NRW, § 13 Abs. 2 PsychKG NRW, § 312 Satz 1 FamFG, § 315 Abs. 4 FamFG, § 7 Abs. 3, Abs. 4 FamFG, § 14 Abs. 1 PsychKG NRW, § 14 Abs. 2 PsychKG NRW, § 22 Abs. 2 BAT, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsergebnis maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges; Einheitlicher oder mehrteiliger Arbeitsvorgang am Beispiel des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • rewis.io

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • rechtsportal.de

    Arbeitsergebnis maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst - und ihre Eingruppierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst - Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 672
  • NZA-RR 2017, 259
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 18.03.2015 - 4 AZR 59/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    Nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW wird die Unterbringung "auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet", was nach dem Wortlaut der Regelung nahelegt, dass dieses "Benehmen" vom Amtsgericht einzuholen ist, da sich das Verb des Satzes ("wird ... angeordnet") auf das Amtsgericht als anordnender Institution und die Apposition ("im Benehmen mit ...") sich ihrerseits auf das Verb bezieht (sh. auch BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 23, BAGE 151,150) .

    Darunter sind "begleitende" Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25, BAGE 151, 150; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35) .

    Sollte sich aus den Senatsurteilen vom 18. März 2015 (- 4 AZR 59/13 - Rn. 30, BAGE 151, 150) und vom 17. Juni 2015 (- 4 AZR 371/13 - Rn. 30) etwas anderes ergeben, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BAG, 13.11.2013 - 4 AZR 53/12

    Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision hat der Senat am 13. November 2013 (- 4 AZR 53/12 -) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Insoweit handelt es sich lediglich um die Bezeichnung eines Fachdienstes, nicht aber eine Tätigkeit oder gar ein "Regelbeispiel" (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32) .

    Darunter sind "begleitende" Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25, BAGE 151, 150; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35) .

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    Sollte sich aus den Senatsurteilen vom 18. März 2015 (- 4 AZR 59/13 - Rn. 30, BAGE 151, 150) und vom 17. Juni 2015 (- 4 AZR 371/13 - Rn. 30) etwas anderes ergeben, hält der Senat hieran nicht fest.
  • LAG Düsseldorf, 20.12.2011 - 16 Sa 681/11

    Eingruppierung; Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 16 Sa 681/11 -) zurückgewiesen.
  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 5/09

    Eingruppierung einer Tierschutzbeauftragten

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT zutreffend ist.
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 23.09.2014 - 16 Sa 437/14
    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 4 AZR 727/14
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 - 16 Sa 437/14 - aufgehoben.
  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

  • BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 775/94

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 292/10

    Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2017 - 9 Sa 384/17

    Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren

    Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 17, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 19, juris; BAG v. 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, Rn. 13, juris; BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, juris).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des BAG allgemein anerkannt, dass bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang darstellt, sondern erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff ausfüllt (vgl. BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 19, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 19, juris; BAG v. 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, Rn. 18, juris; BAG v. 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, Rn 19, juris; BAG v. 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, Rn. 14/15, juris; BAG v. 23.09.2009 - 4 AZR 309/08, juris; BAG v. 06.03.1996 - 4 AZR 775/94, juris).

    Hat ein Sozialarbeiter allerdings verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, juris; BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, juris).

    Da in diesem Bereich die Entscheidung nicht der Verwaltung, sondern dem Gericht übertragen worden sei, könne die Tätigkeit eines Sozialarbeiters nicht, wie beim ersten Tätigkeitsmerkmal, auf das "Treffen von Entscheidungen" gerichtet sein, sondern müsse sich auf die "erforderliche", mithin notwendige Beteiligung an einer solchen - fremden - Entscheidung richten (so ausdrücklich: BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 27, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 26, juris; BAG v. 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, Rn. 25; juris).

    Auch die Möglichkeit der Heranziehung durch eine amtswegige Ermessensentscheidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 PsychKG NRW begründet eine Beteiligungsverpflichtung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, ebenso wie die Heranziehung bei der Abweichung der Ordnungsbehörde von einem ärztlichen Gutachten (wiederum: BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 27, juris; vgl. auch BAG v. 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, Rn.25, juris).

    Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht (BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 43, juris).

    Dabei hat das BAG klargestellt, dass es um die rechtliche Anbindung an den formalisierten Entscheidungsprozess geht und darauf hingewiesen - soweit sich aus den Senatsurteilen vom 18.03.2015 (4 AZR 59/13) und 17.06.2015 (4 AZR 371/13) etwas anderes ergeben sollte - daran nicht festgehalten wird (BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 46, juris).

    Es genügt, dass die Beteiligung an Unterbringungsentscheidungen rechtlich vorgesehen ist (BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 32, juris).

    Darunter sind "begleitende" Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 43, juris; BAG v. 18.03.2015 - 4 AZR 59/13, Rn. 25, juris; BAG v. 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, Rn. 35, juris).

