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   BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14   

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https://dejure.org/2016,45958
BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14 (https://dejure.org/2016,45958)
BAG, Entscheidung vom 15.06.2016 - 4 AZR 805/14 (https://dejure.org/2016,45958)
BAG, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 (https://dejure.org/2016,45958)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 TVG, § 2 Nr 1 UmwG 1995, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 1 TVG
    Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

  • IWW

    § 9 TVG, § ... 4 Abs. 5 TVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 TVG, § 3 Abs. 1 TVG, § 2 Nr. 2 UmwG, § 2 Nr. 1 UmwG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 613a Abs. 1 BGB, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 22 UmwG, § 21 UmwG, Richtlinie 2001/23/EG, RL 2001/23/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Verschmelzung - vollständiger Eintritt des aufnehmenden Unternehmens in den Haustarifvertrag des übertragenen Unternehmens

  • rewis.io

    Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Weitergeltung eines Haustarifvertrags nach Verschmelzung des Unternehmens auf nicht tarifgebundenen Rechtsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haustarifvertrag - und die Fusion der Arbeitgeberin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haustarifvertrag - und die Fusion des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbandsklage zwischen Tarifvertragsparteien - und der ausgelaufene Tarifvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verbandsklage zwischen Tarifvertragsparteien - und der Streit um die Geltung eines Tarifvertrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbandsklage zwischen Tarifvertragsparteien - und das erforderliche Feststellungsinteresse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unternehmensverschmelzung und der Haustarifvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge als Haustarifvertragspartei - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

Besprechungen u.ä.

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifgebunden wider Willen? Haustarifverträge in der Verschmelzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 280
  • ZIP 2017, 37
  • NZA 2017, 326
  • BB 2017, 890
  • DB 2017, 1331
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 04.07.2007 - 4 AZR 491/06

    Firmentarifvertrag bei Verschmelzung - Tarifkonkurrenz

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    Damit setzt § 9 TVG die Möglichkeit voraus, dass Tarifvertragsparteien einen Rechtsstreit über die Feststellung eines klärungsfähigen und klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsverhältnisses führen können (vgl. dazu ausf. BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 18, BAGE 123, 213) .

    Im Regelfall ist dieses bei dem Rechtsstreit zwischen Tarifvertragsparteien allein wegen der Erstreckung der Bindungswirkung zu bejahen (BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 18 mwN, aaO) .

    Auch bei einer nur nachwirkenden Geltung des Tarifvertrags (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 2 HTV) wäre die Beklagte verpflichtet, die ihm unterfallenden Arbeitsverhältnisse nach seiner Maßgabe durchzuführen, bis eine andere Abmachung die Nachwirkung abgelöst hat, § 4 Abs. 5 TVG (vgl. BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 22, BAGE 123, 213) .

    Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht eine Verbandsklage auch dann als zulässig angesehen, wenn es um den Zeitraum der - nicht ausgeschlossenen - Nachwirkung des Tarifvertrags ging (vgl. zB BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - aaO; ebenso HWK/Henssler 7. Aufl. § 9 TVG Rn. 9; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 9 Rn. 27; NK-GA/Forst § 9 TVG Rn. 13; ErfK/Franzen 16. Aufl. § 9 TVG Rn. 6; DäublerTVG/Reinecke/Rachor 4. Aufl. § 9 Rn. 24; Rieble NZA 1992, 250, 252; aA Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 9 Rn. 25) .

    Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass nicht nur bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 UmwG, sondern auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG wegen der vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ein Firmentarifvertrag uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. den aufnehmenden Rechtsträger übergeht (vgl. zur Verschmelzung im Wege der Neugründung BAG 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - zu 2 a der Gründe, BAGE 89, 193; zur Verschmelzung durch Aufnahme 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 41 ff., BAGE 123, 213) .

    Der aufnehmende Rechtsträger tritt in bestehende Verträge ein und wird damit Partei des für den übertragenden Rechtsträger geltenden Firmentarifvertrags (BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 39, 41, aaO; 10. Juni 2009 - 4 ABR 21/08 - Rn. 27; allg. Ansicht vgl. zB MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 223; ErfK/Franzen aaO § 2 TVG Rn. 26; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni aaO § 613a BGB Rn. 262; HWK/Henssler aaO § 3 TVG Rn. 47; Grau in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 15 Rn. 198; Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 4. Aufl. Teil E Rn. 101; Schaub/Ahrendt/Koch ArbR-HdB 16. Aufl. § 116 Rn. 14) .

