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   BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21   

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BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21 (https://dejure.org/2022,24162)
BAG, Entscheidung vom 14.09.2022 - 4 AZR 83/21 (https://dejure.org/2022,24162)
BAG, Entscheidung vom 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 (https://dejure.org/2022,24162)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerüberlassung - und die tarifvertragliche Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerüberlassung - und die tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung ...

  • bag-urteil.com (Pressemitteilung)

    Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zeitarbeiter klagt auf Festanstellung - Der für Mercedes gültige Tarifvertrag sieht für Leiharbeit eine andere Höchstdauer vor als das Gesetz

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit - Überlassungshöchstdauer kann durch Tarifvertrag überschritten werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Tarifvertrag kann zulässige Höchstdauer verlängern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlängerung der Überlassungshöchstdauer durch Tarifvertrag möglich - Tariflich festgelegte Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten rechtmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Tarifrecht - Arbeitnehmerüberlassung; tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Tarifrecht - Arbeitnehmerüberlassung; tariflich verlängerte Überlassungsdauer

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (§§ 9, 10 AÜG) - tarifvertraglich verlängerte Überlassungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 375
  • NZA 2023, 305
  • NZA-RR 2023, 168
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    aa) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Der Begriff "vorübergehend" kennzeichnet nicht den Arbeitsplatz, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 31) .

    Die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, steht einem Verständnis der Überlassung als "vorübergehend" nicht entgegen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    (2) Die früher umstrittene Frage, ob eine "arbeitnehmerbezogene" Bestimmung der Überlassungsdauer mit Unionsrecht vereinbar ist, ist durch die Ausführungen des EuGH zum Begriff "vorübergehend" in der Rechtssache Daimler (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - Rn. 30 ff.) geklärt (Rn. 15) .

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) bedarf es trotz der früher vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen (vgl. für Unionsrechtswidrigkeit Ulber/Ulber AÜG-Basis 3. Aufl. § 1 Rn. 251, 254; Ulber RdA 2018, 50, 51; Stellungnahme DGB Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 14; für Unionsrechtskonformität Stellungnahme Henssler Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 46; für die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung Gräf SAE 2019, 11, 20) keiner Vorlage mehr.

    aa) Die Richtlinie 2008/104/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Tarifvertragsparteien ermächtigt, auf der Ebene der Branche der entleihenden Unternehmen von einer nach nationalem Recht festgelegten Überlassungshöchstdauer abzuweichen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 111) .

    Die Mitgliedstaaten sind durch keine Bestimmung dieser Richtlinie verpflichtet, im nationalen Recht eine solche Dauer vorzusehen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) .

    (1) "Vorübergehend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "zeitlich begrenzt" (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 57) .

    Eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden könnte, findet sich allerdings weder im AÜG noch in der Richtlinie 2008/104/EG (zu letzterer EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Nicht "vorübergehend" ist eine Überlassung dann, wenn sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise nicht mehr als "vorübergehend" betrachtet werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 60) .

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    Eine solche wäre jedenfalls verhältnismäßig, da sie einem legitimen Ziel dient, zur Erreichung dieses Ziels weder offensichtlich ungeeignet ist noch ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels erkennbar und sie zudem verhältnismäßig im engeren Sinn wäre (zum Prüfungsmaßstab sh. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 151 ff., BVerfGE 146, 71) .

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 ua. - Rn. 115, BVerfGE 148, 296; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 130, BVerfGE 146, 71) .

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 19; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 149, BVerfGE 146, 71) .

    Die Regelung darf nicht von vornherein untauglich sein (BVerfG 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 ua. - Rn. 90, BVerfGE 149, 86; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 159, BVerfGE 146, 71) .

    Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - aaO; 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - zu B II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 104, 337) .

    Daher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Ziels für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 162, BVerfGE 146, 71; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 95, BVerfGE 116, 202) .

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 24; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293) .

