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   BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16   

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BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 (https://dejure.org/2018,3714)
BAG, Entscheidung vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 (https://dejure.org/2018,3714)
BAG, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 (https://dejure.org/2018,3714)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Entgeltgr 9a TV EntgO Bund, § 22 BAT-O, Anl 1a VergGr Vb Fallgr 1 Teil II Abschn T UAbschn I BAT-O, § 26 TVÜ-Bund, § 25 TVÜ-Bund
    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

  • IWW

    § 37 TVöD, § 563 Abs. 3 ZPO, § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD... , § 22 BAT-O, § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, § 24 TVÜ-Bund, §§ 12, 13 TVöD, § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund, Anlage 2, 4 TVÜ-Bund, § 12 TVöD, § 26 TVÜ-Bund, § 12 TVÜ-Bund, § 20 Abs. 2, Abs. 3 TVöD, Anlage 1a zum BAT-O, Anlage 2 zum TVÜ-Bund, § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund, § 16 TVöD, § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT-O, § 105 VwGO, § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 37 Abs. 1 TVöD, § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder, § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 70 BAT, § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 188 Abs. 2 BGB, § 92 Abs. 1 ZPO, §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anwendungsgrundsätze für die Überleitung von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst in die Entgeltordnung des TV EntgO Bund; Einzeltätigkeiten eines Arbeitsvorgangs und Arbeitsergebnis als Grundlage der Eingruppierung; Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten und Ermittlung ...

  • Betriebs-Berater

    Fehlerhafte Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin eines Bundesgerichtes

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

  • rewis.io

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendungsgrundsätze für die Überleitung von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst in die Entgeltordnung des TV EntgO Bund

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung von Urkundsbeamten und Geschäftsstellenverwalter an den deutschen Gerichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 81
  • BB 2018, 1267
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 22.02.2017 - 4 AZR 514/16

    Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst eines

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässige (st. Rspr., sh. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 13 mwN) Klage ist entgegen der Auffassung der Revision für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 begründet.

    Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, aaO; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (sh. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22) .

    Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen (vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34 mwN; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 140/92 -) .

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässige (st. Rspr., sh. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 13 mwN) Klage ist entgegen der Auffassung der Revision für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 begründet.

    Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, aaO; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

    Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (grdl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    (1) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39) .

    Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, aaO; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (sh. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22) .

  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 40; vgl. dazu 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93  -) .

    Das Landesarbeitsgericht hat insoweit - bezogen auf den von ihm bestimmten Arbeitsvorgang "Aktenführung" - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, ohne die Arbeitsschritte der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe) .

  • BAG, 14.08.1985 - 4 AZR 21/84

    Schriftgutverwaltung: Begriff - Merkmale

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (BAG 31. Oktober 1990 - 4 AZR 260/90 -; 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250) ausgeführt hat, die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die "schwierigen Tätigkeiten" im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen, beruht dies auf der Annahme, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

    (a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, in aller Regel sei die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht (zB BAG 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250) .

  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 228/96

    Eingruppierung im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich "um Prüfung" bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 228/96 - zu II 6 der Gründe) .
  • BAG, 15.11.1995 - 4 AZR 557/94

    Eingruppierung im allgemeinen Ermittlungsdienst

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Sie ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern vielmehr auch Teil der Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle (zur Neuanlage von Akten durch einen Kriminalaktenverwalter vgl. auch BAG 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - zu II 2 c der Gründe) .
  • BAG, 02.12.1992 - 4 AZR 140/92

    Eingruppierung eines Kontenklärers - Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen (vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34 mwN; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 140/92 -) .
  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 915/11

    Eingruppierung eines Schmelzmeisters nach dem Entgeltrahmenabkommen NRW -

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 40; vgl. dazu 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93  -) .
  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 432/15

    Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der

    Auszug aus BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 13) .
  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 578/15

    Ausschlussfrist - Schadenersatz für Erteilung falscher Auskunft

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 798/14

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung

  • BAG, 15.09.2004 - 4 AZR 396/03

    Eingruppierung eines Lagerverwalters

  • BAG, 31.10.1990 - 4 AZR 260/90

    Eingruppierung eines Geschäftsstellenverwalters

  • BAG, 14.09.1994 - 4 AZR 787/93

    Eingruppierung eines Auswerters russischsprachiger Flugfunkverkehre

  • BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 552/96

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin wegen Bewährungsaufstiegs - Begriff des

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 149/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 568/09

    Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes

  • BAG, 18.03.2015 - 4 AZR 59/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • LAG Sachsen, 02.11.2016 - 3 Sa 213/16

    Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Hierdurch sollten lediglich eine "Eingruppierungswelle" vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 26 TVÜ-Bund BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 19, BAGE 162, 81; Augustin ZTR 2012, 484, 486) .

    Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24, BAGE 162, 81; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e aa der Gründe) .

    Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, aaO; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 18, BAGE 146, 22; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 24; 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - zu II 2.5.1 der Gründe) .

    Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 17; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, aaO; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626) .

    Die Bestimmung des Arbeitsergebnisses hängt nicht davon ab, ob einzelne Tätigkeiten tariflich unterschiedlich zu bewerten wären (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626) .

    (b) Soweit der Senat nach Inkrafttreten des 37. Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975, in Kraft getreten am 1. Januar 1975) in Anknüpfung an die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 22 BAT idF vom 1. Januar 1975 (vgl. BAG 26. April 1966 - 1 AZR 36/65 - mwN) noch davon ausgegangen war, die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs könne "aus Rechtsgründen" nicht erfolgen, wenn dieser Teiltätigkeiten umfasse, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet seien (vgl. BAG 12. August 1981 - 4 AZR 15/79 -; 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 -; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 30, 229; allerdings ohne eigenständige Begründung) , hat er hieran später nicht mehr festgehalten (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22, vgl. auch Rn. 53 ff.) .

    Solche sind nicht gegeben (so auch für die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; vgl. zu den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 26; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 18).

    Zudem wird einheitlich nicht auf die theoretische Trennbarkeit von Tätigkeiten, sondern die tatsächliche Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abgestellt (vgl. zB BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; ungenau allerdings 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 f., BAGE 151, 50; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17) .

    (1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 26 mwN, BAGE 162, 81) .

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 196/20

    Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen

    Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24, BAGE 162, 81; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e aa der Gründe) .

    Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 18, BAGE 146, 22; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 24; 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - zu II 2.5.1 der Gründe) .

    Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 17; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, aaO; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626) .

    Die Bestimmung des Arbeitsergebnisses hängt nicht davon ab, ob einzelne Tätigkeiten tariflich unterschiedlich zu bewerten wären (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626) .

    (b) Soweit der Senat nach Inkrafttreten des 37. Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975, in Kraft getreten am 1. Januar 1975) in Anknüpfung an die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 22 BAT idF vom 1. Januar 1975 (vgl. BAG 26. April 1966 - 1 AZR 36/65 - mwN) noch davon ausgegangen war, die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs könne "aus Rechtsgründen" nicht erfolgen, wenn dieser Teiltätigkeiten umfasse, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet seien (vgl. BAG 12. August 1981 - 4 AZR 15/79 -; 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 -; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 30, 229; allerdings ohne eigenständige Begründung) , hat er hieran später nicht mehr festgehalten (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22, vgl. auch Rn. 49 ff.) .

    Solche sind nicht gegeben (so auch für die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; vgl. zu den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 26; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 18).

    Zudem wird einheitlich nicht auf die theoretische Trennbarkeit von Tätigkeiten, sondern die tatsächliche Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abgestellt (vgl. zB BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; ungenau allerdings 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 f., BAGE 151, 50; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17) .

    (1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 26 mwN, BAGE 162, 81) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1260/19

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichts -

    Auf Basis der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - stehe ihr daher die begehrte höhere Vergütung zu.

    Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn. 24).

    Die tarifliche Wertigkeit verschiedene Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte soll vielmehr bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht bleiben (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn. 25).

    Eine theoretische Möglichkeit reicht insofern nicht aus, solange die Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - juris Rn. 24; 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn. 24).

    Entscheidend bei Geschäftsstellenmitarbeiterinnen sei vielmehr, ob den Beschäftigten Tätigkeiten "im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind" (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn 32).

    Dadurch werde nur die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, aber eine Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht vorgegeben (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn. 25).

    Unerheblich ist insbesondere, dass die verschiedenen Tätigkeiten theoretisch auf einzelne Personen hätten getrennt übertragen werden können (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn. 32).

    Geht man mit dem BAG davon aus, dass es nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn. 32), dann kann die Klägerin eine Vergütung jedenfalls auch in dieser Höhe verlangen, da die Anforderungen mit über 25 % unzweifelhaft in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen.

    Das Regelungskonzept des BAG kennt zwar theoretisch noch eine Ausgangsvergütungsgruppe für die Fälle, dass schwierige Tätigkeiten nicht einmal in rechtserheblichem Umfang vorliegen, gewährt eine Steigerung bei einer Geschäftsstellenmitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts jedoch schon dann, wenn schwierige Tätigkeiten jedenfalls im Umfang von 11, 54 % innerhalb eines mehrheitlichen Arbeitsvorgangs (78 %) anfallen (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn. 41).

    "Mit Urteil vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - hat das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung der Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L) neu justiert.

    Die Geschäftsstellenordnung für das BVerwG (Vgl. BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn. 3) sah unter anderem vor, dass die Erledigung des Schreibwerks, die Protokollführung und die Verwaltung des Schriftguts Aufgaben des Urkundsbeamten sind.

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