    Ganz getrennt davon ist die Frage zu beurteilen, welche tarifrechtlichen Folgen sich aus dieser umwandlungsrechtlich geschaffenen Situation ergeben (so schon BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 42, BAGE 123, 213; ebenso Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 20 UmwG Rn. 107; Ahrendt RdA 2012, 129, 137; Schorb ArbR 2011, 161, 163) .

    Außerhalb dieser Anpassungsmöglichkeiten besteht für den aufnehmenden Rechtsträger als Partner des privatautonom vereinbarten Verschmelzungsvertrags keine anerkannte Schutzbedürftigkeit, da er selbst entscheidend zu dem Eintritt der Rechtsfolge beigetragen hat (Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 21 UmwG Rn. 2; Grunewald in Lutter aaO § 20 Rn. 56; MüKoBGB/Roth/Schubert 6. Aufl. § 242 Rn. 468 f.) und im Übrigen vorher ausreichend Möglichkeiten zur interessenangepassten Vertragsgestaltung bestanden haben (vgl. dazu zB Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt aaO Teil E Rn. 103; Grau in Henssler/Moll/Bepler aaO Teil 15 Rn. 198; Rieble Anm. EzA UmwG § 20 Nr. 1; Braun ArbRB 2008, 83) .

    Die Koalitionsfreiheit ist bei der Gebundenheit an einen Haustarifvertrag von vornherein nicht betroffen, weil ein solcher keine Koalitionsmitgliedschaft bewirkt (BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 47, BAGE 123, 213; zust. Boecken SAE 2000, 162, 163; Ahrendt RdA 2012, 129, 136; Hergenröder AR-Blattei SD 500.2 Rn. 86) .

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    aa) Die RL 2001/23/EG hat den Zweck, bei einem Wechsel des Inhabers eines Unternehmens oder Betriebs die hiervon betroffenen Arbeitnehmer zu schützen; insbesondere soll die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleistet werden (dazu ausf. BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 33, BAGE 152, 12) .

    Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dabei auch die Interessen des aufnehmenden Unternehmens einzubeziehen und ggf. gegen die Interessen der übergehenden Arbeitnehmer abzuwägen sind (vgl. dazu einerseits EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron] Rn. 25; andererseits BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 33 ff., aaO) , trifft die RL 2001/23/EG ausschließlich Regelungen für die vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverhältnisse.

    Aus der RL 2001/23/EG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (vgl. die ausf. Nachw. in BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 33 und 61, BAGE 152, 12) ergibt sich eindeutig, dass die Richtlinie die Beziehungen des Erwerbers zu seinen schon vor dem Übergang vorhandenen Arbeitnehmern nicht regelt.

  • BAG, 24.06.1998 - 4 AZR 208/97

    Firmentarifvertrag bei Unternehmensverschmelzung

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass nicht nur bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 UmwG, sondern auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG wegen der vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ein Firmentarifvertrag uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. den aufnehmenden Rechtsträger übergeht (vgl. zur Verschmelzung im Wege der Neugründung BAG 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - zu 2 a der Gründe, BAGE 89, 193; zur Verschmelzung durch Aufnahme 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 41 ff., BAGE 123, 213) .

    Der Firmentarifvertrag wirkt danach kollektivrechtlich fort, mit der Folge, dass § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt (BAG 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - zu 2 a, b der Gründe, aaO; Ahrendt RdA 2012, 129, 136 f.) .

    (aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen alle Auffassungen darauf hin, der Eintritt des aufnehmenden Unternehmens in die Tarifvertragsparteistellung eines verschmolzenen Unternehmens stelle kein Problem dar, wenn die Verschmelzung im Wege der Neugründung erfolgt (so die Konstellation bei BAG 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - BAGE 89, 193) oder wenn der aufnehmende Rechtsträger - noch - keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt (zB Baeck/Winzer aaO; Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt aaO Teil E Rn. 101) .