    Das erfordert koordinierende Regelungen, die gewährleisten, dass die aufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 18) .

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 19; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 149, BVerfGE 146, 71) .

    Diese ist auf den Schutz der Leiharbeitnehmer (BT-Drs. 18/9232 S. 20) und damit die Verbesserung ihrer Stellung und die Gewährleistung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet (vgl. BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 26; 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 ua. - zu C II 3 b bb (1) der Gründe) .

    Das zeigt die insoweit gebotene Abwägung aller Belange unter Berücksichtigung des Gewichts der mit der Regelung einhergehenden Belastungen (vgl. BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 29) .

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    aa) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) .

  • BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18

    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    auch BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) .

    Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - "acte clair" - oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - aaO; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 37; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 41, BAGE 172, 337; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100) .

    Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN) .

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    Daher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Ziels für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 162, BVerfGE 146, 71; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 95, BVerfGE 116, 202) .

    Allein dadurch, dass jemand den Vereinbarungen fremder Tarifvertragsparteien unterworfen wird, ist ein spezifisch koalitionsrechtlicher Aspekt nicht betroffen (BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 33; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 68, BVerfGE 116, 202; Kingreen NZA 2021, 1, 3) .

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 66/12

    Tarifzuständigkeit - betriebsverfassungsrechtliche Normen - Arbeitszeit des

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    Fehlt sie, ist der Tarifvertrag wegen Fehlens einer Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - Rn. 50, BAGE 147, 113) .

    Anders als in § 3 Abs. 2 TVG (vgl. hierzu BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - Rn. 51, BAGE 147, 113; 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 25, BAGE 131, 277) wird durch diese Norm nicht nur die Notwendigkeit der Tarifgebundenheit, sondern auch diejenige der Tarifzuständigkeit darauf reduziert, dass sie allein hinsichtlich der Einsatzbranche vorliegen muss.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 24; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293) .

    Dann würde die Tarifautonomie grundsätzlich einen stärkeren Schutz genießen als - wie vorliegend - in Bereichen, die die Koalitionen üblicherweise ungeregelt lassen (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 d der Gründe, BVerfGE 103, 293; 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 94, 268) .

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    Dessen autonome Festlegung ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 32; 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 33, BAGE 158, 205; 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 72, BAGE 150, 304) .

    (d) Der Senat war, da an der Tarifzuständigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision des Klägers das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 10 ff.; 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 29 ff., BAGE 158, 205) .

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 252/16

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
    Dessen autonome Festlegung ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 32; 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 33, BAGE 158, 205; 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 72, BAGE 150, 304) .

    (d) Der Senat war, da an der Tarifzuständigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision des Klägers das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 10 ff.; 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 29 ff., BAGE 158, 205) .

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03

    Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

  • BVerfG, 24.10.2019 - 1 BvR 887/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarrechtliche Sanktion eines

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94

    Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 253/19

    Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BAG, 26.02.2020 - 4 AZR 48/19

    Tarifvertrag - Ausgestaltung durch Dritte - Normenklarheit

  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 403/20

    Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags

  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

  • BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 797/13

    OT-Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 527/10

    Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines

  • BAG, 25.05.2022 - 4 AZR 454/21

    Sanierungstarifvertrag - Auslegung - Redaktionsversehen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") -

  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 365/20

    Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 310/16

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune -

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 499/12

    Keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG bei Nichtvorlage an den EuGH unter

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 385/19

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 508/17

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des

  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 21 Sa 12/20

    Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs 1b S 3 AÜG - Betriebsnormen -

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 239/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    Die Überlassungshöchstdauer bestimmt sich arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. zu all dem ausf. BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 - Rn. 19 f .; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) , was mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    Ein auf dieser Grundlage geschlossener Tarifvertrag muss eine konkrete zeitliche Grenze festlegen, durch die der "vorübergehende" Charakter der Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG gewahrt wird (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 20 ff.) .

