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   BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91   

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https://dejure.org/1991,82
BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 (https://dejure.org/1991,82)
BAG, Entscheidung vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 (https://dejure.org/1991,82)
BAG, Entscheidung vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 (https://dejure.org/1991,82)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Abpackerin

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 1 TVG; Lohnrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 14.3.1980 (LRA) §§ 2, 3
    Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze - Eingruppierung im Groß- und Außenhandel (hier: Packerin)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 273
  • BB 1992, 72
  • DB 1992, 530
 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.10.1987 - 4 AZR 49/87

    Eingruppierung: Bogenmontierer in der Druckindustrie, LRTV für die gewerblichen

    Auszug aus BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91
    Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (vgl. BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).

    Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Lohngruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten Lohngruppe subsumiert werden (BAG Urteil vom 21. Oktober 1987, aaO).

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91
    Auf die allgemeinen Merkmale muß wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfaßt wird (vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Tarifverträge: Auslegung; Urteil vom 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, beide mit weiterem Nachweis).

    Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (vgl. BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).

  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 208/82

    Eingruppierung im Großhandel - Lohnrahmenabkommen - Tarifliche Oberbegriffe -

    Auszug aus BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91
    Der von der Klägerin in der Revisionsinstanz klargestellte Klageantrag stellt eine Eingruppierungsfeststellungsklage dar, welche auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich ist und keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG Urteil vom 15. März 1989 - 4 AZR 627/88 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 395/90 - nicht veröffentlicht).

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 LRA sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).

  • BAG, 15.03.1989 - 4 AZR 627/88

    Eingruppierung: Kraftfahrer in der Druckindustrie

    Auszug aus BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91
    Der von der Klägerin in der Revisionsinstanz klargestellte Klageantrag stellt eine Eingruppierungsfeststellungsklage dar, welche auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich ist und keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG Urteil vom 15. März 1989 - 4 AZR 627/88 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 395/90 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 07.11.1984 - 4 AZR 286/83

    Eingruppierung von Erster Verkäuferin - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale -

    Auszug aus BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91
    Auf die allgemeinen Merkmale muß wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfaßt wird (vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Tarifverträge: Auslegung; Urteil vom 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, beide mit weiterem Nachweis).
  • BAG, 20.02.1991 - 4 AZR 395/90
    Auszug aus BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91
    Der von der Klägerin in der Revisionsinstanz klargestellte Klageantrag stellt eine Eingruppierungsfeststellungsklage dar, welche auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich ist und keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG Urteil vom 15. März 1989 - 4 AZR 627/88 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 395/90 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).
  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - aaO).

    Dabei haben die Tarifvertragsparteien erkannt, dass kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig sein kann und dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen ist, wenn die von einem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst wird.

  • BAG, 23.04.1997 - 10 AZR 903/95

    Anspruch auf Entlohnung nach der Lohngruppe 3 des Gehaltstarifvertrag und

    Fortführung der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel), wonach bei der Auslegung von tariflichen Einstufungskriterien die Oberbegriffe heranzuziehen sind, wenn ein Tätigkeitsbeispiel in mehreren verschiedenen Lohngruppen vorkommt.

    Entscheidend ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).

    In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind (Urteil vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Tarifverträge: Auslegung; Urteil vom 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - a.a.O.).

    Verrichtet der Arbeitnehmer keine Beispielstätigkeit oder erfaßt die Beispielstätigkeit nur einen Ausschnitt der überwiegend ausgeübten Tätigkeit, ist wiederum zu prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungs-/Lohngruppe erfüllt sind (BAG Urteil vom 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen; BAG Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - a.a.O.).

    Da die Tätigkeit des "Kommissionierens" im Sinne des Zusammenstellens von Waren aus einem Lagerbestand nach vorgegebenen Aufträgen von den Lohngruppen 2 und 3 erfaßt wird, sind nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Auslegungsregeln (Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - a.a.O.) nämlich die tariflichen Oberbegriffe heranzuziehen; das ist in der vom Kläger begehrten Lohngruppe 3 das Kriterium der "... schwierigen Ordnungsmerkmale ...".

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