  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 52/75

    Weitergelten einer Kreditbürgschaftsverpflichtung für die Erben des Bürgen -

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    Dabei gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die "unfertigen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten (grdl. BGH 9. Juni 1960 - VII ZR 229/58 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 32, 367; 30. Juni 1976 - VIII ZR 52/75 - zu I 4 a der Gründe; 14. Juli 1997 - II ZR 122/96 - zu 3 b der Gründe; für den Fall einer Vereinigung zweier Sparkassen 21. Mai 1980 - VIII ZR 107/79 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 77, 167; so auch Teichmann in Lutter aaO Rn. 64 ff.) .

    Für die Bestimmung der Reichweite einer übergegangenen Vertragsposition ist dabei die Auslegung der originären Vereinbarung von Bedeutung, so dass bspw. eine auf den Erben des Bürgen übergegangene Bürgschaftsverpflichtung auch neu entstehende Ansprüche gegen den Hauptschuldner erfasst, wenn sie in den Bereich der vom Erblasser übernommenen Verpflichtung fallen (BGH 30. Juni 1976 - VIII ZR 52/75 - zu I 4 der Gründe) .

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn mit der nationalen Regelung eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, wenn mit ihr unter das Unionsrecht fallende Ziele verfolgt werden, wenn es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH 6. März 2014 - C-206/13 - [Siragusa] Rn. 25; 8. November 2012 - C-40/11 - [Iida] Rn. 79) .

    Dem Anwendungsbereich der Charta unterliegt das Unionsrecht ausschließlich in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten (EuGH 8. November 2012 - C-40/11 - [Iida] Rn. 78) .

  • BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 499/12

    Keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG bei Nichtvorlage an den EuGH unter

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    Dabei muss das Gericht sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 9) .

    Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines "acte clair" bzw. eines "acte éclairé" kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8) .

  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12

    Feststellungsinteresse

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    Ein Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Senats aber nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13, 15 mwN) .

    Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - aaO) .

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10

    Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    Sie spezifiziert lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem zwischen den Tarifvertragsparteien über Bestand oder Inhalt des von ihnen geschlossenen Tarifvertrags geführten Prozess (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 27, BAGE 141, 188) .

    Dabei darf das Gericht keine Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter die auslegungsbedürftige Tarifnorm vornehmen müssen, um den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. ausf. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 30 ff. mwN, BAGE 141, 188) .

  • BAG, 29.08.2007 - 4 AZR 561/06

    Anerkennungs-TV - Kündigung des anerkannten TV

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    In der Bezugnahme auf Tarifverträge in einem Anerkennungs-Haustarifvertrag sind die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls insoweit frei, als deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des verweisenden Tarifvertrags in einem engen sachlichen Zusammenhang steht, die Tarifvertragsparteien die Verweisungsbestimmungen jederzeit aufheben, modifizieren oder ersetzen können und nicht durch die Ausgestaltung der Kündigungsregelungen eine zeitlich zu lange Bindung eingehen (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 561/06 - Rn. 28; 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42, 50 f.; 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327, 335) .
  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
    Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dabei auch die Interessen des aufnehmenden Unternehmens einzubeziehen und ggf. gegen die Interessen der übergehenden Arbeitnehmer abzuwägen sind (vgl. dazu einerseits EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron] Rn. 25; andererseits BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 33 ff., aaO) , trifft die RL 2001/23/EG ausschließlich Regelungen für die vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverhältnisse.
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 598/04

    Aufklärungspflicht - Belegschaftsaktien - Darlehen

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • BAG, 09.12.1999 - 6 AZR 299/98

    Vergütung nach Westtarif, obwohl das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet

  • BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 74/98

    Zuständigkeitsbereich der IG Metall

  • BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00

    Verschlechterung tariflicher Ansprüche durch einen "Konsolidierungsvertrag"

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • EuGH, 13.06.1996 - C-144/95

    Strafverfahren gegen Maurin

  • EuGH, 06.03.2014 - C-206/13

    Siragusa - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 68/91

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58

    Vorausabtretung durch Erblasser

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 332/00

    Dynamische Verweisung in Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge nach