    Für den Verleiher und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 26 ff.) .

    Vielmehr machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Regelungsermächtigung Gebrauch, die sich von den in § 1 Abs. 1 TVG genannten Arten von Tarifnormen und deren unmittelbarer und zwingender Geltung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) unterscheidet (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 28 ff.) .

    Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG eine von den im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) und deren Bindungswirkung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) abweichende Regelungsbefugnis eingeräumt (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 33 ff.) .

    (c) Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. mit ausführlicher Begründung BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 37 ff.) .

    Die Übertragung der Regelungsermächtigung allein an die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, nicht aber an diejenigen der Zeitarbeitsbranche, führt weder zu einer Verletzung von deren positiver Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 39 ff.) , noch zu einer Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit der Leiharbeitnehmer und Verleiher (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 56 unter Bezugnahme auf BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 33 mwN) .

    (bb) In Bezug auf die Tarifvertragsparteien der Leiharbeitsbranche kommt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 53 ff.) .

    Unabhängig vom anzuwendenden Prüfungsmaßstab liegt aber jedenfalls im Hinblick auf die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine zulässige Differenzierung vor (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 49 und 55) .

    "acte éclairé" geklärt (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 53 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 57 ff.; dem folgend BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 -) .

    Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche sind diejenigen, die für die Unternehmen der Entleiher einer Branche tarifzuständig sind (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 64) .

    Im Hinblick darauf verbietet sich ein Rückgriff auf zeitliche Grenzen in anderen Regelungswerken (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 74) .

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Überlassung ohne jegliche zeitliche Begrenzung erfolgt und der Leiharbeitnehmer dauerhaft anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - aaO; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 57, BAGE 158, 121; 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 43) .

    Aus § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG und § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG, die die Überlassungshöchstdauer außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags auf 18 und 24 Monate festlegen, ergibt sich zudem, dass eine "vorübergehende" Überlassung diesen Zeitraum übersteigen kann (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - aaO; Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 351) .

    (bbb) Nach diesen Grundsätzen ist die vereinbarte Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten noch als "vorübergehend" anzusehen (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 73 ff. zu einer tarifvertraglichen Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten) .

    Er ist zwar als Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. etwa BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 10; 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 14) .

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 224/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    Die Überlassungshöchstdauer bestimmt sich arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. zu all dem ausf. BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 - Rn. 19 f.; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) , was mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    Ein auf dieser Grundlage geschlossener Tarifvertrag muss eine konkrete zeitliche Grenze festlegen, durch die der "vorübergehende" Charakter der Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG gewahrt wird (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 20 ff.) .

    Für den Verleiher und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 26 ff.) .

    Vielmehr machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Regelungsermächtigung Gebrauch, die sich von den in § 1 Abs. 1 TVG genannten Arten von Tarifnormen und deren unmittelbarer und zwingender Geltung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) unterscheidet (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 28 ff.) .

    Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG eine von den im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) und deren Bindungswirkung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) abweichende Regelungsbefugnis eingeräumt (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 33 ff.) .

    (c) Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. mit ausführlicher Begründung BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 37 ff.) .

    Die Übertragung der Regelungsermächtigung allein an die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, nicht aber an diejenigen der Zeitarbeitsbranche, führt weder zu einer Verletzung von deren Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 39 ff.) .

    (bb) In Bezug auf die Tarifvertragsparteien der Leiharbeitsbranche kommt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 53 ff.) .

    Unabhängig vom anzuwendenden Prüfungsmaßstab liegt aber jedenfalls im Hinblick auf die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine zulässige Differenzierung vor (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 49 und 55) .

    "acte éclairé" geklärt (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 53 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 57 ff.; ebenso BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 -) .

    Im Hinblick darauf verbietet sich ein Rückgriff auf zeitliche Grenzen in anderen Regelungswerken (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 74) .

