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   BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 8/14   

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https://dejure.org/2016,26253
BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 8/14 (https://dejure.org/2016,26253)
BAG, Entscheidung vom 13.04.2016 - 4 AZR 8/14 (https://dejure.org/2016,26253)
BAG, Entscheidung vom 13. April 2016 - 4 AZR 8/14 (https://dejure.org/2016,26253)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 1 TVG
    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • IWW

    § 75 BetrVG, §§ 169 ff. SGB III, § 4 Abs. 1 TVG, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 111 ff. BetrVG, § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien; Eintrittsdatum in die Gewerkschaft als Entscheidungskriterium; Stichtagsregelung und Gleichbehandlungsgrundsatz; Teilweise

  • rewis.io

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifliche Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder - und die Stichtagsregelung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tarifvertragsparteien zur Formulierung einer Stichtagsregelung befugt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 8/14
    Hinsichtlich des weiteren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidungen der Vorinstanzen verwiesen (zu den tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen vgl. auch det. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8, BAGE 151, 235) .

    Ihm steht deshalb keine höhere Abfindungszahlung zu, auch nicht nach Abschn. A Nr. 2.1 Satz 4 DV (vgl. dazu schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 37, BAGE 151, 235) .

    a) Mit den Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern ist vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung formuliert worden (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff., aaO) .

    Entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - aaO) .

    Dadurch wird - unabhängig von der Höhe der tariflichen "Sonderleistung" - auch kein "unerträglicher Druck" zum Gewerkschaftsbeitritt erzeugt (vgl. hierzu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 33 ff., BAGE 151, 235) .

    Es wäre aber andererseits nicht möglich, verlässlich zu bestimmen und zu planen, wie viele Mitglieder einen - zusätzlichen - Anspruch auf ergänzende Leistungen in dem begrenzten Zeitraum tatsächlich haben und nach welchen Kriterien dann das zugrunde gelegte, ausgehandelte finanzielle Volumen des Tarifvertrags "umverteilt" werden müsste (vgl. dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 41 ff., aaO) .

    Andernfalls hätte sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht kalkulieren lassen (vgl. dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 41 ff., BAGE 151, 235) .

    Die Voraussetzungen für eine Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen nicht vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu weiteren Einzelheiten BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 55 ff., BAGE 151, 235) .

    Die ausschließlich erfolgte Einbeziehung des TS-TV und nicht zugleich des ETS-TV in eine betriebliche Vereinbarung verstößt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG, da die Betriebsparteien durch die Bezugnahme nur auf den TS-TV gerade davon abgesehen haben, zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall und den anderen - auch unorganisierten - Arbeitnehmern zu differenzieren (so im Ergebnis und mit eingehender Begründung schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 62 ff., BAGE 151, 235) .

    Soweit weiter eingewandt wird, der Betriebsrat habe seine ihm nach den §§ 111 ff. BetrVG obliegenden Aufgaben nicht oder nur unzureichend wahrgenommen, wird verkannt, dass es ein "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplänen gibt, für die unterschiedliche Akteure verantwortlich sind (zur Kompetenz der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrags mit sozialplanähnlichem Inhalt vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff., aaO) .

    Im Entscheidungsfall haben alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 1., wie der Kläger, einen Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 110.000,00 Euro gehabt (zu dem Argument vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 67, aaO) .

    b) Da ein Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob - wie der Kläger meint - überhaupt eine Anpassung der Abfindungszahlung "nach oben" stattfinden kann (ablehnend bei Sozialplanansprüchen, die das Gesamtvolumen erheblich erhöhen: BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mwH, BAGE 108, 147) , indem er für sich die Anwendung nicht nur des Tarifvertrags begehrt, der von einer Gewerkschaft abgeschlossen ist, der er qua privatautonomer Entscheidung nicht angehört, sondern sogar diejenigen Leistungen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur einem ausgewählten Teil der Gewerkschaftsmitglieder zustehen soll (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59, BAGE 151, 235) .

    Das ergibt die Auslegung der im Formulararbeitsvertrag enthaltenen vertraglichen Regelung (zu den Maßstäben der Auslegung BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78, BAGE 151, 235) .

    Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt nach der Rechtsprechung des Senats hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 79, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 16.12.2015 - 5 AZR 567/14

    Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung

    Auszug aus BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 8/14
    bestehen könnte (siehe dazu BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 13) , da die Voraussetzungen des § 2 Satz 1, § 1 Nr. 2 ETS-TV jedenfalls nicht erfüllt sind.

    Das "Referenzbruttoentgelt" stellt für den Zeitraum des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld lediglich eine Rechengröße dar (BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 11 und Rn. 16) .

    Aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung ist bei der vertraglichen Zusage von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen (BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 20 ff. mwN) .

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 430/09

    Eingruppierung Wach- und Sicherheitsgewerbe - Tätigkeit gem. §§ 8, 9 LuftSiG

    Auszug aus BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 8/14
    a) Mit den Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern ist vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung formuliert worden (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) .
  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 8/14
    b) Da ein Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob - wie der Kläger meint - überhaupt eine Anpassung der Abfindungszahlung "nach oben" stattfinden kann (ablehnend bei Sozialplanansprüchen, die das Gesamtvolumen erheblich erhöhen: BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mwH, BAGE 108, 147) , indem er für sich die Anwendung nicht nur des Tarifvertrags begehrt, der von einer Gewerkschaft abgeschlossen ist, der er qua privatautonomer Entscheidung nicht angehört, sondern sogar diejenigen Leistungen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur einem ausgewählten Teil der Gewerkschaftsmitglieder zustehen soll (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59, BAGE 151, 235) .
  • BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 368/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Ihm steht deshalb keine höhere Abfindungszahlung zu, auch nicht nach Abschn. A Nr. 2.1 Satz 4 DV (vgl. dazu schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 37, BAGE 151, 235; zuletzt: 13. April 2016 - 4 AZR 8/14 - Rn. 16) .

    Andernfalls hätte sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht kalkulieren lassen (vgl. dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 41 ff., BAGE 151, 235; 13. April 2016 - 4 AZR 8/14 - Rn. 20) .

  • BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 34/14

    Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung

    Zur Begründung wird auf die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff., BAGE 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 AZR 8/14 - Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) Bezug genommen.
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