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   VGH Bayern, 26.11.2007 - 4 B 07.104   

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VGH Bayern, 26.11.2007 - 4 B 07.104 (https://dejure.org/2007,12319)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.11.2007 - 4 B 07.104 (https://dejure.org/2007,12319)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. November 2007 - 4 B 07.104 (https://dejure.org/2007,12319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschlagnahme und Einziehung des an einen (mittlerweile) verbotenen Verein vermieteten Grundstücks ist rechtmäßig - Entscheidung des BayVGH über Grundstück des Verein Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2007 - 4 B 07.104
    Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. Dezember 2005 (Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ) stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern fest, dass der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, verbot ihn und löste ihn auf.

    Der Senat hat in seinem Urteil zum Vereinsverbot (vom 24.1.2007 - 4 A 06.52) festgestellt, dass der MKH sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet hat.

    Der aggressiv-kämpferische Inhalt dieser Schriften ist in die Predigten von E. B. und Dr. Y., den Islamunterricht und insgesamt in den "Vereinsalltag" eingeflossen und hat die ideologische Schulung und Ausrichtung der Vereinsmitglieder geprägt (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ).

    Dies wird auch für die von Dr. Y. im Islamunterricht vorgetragene Propaganda des Selbstmordes als Märtyrertod gelten (vgl. Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ).

    Auf diese Umstände kann es schon deshalb nicht ankommen, weil es für die gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Beschlagnahme und Einziehung - ebenso wie beim Vereinsverbot (s. Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ) - maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 19. Dezember 2005 ankommt.

  • Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430
    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2007 - 4 B 07.104
    Mit Blick auf das Vereinsvermögens (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG) heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass Beschlagnahme und Einziehung den Charakter einer Sicherungsmaßnahme haben, die vor allem den verfassungsfeindlichen Kräften die materiellen Mittel entziehen soll; sie sollen nicht erneut für verfassungswidrige Bestrebungen dienstbar gemacht werden (BT-Drs. IV/430 S. 19 f.; vgl. auch BVerwG vom 3.12.2004 - 6 A 10/02 [juris] RdNr. 88).

    In Ausnahmefällen kann von ihnen ganz, zum Teil oder zeitweilig abgesehen werden; die Anordnungen können dann erforderlichenfalls nachgeholt bzw. ergänzt werden" (BT-Drs. IV/430 S. 13).

    Auch wenn der Gesetzgeber bei den Sachen Dritter primär an Waffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge, Propagandaschriften und anders mehr gedacht hat (BT-Drs. IV/430 S. 21; vgl. auch Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, S. 208 RdNr. 13), beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 1, § 12 Abs. 2 Var. 1 VereinsG keineswegs auf Sachen, denen die verfassungswidrige Zweckbestimmung unmittelbar anhaftet.

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2007 - 4 B 07.104
    Solche Vorschriften bleiben auch dann Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, wenn sie im Einzelfall die Grundlage für die Entziehung einer Vermögensposition bilden (vgl. BVerfGE 110, 1/24 f.).
  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 4 B 20.124

    Beschlagnahme des Hausgrundstücks in Oberprex ist rechtswidrig

    Gleiches gilt für eine mit dem Vereinsverbot verbundene Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 22).

    Zu den der Beschlagnahme und Einziehung nach dem Vereinsgesetz unterliegenden "Sachen Dritter" gehören nach allgemeinem Verständnis auch neutrale Gegenstände wie etwa Grundstücke, wenn diese für die Aktivitäten des Vereins zur Verfügung gestellt worden sind (BayVGH, U.v. 26.11.2007, a.a.O., Rn. 25; Seidl in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 12 Rn. 22; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 12 VereinsG Rn. 28 m.w.N.).

    Eine vorsätzliche Förderung setzt voraus, dass der Eigentümer die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins gekannt und es gewollt oder - im Sinne eines bedingten Vorsatzes - zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass diesen Bestrebungen durch die Überlassung der Sache Vorschub geleistet wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 26; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 12 Rn. 26 m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 07.06.2018 - B 1 K 16.23

    Klagen im Zusammenhang mit dem Verbot des "Freien Netz Süd"

    Er erfasst alle Sachen, die objektiv zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen geeignet sind, damit auch vordergründig "neutrale" Sachen wie Immobilien, von denen aus der Verein seine verbotenen Bestrebungen verfolgt (vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Vielmehr reicht es aus, dass sie aufgrund einer sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre" auf der Grundlage ihres Wissens über die tatsächlichen Vereinsaktivitäten den sozialen Sinngehalt der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG und damit den Begriff der "verfassungswidrigen Bestrebungen" richtig begriffen hat (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 26.11.2005 - 4 B 07.104 - juris).

  • VGH Bayern, 08.01.2015 - 4 C 14.1708

    Beim Erlass einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung hat der Richter die

    Es muss auch angenommen werden, dass sie jedenfalls im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" auf der Grundlage ihres Wissens über die tatsächlichen Aktivitäten des FNS den sozialen Sinngehalt der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG und damit den Begriff der "verfassungswidrigen Bestrebungen" richtig erfasst hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin durch den Entzug der Verfügungsrechte über das Anwesen, das sie offenbar zu einem Preis von 12.000 Euro an ihren Sohn veräußert hat, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre, so dass hier abweichend vom Regelfall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG auf die Beschlagnahme und Einziehung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte verzichtet werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 1 S 2823/11

    Vereinsverbot gegenüber einem eigenständigen Verein innerhalb der "Hells

    Dass im Falle des Antragstellers ein vom Regelfall abzugrenzender atypischer Ausnahmefall vorläge, in dem der Verlust des Vermögens für den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände unverhältnismäßig wäre (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • OVG Niedersachsen, 07.01.2021 - 11 LC 122/20

    "1 %-"-Aufkleber; Beschlagnahme; Eigentum; Einziehung; Gewahrsam;

    Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Sache im Eigentum Dritter steht (Bayerischer VGH, Urt. v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 -, juris, Rn. 20; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 12, Rn. 22).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2011 - 4 MR 1/10

    Verbot eines Vereins wegen Zuwiderlaufens gegen Strafgesetze

    Dass im Falle des Antragstellers ein vom Regelfall abzugrenzender atypischer Ausnahmefall vorläge, in dem der Verlust des Vermögens für den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände unverhältnismäßig wäre (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 4 C 15.1090

    Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung; vereinsrechtliche

    Denn die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 VereinsG) stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine (in der Regel zwingende) Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung dar (BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 18 f.); ihre rechtliche Zulässigkeit hängt daher jedenfalls auch von der Rechtmäßigkeit dieser vereinsbezogenen Feststellung ab (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), über die hier vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 A 14.1787 zu entscheiden sein wird.
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