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   VGH Bayern, 07.10.2004 - 4 B 01.1883   

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https://dejure.org/2004,14068
VGH Bayern, 07.10.2004 - 4 B 01.1883 (https://dejure.org/2004,14068)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.10.2004 - 4 B 01.1883 (https://dejure.org/2004,14068)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - 4 B 01.1883 (https://dejure.org/2004,14068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entfernung eines über das Grundstück verlegten Abwasserkanals; Umfang des Beseitigungsanspruches; Verhältnismäßigkeit des zur Beseitigung des Abwasserkanals notwendigen finanziellen Aufwands; Erforderlichkeit der Erteilung der naturschutzrechtlichen ...

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; BGB § 242; ; BayNatSchG Art. 13d Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 1004; BayNatSchG Art. 13d Abs. 1
    Kommunalrecht - Abwasserleitung, Kanal, Verlegung auf Privatgrund, Entfernung, Folgenbeseitigung, Unzulässige Rechtsausübung, Auslauffrist, naturschutzrechtliche Gestattung, Vorbehaltsurteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Entfernung eines Abwasserkanals?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 4 B 01.1883
    b) Der Beseitigungsanspruch des Klägers steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die für die Entfernung der Rohrleitung aus dem klägerischen Grundstück erforderlichen naturschutzrechtlichen Gestattungen erteilt werden (vgl. BGH, U.v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 - NJW 1993, 925/926 f.).

    In diesem Fall ist von ihr zu verlangen, dass sie sich um die Beseitigung des Verbots bemüht und insbesondere die notwendigen Anträge stellt (vgl. BGH, U.v. 20.11.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 4 B 01.1883
    a) Ein Anspruch auf Beseitigung würde entfallen, wenn für die beseitigungspflichtige Körperschaft damit ein unverhältnismäßig hoher (auch finanzieller) Aufwand verbunden wäre, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Ergebnis mehr stehen würde (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100/117).
  • VGH Bayern, 23.03.1999 - 4 B 97.720
    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 4 B 01.1883
    Dementsprechend kann er die Entfernung einer unberechtigt verlegten Rohrleitung verlangen (BayVGH, U.v. 23.3.1999 - 4 B 97.720 - BayVBl. 1999, 567, ständige Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 10.07.2001 - 4 B 99.1199
    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 4 B 01.1883
    Der Kläger kann nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 10.7.2001 - 4 B 99.1199 - BayVBl. 2002, 20), von der Beklagten die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung beanspruchen, die in der unberechtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den Abwasserkanal zu sehen ist.
  • VG München, 11.02.2010 - M 10 K 07.6050

    Verlegung einer Wasserleitung auf Privatgrund; Beseitigungsanspruch;

    Da die Verlegung der Leitung im Jahr 1974 als öffentlich-rechtlicher Realakt zu qualifizieren ist, folgt der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- analog (vgl. BayVGH, Urteil v. 10.07.2001, Az.: 4 B 99.1199 = BayVBl. 2002, 20; Urteil v. 07.10.2004, Az.: 4 B 01.1883 = BayVBl. 2005, 344; Urteil v. 9.11.2006, Az.: 4 B 05.2013 = BayVBl. 2007, 307).

    Für ein Interesse der Klägerin an der Entfernung der Leitung reicht schon die Möglichkeit naturschutzrechtlicher Erlaubnisse (vgl. zur Möglichkeit der Beseitigung einer Leitung BayVGH, Urteil v. 7.10.2004, Az.: 4 B 01.1883).

    Nicht die Klägerin hat zu begründen, warum sie die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verlangt, sondern der Beklagte hat zu begründen, warum die Klägerin den rechtswidrigen Zustand trotz ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz weiter hinnehmen soll (BayVGH, Urteil v. 7.10.2004, Az.: 4 B 01.1883 = BayVBl. 2005, 344 [345]).

  • OVG Saarland, 01.12.2021 - 1 A 314/19

    Durchleiten von Abwasser durch Grundstücke im Privateigentumunterirdisches

    Selbst wenn man annähme, über die damals erklärte - als solche nicht per se dauerhaft verbindliche - Bereitschaft zur Duldung des Kanals hinaus sei infolge der Erklärung anlässlich des Flurbereinigungsverfahrens zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten ein (Leih-) Vertrag über den unentgeltlichen Gebrauch des Grundstücks für die Dauer des Bestehens dieses Kanals zum Zweck der Niederschlagsentwässerung zustande gekommen [vgl. z.B. BayVGH, Urteile vom 23.3.1999 - 4 B 97.720 -, juris Rdnr. 15, und vom 7.10.2004 - 4 B 01.1883 -, juris Rdnr. 21 f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1984 - 2 R 361/83 -, Amtl.
  • VGH Bayern, 05.05.2011 - 4 ZB 10.760

    Entfernung einer kommunalen Wasserleitung aus Privatgrund; Verjährung;

    Zwar kann auch ein finanzieller Aufwand nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Annahme der Unzumutbarkeit führen (BVerwG vom 12.7.2004 7 B 86/04 BayVBl 2005, 88; BayVGH vom 7.10.2004 4 B 01.1883 RdNr. 24).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2017 - 1 A 10865/16

    Ortsgemeinde Waldrach muss auf Privatgrundstück errichtetes Regenrückhaltebecken

    Dies vorausgeschickt stellt der von der Beklagten angegebene Aufwand von ca. 14.000 Euro zwar einen erheblichen Betrag dar, dieser steht aber nicht so völlig außer Verhältnis zu einem Interesse der Klägerin an der ungeschmälerten Nutzung ihres Grundstücks, dass sie deshalb ihr ansonsten berechtigtes Beseitigungsverlangen hätte aufgeben müssen (vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Mai 2002 - 1 A 10056/02.OVG -, esovgrp: Beseitigungskosten von ca. 12.000 Euro für die Entfernung eines ca. 12 m² großen Überbaus; Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 A 120307.OVG -, esovgrp: Beseitigungskosten für die Verlegung einer Abwasserleitung von ca. 20.000 bis 30.0000 Euro; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 4 B 01.1883 -, BayVBl. 2005, 344: Verlegungskosten für einen Abwasserkanal von ca. 50.000 Euro).
  • VG Frankfurt/Oder, 01.12.2021 - 5 K 2571/18
    Dies vorausgeschickt stellt der vom Beklagten angegebene Aufwand von 17.675,81 Euro zwar einen erheblichen Betrag dar, dieser steht aber nicht so völlig außer Verhältnis zu einem Interesse des Klägers an der ungeschmälerten Nutzung seines Grundstücks, dass er deshalb sein ansonsten berechtigtes Beseitigungsverlangen hätte aufgeben müssen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 2002 - 1 A 10056/02.OVG -, esovgrp: Beseitigungskosten von ca. 12.000 Euro für die Entfernung eines ca. 12 m² großen Überbaus; Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 A 120307.OVG -, esovgrp: Beseitigungskosten für die Verlegung einer Abwasserleitung von ca. 20.000 bis 30.0000 Euro; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 4 B 01.1883 -, BayVBl. 2005, 344: Verlegungskosten für einen Abwasserkanal von ca. 50.000 Euro).
  • VGH Bayern, 13.01.2009 - 4 ZB 07.1616

    Darlegungserfordernisse; Abwasserleitung; Verlegung auf Privatgrund

    Mit der bloßen Behauptung, das angefochtene Urteil weiche vom Urteil des Senats vom 7. Oktober 2004 (Az. 4 B 01.1883, BayVBl. 2005, 344) ab, legt der Kläger keine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.
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