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   BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13   

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BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13 (https://dejure.org/2016,48839)
BAG, Entscheidung vom 14.09.2016 - 4 AZR 996/13 (https://dejure.org/2016,48839)
BAG, Entscheidung vom 14. September 2016 - 4 AZR 996/13 (https://dejure.org/2016,48839)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 1 TVG
    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • IWW

    § 4 Abs. 1 TVG, § ... 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, § 75 BetrVG, § 112 BetrVG, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 112 Abs. 5 BetrVG, § 5 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 45 Abs. 3 ArbGG, § 45 Abs. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige Binnendifferenzierung; Sachlicher Grund für tarifliche Stichtagsregelung; Negative Koalitionsfreiheit und tarifliche Differenzierung nach Gewerkschaftszugehörigkeit; Tarifliche Regelungen und ...

  • bag-urteil.com

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • rewis.io

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder - und die Stichtagsregelung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    Der Senat hat die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits überwiegend in seinem Urteil vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) beantwortet, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh. zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff., BAGE 151, 235; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, aaO) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und "Unorganisierten" oder "Außenseitern" andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rspr. des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, BAGE 151, 235) , entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff., BAGE 151, 235) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    Mit der Stichtagsregelung werden nicht - in unzulässiger Weise - die Voraussetzungen für eine unmittelbare Tarifgebundenheit relativiert (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 38, BAGE 151, 235) .

    c) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die negative Koalitionsfreiheit des Klägers (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49, aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur) .

    Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS-TV und im ETS-TV genannten Bestimmungen über die Abfindungszahlung (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 ff., BAGE 151, 235) .

    Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64   ff. mwN, aaO) .

    Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53, BAGE 151, 235) , die den Kläger nicht erfasst.

    Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77, aaO) .

    Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV ("13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf") beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) .

    Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG ( BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13  - Rn. 70 , BAGE 151, 235) .

  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und "Unorganisierten" oder "Außenseitern" andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rspr. des Senats) .

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die positive oder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    c) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die negative Koalitionsfreiheit des Klägers (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64   ff. mwN, aaO) .

    Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG ( BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13  - Rn. 70 , BAGE 151, 235) .

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) .

    Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (-  GS 1/67  - BAGE 20, 175 ) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08  - Rn. 86  ff., BAGE 130, 43 ) .

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 696/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh. zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff., BAGE 151, 235; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) .

    b) Die Gewährung der zusätzlichen Leistung nur an solche Gewerkschaftsmitglieder, die vor dem Stichtag bereits Mitglied waren, verletzt nicht die positive Koalitionsfreiheit des Klägers und steht nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ( BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10  - Rn. 32 mwN unter Aufgabe von 9. Mai 2007 -  4 AZR 275/06  -) .

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich bei Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes - wie der Kläger meint - überhaupt ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindungszahlung im Wege einer "Anpassung nach oben" ergeben könnte (vgl. etwa BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06  - Rn. 23  ff., 42, BAGE 125, 366 ; 21. Oktober 2003 -  1 AZR 407/02  - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 108, 147 ) .
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (-  GS 1/67  - BAGE 20, 175 ) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08  - Rn. 86  ff., BAGE 130, 43 ) .
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) .
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 275/06

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    b) Die Gewährung der zusätzlichen Leistung nur an solche Gewerkschaftsmitglieder, die vor dem Stichtag bereits Mitglied waren, verletzt nicht die positive Koalitionsfreiheit des Klägers und steht nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ( BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10  - Rn. 32 mwN unter Aufgabe von 9. Mai 2007 -  4 AZR 275/06  -) .
  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich bei Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes - wie der Kläger meint - überhaupt ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindungszahlung im Wege einer "Anpassung nach oben" ergeben könnte (vgl. etwa BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06  - Rn. 23  ff., 42, BAGE 125, 366 ; 21. Oktober 2003 -  1 AZR 407/02  - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 108, 147 ) .
  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Auszug aus BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13
    Abs. 1 und Abs. 2 DV sind nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) .
  • BAG, 16.12.2015 - 5 AZR 567/14

    Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 861/11

    Tarifliche Sonderzahlung - Stichtagsregelung bezüglich der

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 430/09

    Eingruppierung Wach- und Sicherheitsgewerbe - Tätigkeit gem. §§ 8, 9 LuftSiG

  • LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

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