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Überlassung ohne jegliche zeitliche Begrenzung erfolgt und der Leiharbeitnehmer dauerhaft anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - aaO; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 57, BAGE 158, 121; 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 43) .

    Aus § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG und § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG, die die Überlassungshöchstdauer außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags auf 18 und 24 Monate festlegen, ergibt sich zudem, dass eine "vorübergehende" Überlassung diesen Zeitraum übersteigen kann (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - aaO; Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 351) .

    (bbb) Nach diesen Grundsätzen ist die vereinbarte Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten noch als "vorübergehend" anzusehen (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 73 ff. zu einer tarifvertraglichen Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten) .

    Er ist zwar als Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. etwa BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 10; 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 14) .

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 223/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 - Rn. 19 f.; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) , was mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    Ein auf dieser Grundlage geschlossener Tarifvertrag muss eine konkrete zeitliche Grenze festlegen, durch die der "vorübergehende" Charakter der Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG gewahrt wird (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 20 ff.) .

    Für den Verleiher und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 26 ff.) .

    Vielmehr machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Regelungsermächtigung Gebrauch, die sich von den in § 1 Abs. 1 TVG genannten Arten von Tarifnormen und deren unmittelbarer und zwingender Geltung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) unterscheidet (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 28 ff.) .

    Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG eine von den im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) und deren Bindungswirkung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) abweichende Regelungsbefugnis eingeräumt (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 33 ff.) .

    (c) Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. mit ausführlicher Begründung BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 37 ff.) .

    Die Übertragung der Regelungsermächtigung allein an die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, nicht aber an diejenigen der Zeitarbeitsbranche, führt weder zu einer Verletzung von deren Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 39 ff.) .

    (bb) In Bezug auf die Tarifvertragsparteien der Leiharbeitsbranche kommt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 53 ff.) .

    Unabhängig vom anzuwendenden Prüfungsmaßstab liegt aber jedenfalls im Hinblick auf die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine zulässige Differenzierung vor (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 49 und 55) .

    "acte éclairé" geklärt (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 53 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 57 ff.; ebenso BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 -) .

    Im Hinblick darauf verbietet sich ein Rückgriff auf zeitliche Grenzen in anderen Regelungswerken (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 74) .

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Überlassung ohne jegliche zeitliche Begrenzung erfolgt und der Leiharbeitnehmer dauerhaft anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - aaO; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 57, BAGE 158, 121; 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 43) .

    Aus § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG und § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG, die die Überlassungshöchstdauer außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags auf 18 und 24 Monate festlegen, ergibt sich zudem, dass eine "vorübergehende" Überlassung diesen Zeitraum übersteigen kann (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - aaO; Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 351) .

    (bbb) Nach diesen Grundsätzen ist die vereinbarte Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten noch als "vorübergehend" anzusehen (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 73 ff. zu einer tarifvertraglichen Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten) .

    Er ist zwar als Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. etwa BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 10; 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 14) .

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22

    "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG

    zB auch BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 17 mwN) , dass es für die Ermittlung der für die Betriebsgröße maßgeblichen Beschäftigtenzahl entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Anzahl der an einem Stichtag - zB am Tag der Entlassung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - (noch) vorhandenen Beschäftigten ankommen kann.
  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    (b) Es handelt sich bei einer solchen tarifvertraglichen Regelung weder um eine Inhaltsnorm, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat, noch um eine Betriebsnorm iSv. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG (ausf. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 28 ff.) .
  • LAG Hamm, 08.10.2023 - 10 Sa 585/23
    Die Betriebsparteien hätten die Höchstüberlassungsdauer wirksam auf 48 Monate verlängert, wobei es sich hinsichtlich der Wirksamkeit der gesetzlichen und tariflichen Regelungen der Begründung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2022, 4 AZR 83/21 angeschlossen hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist die Überlassungsdauer arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen zu bestimmen, wobei Bezugspunkt der Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG die Dauer der Eingliederung des überlassenen Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation eines Entleihers ist, wohingegen es auf den konkreten Arbeitsplatz nicht ankommt (BAG 08.11.2022, 9 AZR 486/21, Rn. 21 ff.; BAG 14.09.2022, 4 AZR 83/21, Rn. 13).