    Es geht um Tätigkeiten im Rahmen des eingeleiteten Entscheidungsprozesses (BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 46, juris).

    Ob und ggf. welche organisatorischen Untereinheiten oder bestimmte ausgewählte Personen oder Personengruppen er im gerichtlichen Verfahren nach § 1906 beteiligt, ist als Teil seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit hinzunehmen und nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar (vgl. dazu auch BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 33, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 19, juris; BAG v. 17.06.2015 - 4 AZR 371/13, Rn. 19, juris; BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, Rn. 25, juris).

    Allein der - tatsächliche - Umstand, dass einzelne Mitarbeiter nur selten oder noch nie an einer Unterbringungsentscheidung beteiligt waren, reicht insoweit noch nicht aus, um das Vorliegen des tariflichen Anforderungsmerkmals zu verneinen (BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14, Rn. 35, juris; BAG v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13, Rn. 20, juris; BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, Rn. 25, juris).

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 798/14

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung

    Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

    Deshalb könnte die Bewertung der Betreuung beider Personengruppen auch dann nicht voneinander abweichen, wenn man von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ausginge (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 18) .

    Im Gegensatz zu anderen landesgesetzlichen Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 28 ff.) , hat dieser sogar selbst eine Antrags- und Anordnungsbefugnis.

    Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 27.09.2017 - 4 AZR 666/14

    Eingruppierung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin bei Tätigkeit in einer

    Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

    Wie im Fall von Erzieherinnen und Erziehern bei der Betreuung von Gruppen (zB BAG 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - zu II 2 c der Gründe mwN) sowie der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 -; 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 16 mwN) ist auch im Fall der Betreuung von Personen oder Personengruppen durch Heilpädagogen regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 - zu B I 2 c der Gründe) .

  • BAG, 27.09.2017 - 4 AZR 667/14

    Eingruppierung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin bei Tätigkeit in einer

    Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

    Wie im Fall von Erzieherinnen und Erziehern bei der Betreuung von Gruppen (zB BAG 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - zu II 2 c der Gründe mwN) sowie der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 -; 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 16 mwN) ist auch im Fall der Betreuung von Personen oder Personengruppen durch Heilpädagogen regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 - zu B I 2 c der Gründe) .

  • BAG, 27.09.2017 - 4 AZR 668/14

    Eingruppierung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin bei Tätigkeit in einer

    Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

    Wie im Fall von Erzieherinnen und Erziehern bei der Betreuung von Gruppen (zB BAG 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - zu II 2 c der Gründe mwN) sowie der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 -; 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 16 mwN) ist auch im Fall der Betreuung von Personen oder Personengruppen durch Heilpädagogen regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 - zu B I 2 c der Gründe) .

  • BAG, 22.03.2017 - 4 AZR 532/14

    Eingruppierung - öffentlicher Dienst - Sachbearbeiter/in in der Rechtsabteilung

    Die Organisation der Behörde ist als Teil der organisatorischen Entscheidungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich hinzunehmen und ist nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 33) .
  • BAG, 26.04.2017 - 4 AZR 331/16

    Eingruppierung eines Ausbilders - Anforderung an eine "Ausbildungswerkstatt"

    Ob eine Hierarchie flach organisiert ist und die Mitarbeiter jeweils ein breites Spektrum der behördlichen Aufgaben erfüllen müssen, oder ob sie sehr arbeitsteilig organisiert ist, mit der Folge eines engen Zuschnitts der Arbeitsvorgänge und dementsprechend maßgeschneiderter Eingruppierungen, überlassen die Tarifvertragsparteien bewusst der Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. dazu instr. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 33 ff.; vgl. auch 22. März 2017 - 4 AZR 532/14 - Rn. 19; Lorenz-Schmidt, Die Eingruppierung folgt der Arbeitsorganisation, ZTR 2011, 72) .
  • ArbG Rostock, 26.07.2018 - 1 Ca 458/18

    Eingruppierung einer Erzieherin in der Heimerziehung - besonders schwierige

    Sind allerdings verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, können unterschiedliche Arbeitsergebnisse und damit verschiedene Arbeitsvorgänge vorliegen (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 17, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2017, 259).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2017 - 6 Sa 98/17

    Eingruppierung eines Waffenmechanikermeisters bei der Bundespolizei

    Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16; 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl.
  • LAG Köln, 07.09.2023 - 6 Sa 640/21

    Eingruppierung; Sozialarbeiter; Arbeitsvorgang; Entgeltgruppe S 14 TVöD ;

    Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. hierzu auch BAG v. 19.10.2016 - 4 AZR 727/14 - grdl. BAG v. 23.09.2009 - 4 AZR 308/08).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 32 öD/18

    Eingruppierung, EG 9a, Waffenmechanikermeister, Bundespolizei

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