  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 107/79

    Bürgenhaftung bei Vereinigung von Sparkassen

  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 3201/11

    Zeitratierliche Berechnung einer Betriebsrente (§§ 7 Abs 2 S 3, S 4 iVm § 2 Abs 1

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • BAG, 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Blankettverweisungen in Tarifverträgen,

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78

    Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf einen verweisenden Tarifvertrag

  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 122/96

    Rechtsfolgen der Übertragung einer stillen Beteiligung nach Vorausabtretung der

  • BAG, 10.06.2009 - 4 AZR 77/08

    Tarifauslegung - Geltungsbereich

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 147/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers

  • BAG, 10.06.2009 - 4 ABR 21/08

    Betriebsübergang - Firmentarifvertrag

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06

    Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung

  • LAG Baden-Württemberg, 29.09.2014 - 9 Sa 19/14

    Geltung eines Haustarifvertrages nach einer Verschmelzung

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 9 Sa 536/20

    Eingruppierung, Eingruppierungsfeststellungsklage, Gruppenstufe, Paktzusteller,

    Die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt vielmehr nur eine Auffangvorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer für den Fall dar, dass der neue Betriebsinhaber kollektivrechtlich nicht gebunden ist (BAG v. 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, Rn. 33, NZA 2017, 326; BAG v. 27.07.1994 - 7 ABR 37/93, NZA 1995, 222; BAG v 29.08.2001 - 4 AZR 332/00, NZA 2002, 513; Ascheid/Preis/Schmidt/Steffan, 6. Aufl. 2021, UmwG § 324 Rn. 11; ErfK/Oetker, 21. Aufl. 2021, UmwG § 324 Rn. 4; Staudinger/Annuß § 613a BGB Rn. 199; MüKoBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 129; Ascheid/Preis/Schmidt/Steffan, 6. Aufl. 2021, BGB § 613a Rn. 110; vgl. auch BAG v.13.08.2019 - 1 AZR 213/18, Rn. 32, NZA 2020, 49).

    Das insoweit zu § 613a BGB vorherrschende Subsidiaritätsdogma (BAG v. 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, Rn 33, NZA 2017, 326; BAG v. 26.8.2009 - 4 AZR 280/08, NZA 2010, 238) wird durch § 324 UmwG also nicht in Frage gestellt oder korrigiert.

    Unterliegt das Arbeitsverhältnis nach Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unverändert den bislang für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Rechtsnormen eines Tarifvertrages, besteht für die Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB kein Raum (BAG v. 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, Rn 33, NZA 2017, 326; BAG v 29.08.2001 - 4 AZR 332/00, NZA 2002, 513; BAG v. 04.07.2007 - 4 AZR 491/06, Rn. 46, NZA 2008, 307; ErfK/Oetker, 21. Aufl. 2021, UmwG § 324 Rn. 4; vgl. auch BAG v.13.08.2019 - 1 AZR 213/18, Rn. 32, NZA 2020, 49).

    Die Rechte und Pflichten aus einem Tarifvertrag gelten also erst dann individualrechtlich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB fort, wenn der neue Betriebsinhaber und die übernommenen Arbeitnehmer nicht nach §§ 3, 5 TVG an den bereits beim Veräußerer bestehenden Verbandstarifvertrag gebunden sind oder wenn der Betriebserwerber nicht in einen Firmentarifvertrag eintritt (so zutreffend: BAG v. 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, Rn 33, NZA 2017, 326; Ascheid/Preis/Schmidt/Steffan, 6. Aufl. 2021, BGB § 613a Rn. 122; ErfK/Oetker, 21. Aufl. 2021, UmwG § 324 Rn. 4).

    Der Firmentarifvertrag wirkt danach kollektivrechtlich fort, mit der Folge, dass § 613?a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt (BAG v. 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, Rn. 33 NZA 2017, 326).