    Es handelt sich bei einer solchen tarifvertraglichen Regelung weder um eine Inhalts- noch eine Betriebsnorm i.S.v. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG; der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG eine von den im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) und deren Bindungswirkung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) abweichende Regelungsbefugnis eingeräumt (ausf. BAG 14.09.2022, 4 AZR 83/21, Rn. 26 ff.).

    Die Ausschöpfung der im TV LeiZ 2018 vorgegebenen Dauer von 48 Monaten ist nicht zu beanstanden, da sich die tarifliche Ermächtigung ihrerseits noch im Rahmen dessen hält, was von den Tarifvertragsparteien vernünftigerweise als vorübergehend angesehen werden kann (BAG 14.09.2022, 4 AZR 83/21, Rn. 73 ff.).

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 486/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer

    Der Arbeitsplatz, an dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, findet demgegenüber keine Erwähnung (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) .

    b) Die arbeitnehmerbezogene Berechnung der Überlassungsdauer ist mit dem Unionsrecht vereinbar (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 16 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 14 ff.; aA etwa Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 304; Ulber RdA 2018, 50, 52) .

    Ein Zeitraum von vier Jahren kann nicht als dauerhaft angesehen werden, zumal damit die in § 1 Abs. 1b Satz 1 und Satz 6 AÜG vorgesehenen Grenzen nicht um ein Vielfaches überschritten werden (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 75; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 70) .

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 226/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer aufgrund eines Tarifvertrags

    Der Arbeitsplatz, an dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, findet demgegenüber keine Erwähnung (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) .

    b) Die arbeitnehmerbezogene Berechnung der Überlassungsdauer ist mit dem Unionsrecht vereinbar (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 16 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 14 ff.; aA etwa Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 304; Ulber RdA 2018, 50, 52) .

    Ein Zeitraum von vier Jahren kann nicht als dauerhaft angesehen werden, zumal damit die in § 1 Abs. 1b Satz 1 und Satz 6 AÜG vorgesehenen Grenzen nicht um ein Vielfaches überschritten werden (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 75; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 70) .

  • BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 68/22

    Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches

    Das Inkrafttreten der Entgelterhöhung als Inhaltsnorm iSd. § 1 TVG (zum Begriff BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 29; 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 2 b der Gründe, BAGE 53, 42) und damit deren unmittelbare und zwingende Wirkung für die Tarifgebundenen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) ist damit von dem zukünftigen, ungewissen Ereignis - dem nicht rechtzeitigen Abschluss der Betriebsvereinbarungen, der Nichtfertigstellung der baulichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 (Nr. 6 Abs. 1 Entgelt-TV) oder der fehlenden Grundsanierung der sanitären Einrichtungen im Altbau bis zum 30. Juni 2019 (Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV) - abhängig gemacht worden.
  • BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 73/22

    Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches

    Das Inkrafttreten der Entgelterhöhung als Inhaltsnorm iSd. § 1 TVG (zum Begriff BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 29; 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 2 b der Gründe, BAGE 53, 42) und damit deren unmittelbare und zwingende Wirkung für die Tarifgebundenen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) ist damit von dem zukünftigen, ungewissen Ereignis - dem nicht rechtzeitigen Abschluss der Betriebsvereinbarungen, der Nichtfertigstellung der baulichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 (Nr. 6 Abs. 1 Entgelt-TV) oder der fehlenden Grundsanierung der sanitären Einrichtungen im Altbau bis zum 30. Juni 2019 (Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV)  - abhängig gemacht worden.
  • LAG Niedersachsen, 06.04.2023 - 6 Sa 217/22

    Berechnung der Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit; Keine Anwendung des §

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