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   BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90   

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BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90 (https://dejure.org/1990,311)
BAG, Entscheidung vom 05.09.1990 - 4 AZR 82/90 (https://dejure.org/1990,311)
BAG, Entscheidung vom 05. September 1990 - 4 AZR 82/90 (https://dejure.org/1990,311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Heizungsbau und Lüftungsbau als Baugewerbe - Betrieblicher Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe - Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heizungs- und Lüftungsbau als Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 241
  • BB 1991, 70
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 13/82

    Fahrbahnmarkierung - Straßenbau - Malerbranche - Malerhandwerk - BRTV-Bau

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90
    "Bauliche Leistungen" erfordern, daß die entsprechenden Arbeiten von Betrieben des Baugewerbes ausgeführt werden und daß sie der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken zu dienen bestimmt sein müssen (BAG Urteil vom 17. März 1976 - 4 AZR 188/75 - AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 11. Dezember 1974 - 4 AZR 151/74 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Ein Betrieb des Baugewerbes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 18. Januar 1984, aaO) dann vor, wenn er nach Herkommen und Üblichkeit im Hinblick auf die von ihm überwiegend ausgeführten Arbeiten als solcher angesehen wird.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt aller BAG Urteil vom 18. Januar 1984, aaO) sind danach mit "Erstellung von Bauwerken", alle Arbeiten gemeint, die "irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind".

    Bei der Auslegung der Tarifvorschrift kann nicht übersehen werden, daß ein Bauwerk jedenfalls nach der Verkehrsauffassung und allgemeinen Lebenserfahrung nicht schon mit der Fertigstellung des Rohbaus, sondern erst dann baulich vollendet ist, wenn es bestimmungsgemäß benutzt werden kann (BAG Urteil vom 18. Januar 1984, aaO, m.w.N.).

  • BAG, 26.04.1989 - 4 AZR 49/89

    Tarifvertrag: Auslegung - BRTV-Bau

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III zu überprüfen sind (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. April 1989 - 4 AZR 49/89 - AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Zu Unrecht beruft sich das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 26. April 1989 (- 4 AZR 49/89 - AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau); denn dort ging es allein um die Herstellung der Außenwände von Industriehallen aus Metall.

  • BAG, 11.12.1974 - 4 AZR 151/74

    Tarifverträge - Bau - Betrieb - Verlegen von Heizungsrohren

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90
    "Bauliche Leistungen" erfordern, daß die entsprechenden Arbeiten von Betrieben des Baugewerbes ausgeführt werden und daß sie der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken zu dienen bestimmt sein müssen (BAG Urteil vom 17. März 1976 - 4 AZR 188/75 - AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 11. Dezember 1974 - 4 AZR 151/74 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 17.03.1976 - 4 AZR 188/75

    Tarifverträge - Bau - Anbringung von Zwischendecken aus Metall - Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90
    "Bauliche Leistungen" erfordern, daß die entsprechenden Arbeiten von Betrieben des Baugewerbes ausgeführt werden und daß sie der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken zu dienen bestimmt sein müssen (BAG Urteil vom 17. März 1976 - 4 AZR 188/75 - AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 11. Dezember 1974 - 4 AZR 151/74 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 533/83

    Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes - Verfahren für

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III zu überprüfen sind (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. April 1989 - 4 AZR 49/89 - AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 395/88

    Tarifvertrag - Beitragspflichtigkeit zu den Sozialkassen des Baugewerbes -

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90
    Wie das Tarifbeispiel "Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern" zeigt, sind hier Bauleistungen gemeint, die der unmittelbaren Herstellung des Gebäudes dienen (vgl. auch BAG Urteil vom 23. November 1988 - 4 AZR 395/88 - AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • LAG Hessen, 30.10.1989 - 14 Sa 59/89

    Funktion des Herstellens von Lüftungskanälen aus verzinkten Blechen und des

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 82/90
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1989 - 14 Sa 59/89 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 05.09.1994 - 16 Sa 656/94

    Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes; Auskunftsanspruch der Einzugsstelle

    Die Erfüllung des Merkmals "bauliche Leistung" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfordert einmal, daß es sich um Arbeiten handelt, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet, dazu beitragen, ein Gebäude oder Bauwerk seinem bestimmungsgemäßen Zweck zuzuführen (Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), d.h., es müssen Bauleistungen vorliegen, die der Erstellung von Bauten dienen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Um "bauliche" Leistungen handelt es sich schon deshalb, weil derartige Tätigkeiten zu denen des Ausbaugewerbes gehören und die Tarifvertragsparteien mit ihrer weiten Fassung nicht nur das sogenannte Bauhauptgewerbe, sondern auch das Ausbaugewerbe erfassen wollen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Die Erfüllung des Merkmals "bauliche Leistung" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfordert einmal, daß es sich um Arbeiten handelt, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet, dazu beitragen, ein Gebäude oder Bauwerk seinem bestimmungsgemäßen Zweck zuzuführen (Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), d.h., es müssen Bauleistungen vorliegen, die der Erstellung von Bauten dienen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Um "bauliche" Leistungen handelt es sich schon deshalb, weil derartige Tätigkeiten zu denen des Ausbaugewerbes gehören und die Tarifvertragsparteien mit ihrer weiten Fassung nicht nur das sogenannte Bauhauptgewerbe, sondern auch das Ausbaugewerbe erfassen wollen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Die Erfüllung des Merkmals "bauliche Leistung" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfordert einmal, daß es sich um Arbeiten handelt, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet, dazu beitragen, ein Gebäude oder Bauwerk seinem bestimmungsgemäßen Zweck zuzuführen (Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), d.h., es müssen Bauleistungen vorliegen, die der Erstellung von Bauten dienen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Um "bauliche" Leistungen handelt es sich schon deshalb, weil derartige Tätigkeiten zu denen des Ausbaugewerbes gehören und die Tarifvertragsparteien mit ihrer weiten Fassung nicht nur das sogenannte Bauhauptgewerbe, sondern auch das Ausbaugewerbe erfassen wollen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Die Erfüllung des Merkmals "bauliche Leistung" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfordert einmal, daß es sich um Arbeiten handelt, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet, dazu beitragen, ein Gebäude oder Bauwerk seinem bestimmungsgemäßen Zweck zuzuführen (Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), d.h., es müssen Bauleistungen vorliegen, die der Erstellung von Bauten dienen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Um "bauliche" Leistungen handelt es sich schon deshalb, weil derartige Tätigkeiten zu denen des Ausbaugewerbes gehören und die Tarifvertragsparteien mit ihrer weiten Fassung nicht nur das sogenannte Bauhauptgewerbe, sondern auch das Ausbaugewerbe erfassen wollen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 424/18

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Installation von

    Die Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes sind als Betriebe des Ausbaugewerbes ebenfalls Baubetriebe im Tarifsinn (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 - zu II 3 a der Gründe) .

    Zur Erstellung eines Bauwerks gehören damit letztlich alle ihr dienenden Bauleistungen (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 - zu II 3 der Gründe: Montage von Lüftungskanälen) .

  • BAG, 19.02.2014 - 10 AZR 428/13

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Verlegung von Bodenbelägen

    Die von der Beklagten erbrachten Tätigkeiten sind baulich geprägt, da sie sich mit Werkstoffen des Baugewerbes und mit baugewerblichen Arbeitsmitteln, also nach den Arbeitsmethoden des Baugewerbes vollziehen (BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 b bb der Gründe; 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 -) .
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