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 40/18

    Keine Entscheidung über Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzung von Twitter

    Das begründet die Gebundenheit der C Entertainment GmbH & Co. KG an den ua. in Vertretung für die H Kinobetriebsgesellschaft mbH geschlossenen TV, denn bei einer Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG geht ein Firmentarifvertrag wegen der vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den übernehmenden Rechtsträger über (ausf. dazu BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 155, 280) .
  • BAG, 22.03.2023 - 10 AZR 499/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

    § 9 TVG hat vorrangig den Zweck, die normative Wirkung des Tarifvertrags mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Tarifbestimmungen zu untersetzen und damit der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zu dienen und zugleich Individualstreitigkeiten zu vermeiden (BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 15, BAGE 155, 280) .
  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 403/20

    Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags

    aa) Die Möglichkeit einer sog. Verbandsklage nach § 9 TVG (näher BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 15 mwN, BAGE 155, 280) steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.
  • BAG, 20.02.2018 - 1 ABR 53/16

    Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt

    Dies gilt selbst bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Entwicklungen (BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 40 mwN, BAGE 155, 280) .
  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

    Dies gilt selbst bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Entwicklungen (BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 24; 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 40, BAGE 155, 280) .
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Allerdings trat die M. GmbH als aufnehmender Rechtsträger wegen der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge mit der Verschmelzung in die Rechtsposition des verschmolzenen Rechtsträgers ein und zwar "genau in der Art und Weise", wie sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung bestand (vgl BAG Urteil vom 15.6.2016 - 4 AZR 805/14 - BAGE 155, 280 - juris RdNr 36 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 29.04.2020 - 12 Sa 540/19

    Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG

    Die Vorschrift spezifiziert die Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem zwischen den Tarifvertragsparteien über Bestand oder Inhalt des von ihnen geschlossenen Tarifvertrags geführten Prozess (BAG 04.07.2007 a.a.O. Rn. 16 ff.; BAG 18.04.2012 a.a.O. Rn. 27; BAG 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, juris Rn. 15, 19).

    Der Grund, warum § 9 die Tarifvertragsparteien privilegiert und ihnen die Feststellungsklage mit Rechtskrafterstreckung bezogen auf die Klärung abstrakter Rechtsverhältnisse erlaubt, beruht auf ihrer Normsetzungsbefugnis und erstreckt sich deshalb auf den Bestand und die Auslegung der von ihnen selbst gesetzten Normen (BAG 15.06.2016 a.a.O. Rn. 19).

    Bei einem Firmentarifvertrag, den der Arbeitgeber selbst abgeschlossen hat, ist klagebefugte Partei der Arbeitgeber als Tarifvertragspartei selbst (vgl. BAG 15.06.2016 a.a.O. Rn. 20 für den Rechtsnachfolger, der selbst die Stellung als Tarifvertragspartei leugnet, die aber von der beklagten Gewerkschaft behauptet wird).

    Es kann offen bleiben, ob das erforderliche Feststellungsinteresse alleine aus der Rechtskrafterstreckung von § 9 TVG folgt (vgl. dazu BAG 15.06.2016 a.a.O. Rn. 15), weil die Beklagte sich hier gerade der Geltung von TV T-ZUG und § 25 MTV in dem Betrieb F. der Beklagten berühmt.

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 335/18

    Ergänzungstarifvertrag - Auslegung

    Sowohl bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 UmwG als auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG bewirkt die vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge, dass ein Firmentarifvertrag uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. aufnehmenden Rechtsträger übergeht und danach kollektivrechtlich fortwirkt mit der Folge, dass insoweit § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt (BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 155, 280) .

    Im Fall eines firmenbezogenen Tarifvertrags ist der Verschmelzung und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge dadurch Rechnung zu tragen, dass die Bezeichnung des verschmolzenen Unternehmens jeweils durch diejenige des aufnehmenden Unternehmens substituiert wird (BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 37, BAGE 155, 280) .

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 520/15

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

    cc) Im Übrigen wäre für diesen Antrag auch das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, weil die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex nicht ausschließen würde (vgl. dazu BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 29, BAGE 155, 280) .
  • ArbG München, 25.06.2019 - 16 Ca 13174/18

    Eingruppierungsfeststellungsklage - Tarifvertrag zur ERA-Einführung bei der

  • LAG Köln, 15.11.2022 - 4 Sa 71/22
  • LAG Hamm, 06.11.2018 - 12 Sa 755/18

    Auslegung der tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag

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